Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 66/2003/9°

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

Rubrum

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG. Steuerlicher Abzug von Pflegekosten (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2003/9 vom 16. Januar 2004 i.S. N.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen betragen maximal rund Fr. 170.–. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen.

Erwägungen

3.– Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden bei allen steuerpflichtigen Personen von den Einkünften abgezogen die Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts können die Kosten eines Pflegeheims, in dem sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit – d.h. wenn sie alters-, invaliditäts- oder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd fremde Hilfe benötigt – aufhält, grundsätzlich in Abzug gebracht werden, gekürzt um denjenigen Betrag, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Für eine alleinstehende Person beziffert das Obergericht die Lebenshaltungskosten auf Fr. 60.– pro Tag, bei einem Ehepaar pro Person bb; OGE Nr. 66/2003/4 vom 21. November 2003 i.S. Sch., E. 3c). Bei der Festsetzung dieser Beträge ging das Obergericht von den im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen aus. Diese betragen – wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2003 zu Recht festhielt – maximal rund Fr. 170.– pro Tag. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich daher die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die pflegebedürftige

Person aus triftigen Gründen gezwungen ist, in ein teureres Heim einzutreten, und die Mehrkosten dem Pflegeaufwand entsprechen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.