120.100
Gemeindegesetz
Vom 17.08.1998 (Stand 01.01.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von Art. 90 ff. der Kantonsverfassung vom 24. März 18761,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Begriff und Aufgaben der Einwohnergemeinden
Art. 1 Einwohnergemeinde: Begriff
Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit allgemeinem Zweck und eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.
Die Einwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Gemeinden» bezeichnet.
Art. 2 Einwohnergemeinde: Aufgaben
Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder des Kantons sind.
Insbesondere obliegen der Gemeinde im Rahmen der Gesetze:
die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
die Erteilung des Gemeindebürgerrechts
die Besorgung der kommunalpolizeilichen Aufgaben
die Bau-, Flur-, Forst-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-, Lebensmittel- und Sittenpolizei
…
das Bestattungswesen
die Feuerwehr
…
die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere die Versorgung und die Entsorgung, sowie der Schutz der Umwelt
das Sozialhilfewesen, die Führung von Berufsbeistandschaften, das Erbschaftswesen
das Schulwesen
die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit
die Raumplanung
der öffentliche Verkehr
die Förderung der Volkswirtschaft
Art. 3 Autonomie
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig.
Sie erlassen eine Gemeindeverfassung und die für die Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindereglemente.
Art. 4 Steuern und weitere Abgaben
Die Gemeinden erheben Steuern. Der Gemeindesteuerfuss wird mit dem Budget festgesetzt.
Die Gemeinde kann Gebühren und Beiträge erheben.
Art. 5 Kanton und Gemeinden
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Der Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.
Der Kanton beteiligt sich am Finanzausgleich zwischen den Gemeinden.
1.2 Wahlen
Art. 6 Wahlverfahren
Die Wahlen an der Urne oder in der Gemeindeversammlung werden, unter Vorbehalt von Art. 36, nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes2 durchgeführt, Wahlen durch Behörden nach deren Geschäftsordnung.
An der Urne werden gewählt:
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates
die Präsidentin oder der Präsident der Gemeindeversammlung
der Einwohnerrat
die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Schulbehörde
Die Gemeinden können vorsehen, dass als Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Kollegialbehörde nur wählbar ist, wer auch als Mitglied der Behörde gewählt worden ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Funktionen durch die Stimmberechtigten auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen. Die Gemeindeverfassung regelt das Weitere.
Art. 7 Wahlfähigkeit
Wählbar ist:
in den Gemeinderat, den Einwohnerrat und die Schulbehörde, als Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Gemeindeversammlung sowie als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person
für alle übrigen auf Amtsdauer gewählte Personen oder als Mitglied einer Kommission, unter Vorbehalt von Art. 66, jede Person, die nicht unter umfassender Beistandschaft ist
Art. 8 Unvereinbarkeiten
Mitglieder des Gemeinderates und der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission können nicht gleichzeitig der jeweils anderen Behörde, die Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.
Die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen können nicht der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission und der Behörde angehören, der die entsprechende Aufsichtsbefugnis zukommt. Sie können aber Mitglieder des Einwohnerrates sein.
Art. 9a Gemeindezusammenschluss
Schliessen sich Gemeinden zusammen, so können sie im Vertrag über den Zusammenschluss vorsehen, für die laufende und eine weitere Amtsperiode von den in diesem Gesetz oder im Gemeinderecht festgelegten Obergrenzen für die Zahl von Behördemitglieder abzuweichen.
Für die gleiche Zeit können sie im Vertrag den vor dem Zusammenschluss selbständigen Gemeinden feste Sitzansprüche im Gemeinderat, der Schulbehörde sowie der Bürgerkommission einräumen. In diesem Fall ist als Mitglied in die Behörde für den festen Sitz nur wählbar, wer in den entsprechenden Ortsteilen Wohnsitz hat.
1.3 Grundsätze der Geschäftsführung
Art. 10 Ausstand
Ein Mitglied des Einwohnerrates oder seiner Kommissionen tritt bei der Behandlung von Geschäften, die es persönlich betreffen, in den Ausstand. Die Gemeindeverfassung kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Der Ausstand eines Mitglieds der Gemeindebehörden und Kommissionen sowie der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.
Art. 11 Protokoll
Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates, der Gemeindebehörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
Im Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind mindestens festzuhalten:
Ort und Zeit der Versammlung
der Name der vorsitzenden Person, bei Gemeindeversammlungen und bei Sitzungen des Einwohnerrates die Zahl der anwesenden Personen; bei anderen Sitzungen die Namen aller Anwesenden
die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die Anträge
die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse im Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis
die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf
Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gemeindeversammlung können kurze Erklärungen zu Protokoll geben.
Das Protokoll ist von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls gemäss Gemeindeverfassung oder nach ihrer Geschäftsordnung.
Art. 12 Einsicht in Protokolle
Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Einwohnerrates stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht auf der Gemeindekanzlei oder dem von der Gemeinde bestimmten Ort offen.
Art. 13 Sammlung der Gemeindeerlasse; Einsicht und Bezug
Die Gemeinden führen eine geordnete Sammlung ihrer in Kraft stehenden allgemeinverbindlichen Erlasse.
Wer in der Gemeinde wohnt und andere Personen, die ein Interesse haben, können die Sammlung auf der Gemeindekanzlei oder dem von der Gemeinde bestimmten Ort einsehen sowie die Erlasse beziehen.
Art. 14 Schweigepflicht
Die Gemeindeorgane und Personen, die im Dienst der Gemeinde stehen oder in anderer Weise amtliche Funktionen erfüllen, haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. Die Schweigepflicht dauert nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses fort.
Über die Aufhebung der Schweigepflicht seiner Mitglieder und der von ihm eingesetzten Kommissionen entscheidet der Einwohnerrat, in den übrigen Fällen der Gemeinderat.
Art. 15 Kommissionen
Eine Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer, wenn im Wahlbeschluss keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 16 Amtsübergabe
Neugewählte Behördemitglieder und neu in den Dienst der Gemeinde eintretende Personen werden in der Regel in Gegenwart der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers von einem Mitglied des Gemeinderates oder einer von ihm beauftragten Person in ihr Amt eingeführt.
Über die Amtsübergabe ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 17 Dienst- und Besoldungsverhältnisse
Die Gemeinde ordnet die Dienst- und Besoldungsverhältnisse ihrer Behördemitglieder und der in ihrem Dienst stehenden Personen.
Soweit Vorschriften fehlen, gelten die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Staatspersonals4 sinngemäss.
Der Kanton kann den Gemeinden einen Beitrag an die Besoldung des Gemeindepräsidiums ausrichten. Das Nähere regelt der Kantonsrat.
Art. 18 Verantwortlichkeit
Die Behörden und die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen sind für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Die vermögensrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem Haftungsgesetz5.
2 Organisation der Gemeinde
2.1 Allgemeines
Art. 19 Organe
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
Weitere Organe der Gemeinde sind:
der Gemeinderat
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
die Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
die Bürgerversammlung, die Bürgerkommission oder die Einbürgerungskommission
Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben Art. 49 f.
Art. 20 Stimmrecht
Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 21 Gemeindeverfassung
Die Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeindeverfassung.
Sie hat Vorschriften zu enthalten über:
die von der Gemeinde festzusetzende Zahl von Behörde- und Kommissionsmitgliedern
die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen
die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen
die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken oder bei Einräumung eines Baurechts
die Finanzkompetenzen
weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
Die Gemeinden können für bestimmte Wahlen in der Gemeindeverfassung das stille Wahlverfahren vorsehen.
Art. 22 Büro der Einwohnergemeinde: Zusammensetzung
Die Präsidentin oder der Präsident, ein weiteres vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden das Büro der Einwohnergemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 3.
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.
Art. 23 Büro der Einwohnergemeinde: Aufgaben
Dem Büro kommen die in diesem Gesetz sowie im Wahlgesetz6 bestimmten Aufgaben zu.
Es ist zugleich Büro der Gemeindeversammlung.
2.2 Organisation mit Gemeindeversammlung
Art. 24 Gemeindeversammlung: Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wird gebildet aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
Art. 25 Gemeindeversammlung: Versammlungsleitung
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
Bei Verhinderung wird die Versammlung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter (Art. 61) geleitet.
In der Gemeindeverfassung kann die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Gemeindeversammlung vorgesehen werden. In diesem Fall wählt die Gemeindeversammlung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Sie gehören dem Büro der Einwohnergemeinde anstelle der Mitglieder des Gemeinderates an.
Art. 26 Aufgaben und Befugnisse
Der Gemeindeversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf die verfassungsmässige Amtsdauer
Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens
Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, die Teilung der Gemeinde sowie über die Änderung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen
Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung
Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen
Festlegung des Budgets zusammen mit dem Steuerfuss
Beschlussfassung über andere Gemeindesteuern und Erlass oder Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden
Genehmigung der Gemeinderechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie gegebenenfalls des Rechenschaftsberichtes des Gemeinderates
Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist
Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Zweckverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes
Beschlussfassung über die Errichtung öffentlichrechtlicher Anstalten und Beteiligung an solchen
Beschlussfassung über die Gründung oder die Beteiligung an privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche
Oberaufsicht über die Gemeindebehörden und über die Gemeindeverwaltung, einschliesslich Gemeindeanstalten
Beschlussfassung über Geschäfte des Gemeinderates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen der Gemeindeversammlung unterbreitet
die in weiteren Gesetzen und in der Gemeindeverfassung umschriebenen zusätzlichen Befugnisse
In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler an der Urne gewählt werden.
Im Weiteren kann festgelegt werden, dass die Schlussabstimmung über bestimmte Geschäfte an der Urne stattfindet, sofern es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung verlangt.
Der Entscheid der Gemeindeversammlung gemäss Abs. 1 lit. c unterliegt der Gemeindeabstimmung an der Urne.
Art. 27 Einberufung
Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
auf Einladung des Gemeinderates
auf Antrag eines Sechstels der Stimmberechtigten
auf Anordnung des Regierungsrates
Begehren gemäss Abs. 1 lit. b sind der Gemeindekanzlei mit den notwendigen Unterschriften und unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat hat die Versammlung innert zwei Monaten durchzuführen.
Art. 28 Vorbereitung der Geschäfte
Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor und stellt ihr Antrag.
Art. 29 Einladung und Vorlagen
Spätestens zehn Tage vor der Versammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeinderat durch amtliche Publikation und durch Zustellung der Traktandenliste einzuladen.
Gleichzeitig sind die Anträge und die dazugehörenden Akten in der Gemeindekanzlei oder dem von der Gemeinde bestimmten Ort zur Einsicht aufzulegen.
Über wichtige Geschäfte, insbesondere das Budget mit dem Antrag zur Festsetzung des Steuerfusses, die Jahresrechnung unter Einschluss des Revisorenberichtes, die Vorlagen zum Erlass oder zur Änderung der Gemeindeverfassung und von allgemeinverbindlichen Reglementen sowie zu bedeutenden Kreditbegehren, legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
Art. 30 Öffentlichkeit
In der Gemeinde wohnhafte Personen oder die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertreterinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhörerinnen oder Zuhörer beiwohnen.
Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denjenigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuhalten.
Art. 31 Ton- und Bildaufnahmen
Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollführung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die Versammlung zustimmt.
Art. 32 Versammlungspolizei
Die Versammlungsleitung kann nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn Rednerinnen oder Redner offensichtlich nicht zur Sache sprechen.
Die Versammlungsleitung hat Personen, welche die Verhandlung stören, zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzuweisen.
Sofern es die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, kann die Versammlung unterbrochen oder aufgelöst werden.
In schweren Fällen kann das Büro Ordnungsbussen bis Fr. 1'000.00 aussprechen oder Strafanzeige erstatten.
Art. 33 Berichterstattung zu den Verhandlungsgegenständen
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegenstände vor oder lässt sie von anderen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern vortragen.
Auf Antrag des Gemeinderates kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften das Wort auch Fachpersonen ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.
Art. 34 Verhandlungsordnung
Die Versammlungsleitung eröffnet die freie Beratung und erteilt den Stimmberechtigten das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann die Versammlungsleitung die Redezeit beschränken. Die Redezeitbeschränkung gilt nicht für die Berichterstatterin oder den Berichterstatter des Gemeinderates.
Art. 35 Anträge zu traktandierten Geschäften
Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann Anträge zu den traktandierten Geschäften stellen.
Ordnungsanträge wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Redezeitbeschränkung, Rückweisung an den Gemeinderat, Rückkommen oder Schluss der Beratung werden unverzüglich behandelt und entschieden.
Art. 36 Wahlen und Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen und bei Wahlen im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich.
Wird bei Wahlen das absolute Mehr nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zieht die Versammlungsleitung das Los.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr.
Wenn es ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, ist geheim zu wählen oder abzustimmen.
Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt die Versammlungsleitung die Abstimmungsfolge. Die Regelung über das Abstimmungsverfahren im Kantonsrat7 gilt sinngemäss. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Versammlung.
Art. 37 Stimmrecht der Versammlungsleitung und der Mitglieder des Gemeinderates
Die Versammlungsleitung und die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt.
Die Mitglieder des Gemeinderates und die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung sowie bei anderen Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis der Gemeindeversammlung über den Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung ergehen.
Art. 38 Neue Anträge
Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann ihr neue Anträge über in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegende Geschäfte unterbreiten.
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Erheblichkeit des Antrages.
Wird der Antrag erheblich erklärt, kommt dem Gemeinderat das Vorprüfungsrecht zu. Spätestens innerhalb eines Jahres ist das Geschäft mit dem Bericht des Gemeinderates der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Die Gemeindeversammlung kann die Frist angemessen verlängern.
Der Gemeinderat kann auf das Vorprüfungsrecht verzichten. In diesem Fall wird der Antrag in der Versammlung behandelt.
2.3 Organisation mit Einwohnerrat
2.3.1 Ordentliche Organisation
Art. 39 Grundsatz
Die Gemeinde kann durch die Gemeindeverfassung die Gemeindeorganisation mit Einwohnerrat vorsehen.
Die Einführung oder Abschaffung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen.
Die Zahl der Mitglieder des Einwohnerrates wird durch die Gemeindeverfassung festgelegt; sie beträgt jedoch mindestens zwölf.
Art. 40 Wahl
Die Wahl des Einwohnerrates erfolgt nach dem proportionalen Wahlverfahren in einem Wahlkreis.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht über die Wahl des Kantonsrates8.
Durch die Gemeindeverfassung kann bestimmt werden, dass die Wahl des Einwohnerrates nach dem Majorzverfahren oder in mehreren Wahlkreisen durchgeführt wird.
Art. 41 Befugnisse
Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die Befugnisse der Gemeindeversammlung zu.
Art. 42 Obligatorisches Referendum
Beschlüsse des Einwohnerrates gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c und d unterliegen der Gemeindeabstimmung.
Der Gemeindeabstimmung unterliegt zudem der Entscheid über Initiativbegehren. Ausgenommen sind Initiativbegehren, denen der Einwohnerrat zugestimmt hat, sei es abschliessend oder unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
Art. 43 Fakultatives Referendum: Allgemeines
Beschlüsse des Einwohnerrates gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e, g und k unterliegen der Gemeindeabstimmung, wenn eine in der Gemeindeverfassung festzusetzende Zahl von Stimmberechtigten eine Abstimmung verlangt.
Die Gemeinden können für weitere Bereiche das fakultative Referendum vorsehen oder solche, die dem fakultativen Referendum unterliegen, dem obligatorischen Referendum unterstellen.
Die Gemeindeverfassung bestimmt, innert welcher Frist das Referendum ergriffen werden kann. Für die Form des Referendums gilt das Wahlgesetz9.
Art. 44 Fakultatives Referendum: Bei Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses
Das Budget und der Steuerfuss werden mit separatem Beschluss festgesetzt.
Die Beschlüsse über das Budget und den Steuerfuss unterliegen dem fakultativen Referendum. Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass nur die Festsetzung des Steuerfusses dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
Die Gemeindeverfassung kann sowohl gegen das Budget als auch gegen den Steuerfuss ein obligatorisches Referendum vorsehen.
Wird der Steuerfuss verworfen, so gilt auch das Budget als verworfen. Wird das Budget verworfen, so gilt auch der Steuerfuss als verworfen.
Art. 45 Initiative: Gegenstand
Einer in der Gemeindeverfassung festzulegenden Zahl von Stimmberechtigten steht das Recht zu, Vorschläge für die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und für die Ergänzung und Änderung der Gemeindeverfassung sowie der allgemeinverbindlichen Gemeindereglemente einzureichen.
Die Initiative ist unzulässig, soweit ausschliesslich der Gemeinderat zuständig ist.
Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
Art. 46 Initiative: Verfahren
Für das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz10, soweit in der Gemeindeverfassung keine besonderen Regelungen vorgesehen werden.
Art. 47 Organisation des Einwohnerrates
Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. Sie bilden das Büro des Einwohnerrates. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär hat im Büro beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Organisation des Rates und die Befugnisse der Ratsmitglieder.
Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Die Verhandlungen sind öffentlich; die Geschäftsordnung regelt die Ausnahmen.
Der Beschluss über die Unterstellung unter das Referendum ist zu veröffentlichen.
Art. 48 Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission gemäss Art. 66 ff.
2.3.2 Ausserordentliche Organisation
Art. 49 Einwohnerrat und Gemeindeversammlung
Gemeinden mit weniger als 6'000 Einwohnerinnen und Einwohnern können in der Gemeindeverfassung vorsehen, neben dem Einwohnerrat die Gemeindeversammlung beizubehalten.
Die Gemeindeverfassung regelt die Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates.
Art. 50 Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
Geschäfte, die aufgrund dieses Gesetzes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, können der Gemeindeversammlung nicht entzogen werden.
In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass nur die Schlussabstimmung in der Gemeindeversammlung stattfindet.
Im Übrigen sind die Art. 39 ff., mit Ausnahme der Bestimmungen über das Referendum und die Wahl der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission, anwendbar.
Neue Anträge gemäss Art. 38 können nur zu Geschäften gestellt werden, die in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegen.
2.4 Der Gemeinderat
Art. 51 Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates wird durch die Gemeindeverfassung festgelegt; sie beträgt jedoch mindestens drei und höchstens sieben.
Art. 52 Aufgaben und Befugnisse
Der Gemeinderat besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindeverfassung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
Er regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der Gemeindeverwaltung und setzt die Kanzleigebühren in einer Gebührenordnung fest.
Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen.
Art. 53 Vertretung der Gemeinde nach aussen
Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen. Auszüge aus dem Protokoll sind von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen. Wichtige Korrespondenz ist in der Regel kollektiv von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.
Der Gemeinderat wahrt selbständig die Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden. Er ergreift die erforderlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sofern die Gemeindeverfassung nichts anderes vorsieht.
Art. 54 Geschäftsbereich
Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Referate fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu.
Er regelt die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Referaten.
Der Gemeinderat kann die Besorgung bestimmter Geschäfte einem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen.
Die Mitglieder bereiten die in ihren Amtsbereich fallenden Geschäfte vor und stellen dem Rat Antrag.
Art. 55 Geschäftsordnung
Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung:
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Gemeinderat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Mitglied es verlangt
Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben
Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet
Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz11; ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen
Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Traktanden fest, leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung
Auf ein Geschäft, das den Mitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung als dringlich erklärt
Art. 56 Beschlussunfähigkeit
Ist der Gemeinderat oder eine Gemeindebehörde in einem Geschäft nicht beschlussfähig oder sind sich widersprechende Interessen zu vertreten, so teilen sie dies dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement mit, welches in diesem Fall entscheidet.
Das Departement kann für das in Frage stehende Geschäft den Gemeinderat oder die Gemeindebehörde auch durch Ernennung ausserordentlicher Mitglieder ergänzen oder die Sache dem Gemeinderat oder der zuständigen Behörde einer anderen Gemeinde zum Entscheid zuweisen.
Art. 57 Verantwortlichkeit
Die Mitglieder des Gemeinderates sind für alle Beschlüsse, an denen sie mitgewirkt haben, verantwortlich, sofern sie sich nicht ausdrücklich zu Protokoll dagegen verwahrt haben.
Wer eine Sitzung ohne gültige Entschuldigung versäumt hat, haftet dennoch für die in derselben gefassten Beschlüsse, sofern er sich nicht in der nächsten Sitzung verwahrt.
2.5 Gemeindepräsidium
Art. 58 Aufgaben und Befugnisse
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Leitung der Sitzungen des Gemeinderates
Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen sind
Überwachung der Tätigkeit der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, soweit diese nicht einem anderen Mitglied des Gemeinderates oder einem anderen Organ unterstellt sind
In Absprache mit dem Gemeinderat Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung
Vertretung des Gemeinderates nach aussen
Art. 59 Inpflichtnahme
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident wird vom Regierungsrat in Pflicht genommen.
Sie oder er nimmt die Mitglieder des Gemeinderates in Pflicht.
Art. 60 Präsidialverfügung
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialverfügung erledigen.
Sie oder er handelt für den Gemeinderat, wenn dringlich vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind, wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied, dessen Amtsbereich betroffen ist. Der Gemeinderat ist an der nächsten Sitzung über die getroffenen Massnahmen zu orientieren.
Art. 61 Stellvertretung
Ist in der Gemeindeverfassung nichts anderes geregelt, wählt der Gemeinderat die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Bei Verhinderung der ordentlichen Stellvertreterin oder des Stellvertreters vertritt das amtsälteste Mitglied die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten.
2.6 Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber
Art. 62 Aufgaben
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben:
Führung des Protokolls der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates
Leitung der Gemeindekanzlei
Führung der Sammlung des Gemeinderechts
Führung des Stimmregisters, des Einwohnerregisters sowie der weiteren Register und des Gemeindearchivs, soweit der Gemeinderat die Führung nicht einem Behördenmitglied oder einer anderen im Dienst der Gemeinde stehenden Person übertragen hat
Besorgung der weiteren Geschäfte, die der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragen sind
Art. 63 Antragsrecht
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das Protokoll führt, beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 64 Besondere Schreiberinnen oder Schreiber
Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass für bestimmte Geschäftsbereiche, insbesondere für das Erbschaftswesen, besondere Schreiberinnen oder Schreiber bestimmt werden.
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs kommen ihnen die Rechte und Pflichten der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers zu.
Art. 65 Stellvertretung
Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung.
2.7 Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission
Art. 66 Wahl
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss in der Gemeinde stimmberechtigt sein; bei Organisation mit Einwohnerrat müssen mindestens zwei Mitglieder dem Rat angehören.
Sie wird durch die Gemeindeversammlung, den Einwohnerrat oder an der Urne gewählt.
Art. 67 Aufgaben
Die Rechnungsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:
sie prüft die Rechnungsführung der Gemeinde und ihrer unselbständigen Anstalten; sie kann dem Gemeinderat zusätzliche Revisionen durch Fachpersonen beantragen
sie prüft, ob das Budget den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen entspricht
Art. 68 Akteneinsicht
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Rechnungsprüfungskommission Einsicht in Akten der Gemeinde nehmen.
Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen.
Art. 69 Berichterstattung
Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung und des Budgets. Mängel der Rechnungsführung sowie eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel sind im Bericht an die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat festzuhalten.
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission nehmen an den Gemeindeversammlungen beziehungsweise den Sitzungen des Einwohnerrates, an denen die Rechnung beziehungsweise das Budget behandelt werden, mit beratender Stimme teil. Der Kommission steht das Recht der Antragstellung zu.
Stellt die Rechnungsprüfungskommission Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie dies dem Gemeinderat mit. Werden diese nicht behoben, erstattet sie der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat und dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement Bericht.
Bei erheblichen Mängeln, Pflichtverletzungen, Missständen oder strafbaren Handlungen erstattet die Rechnungsprüfungskommission dem Gemeinderat sowie dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement unverzüglich Bericht.
Art. 69a Fachrevision
Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufgaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
Befähigt ist das Rechnungsprüfungsorgan, wenn zumindest eine Person dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemeindefinanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeinderechnungen verfügt.
Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungskommission vorsehen, dass eine öffentlich-rechtlich oder eine anerkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
Die Grundlage für die Prüfung ist ein allgemein anerkanntes Prüfungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement mit der Jahresrechnung einzureichen.
Art. 70 Geschäftsprüfungskommission
Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen, der neben den Aufgaben gemäss Art. 67 ff. weitere, in der Gemeindeverfassung umschriebene, Aufgaben zukommen.
Bei der Organisation mit Einwohnerrat bestimmt die Geschäftsordnung ihre weiteren Aufgaben.
3 Gemeindeverwaltung
3.1 Gemeindehaushalt
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 71 Grundsatz
Unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften ist das Finanzhaushaltgesetz12 anwendbar.
Art. 72 Ausgabenbewilligung
Die Gemeindeverfassung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung oder die Stimmberechtigten an der Urne, den Einwohnerrat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden.
Art. 73 Rechnungsablage
…
Wird die Rechnung nicht genehmigt, so hat sie der Gemeinderat mit einem ergänzenden Bericht der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission innert zwei Monaten nochmals zur Genehmigung vorzulegen. Bei nochmaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat.
3.1.2 Haupt- und Sonderrechnungen
Art. 74 …
Art. 75 Gemeindebetriebe
Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit als notwendig erachtet.
Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen. Betriebsgewinne und ‑verluste können auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebes angemessene Höhe nicht übersteigen. Dasselbe gilt auch für Aufgaben, die aufgrund des übergeordneten Rechts oder eines allgemein verbindlichen Gemeindereglements vollständig durch Abgaben finanziert werden und für die keine separate Betriebsrechnung geführt wird.
Das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement kann auf Gesuch hin vom Einbezug der Betriebsrechnung einer selbständigen oder unselbständigen Anstalt in die Gemeinderechnung befreien. Eine Offenlegung hat mindestens im Anhang zur Gemeinderechnung im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel zu erfolgen.
…
Art. 76 Spezialfinanzierungen
Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig:
zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt
…
zur Speisung eines Fonds des Gemeinderechts, mit dem ausserordentliche Einnahmen wie Mittel aus Devestitionen einem besonderen Zweck gewidmet werden. Fonds mit allgemeiner Zweckbestimmung sind unzulässig
Art. 77 Selbständige Sonderrechnungen
Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine Einrichtung mit selbständiger Sonderrechnung bilden.
Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbständige Anstalt.
Art. 78 …
Art. 79 Gemeindeverbindungen
Erfüllt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
Zweckverbände teilen die Betriebsgewinne oder ‑verluste sowie die Investitionslasten auf die Gemeinden auf.
3.1.3 Haushaltsführung
Art. 80 …
Art. 81 Gemeindesteuerfuss
Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital oder Vorfinanzierungen gedeckt ist.
Art. 82 Zeitpunkt der Festsetzung
Budget und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt werden.
…
Wird das Budget mit dem Steuerfuss nicht genehmigt, so legt der Gemeinderat innert zwei Monaten nach der Verwerfung einen neuen Voranschlag vor. Bei abermaliger Verwerfung entscheidet der Regierungsrat und setzt den Steuerfuss fest.
Art. 83–85 …
3.1.4 Finanzausgleich
Art. 86–87 …
3.2 Einwohnerregister
Art. 88 Grundsatz
Die Gemeinden führen das Einwohnerregister in elektronischer Form.
Der Inhalt des Einwohnerregisters richtet sich nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes. Im Weiteren werden im Einwohnerregister geführt:
Andere Vor- und Nachnamen
Name und Vornamen der Eltern
Beschränkungen der Handlungsfähigkeit
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter mit Zustelladresse
Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Feuerwehrpflicht
Haushalt- und/oder Familiennummer
bei Ausländerinnen und Ausländern: Nummer im Ausländerregister
Beruf und Art der Erwerbstätigkeit
Das für das Gemeindewesen zuständige Departement bestimmt die Merkmale, die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt worden sind, sowie die erforderliche Historisierung der Daten.
Der Gemeinderat legt in einem allgemein verbindlichen Reglement die zusätzlichen Personendaten fest, die im Einwohnerregister zur Erfüllung von kommunalen Verwaltungsaufgaben geführt werden.
Art. 89 Meldepflicht
Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus der Gemeinde wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
Die gleiche Pflicht obliegt natürlichen und juristischen Personen, die in der Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine solche aufgeben.
Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung eines Wohnsitzes weniger als drei Monate zu einem besonderen Zweck in der Gemeinde aufhalten.
Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement Personen, die Wohn- und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein- oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, verpflichten, ein- und ausziehende Vertragsparteien der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
Art. 89a Wirkung der Meldung
Wer verpflichtet ist, kommunalen oder kantonalen Stellen den Wohn- oder Aufenthaltsort beziehungsweise die Änderung der im Einwohnerregister geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit der Meldung gemäss Art. 89 gegenüber allen kommunalen Stellen sowie den kantonalen Stellen erfüllt, welche berechtigt sind, die kantonale Plattform «Personendaten» zu nutzen.
Art. 90 Wahrheitspflicht
Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft über die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet.
Sie haben ihre Angaben zu dokumentieren, aktuelle Zivilstandsdokumente vorzuweisen und, wenn sie sich niederlassen, einen Heimatschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument zu hinterlegen. Miet- und Pachtverträge oder andere Regelungen über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung von Wohnräumen sind soweit möglich vorzuweisen.
Art. 91 Auskunftspflicht
Die nachfolgenden Personen erteilen auf Anfrage der zur Führung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtige Person, wenn diese ihre Meldepflicht innert Frist nicht erfüllt hat:
Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen
Personen, die Liegenschaften vermieten, verpachten oder verwalten über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter
Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen
Art. 92 Wohnungsidentifikator und ‑nummerierung
Industrielle Werke und andere Stellen, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person im Einwohnerregister verfügen, sind verpflichtet, diese auf Anfrage der registerführenden Stelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement eine physische Wohnungsnummerierung vorschreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben.
Art. 93 Strafbestimmung
Wer seine Melde-, die Wahrheits- oder Auskunftspflicht verletzt, wird im Rahmen der Strafbefugnis des Gemeinderates mit Busse bestraft.
Art. 94 Übermittlung der Einwohnerregisterdaten bei Wegzug
Zieht eine Person aus der Gemeinde weg, übermittelt die registerführende Stelle die Daten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form der kantonalen Plattform «Personendaten» zur Weiterleitung an die neue registerführende Stelle nach Massgabe der vom Bundesrat erlassenen Modalitäten und Schnittstellen für den Datenaustausch.
Art. 95 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten
Der Gemeinderat bestimmt in einem allgemein verbindlichen Reglement die Bekanntgabe der Einwohnerregisterdaten an kommunale Stellen. Die Daten können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
Die das Einwohnerregister führende Stelle teilt Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnadresse und Zivilstand von Personen, welche die Zugehörigkeit zur entsprechenden anerkannten Kirche angegeben haben beziehungsweise bei denen sich aufgrund der elektronisch zugestellten Daten aus der Herkunftsgemeinde eine entsprechende Zugehörigkeit ergibt, der Kirchgemeinde beziehungsweise der anerkannten Kirche bei Zu-, Weg- oder Umzug mit. Die Mitteilung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
Die registerführende Stelle übermittelt die Einwohnerregisterdaten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form zeitverzugslos auf die kantonale Plattform «Personendaten».
Der Regierungsrat regelt die weitere Bekanntgabe von Registerdaten an kantonale Stellen.
Art. 96 Personendatenplattform; Bezüger und Datenverknüpfung
Der Kanton führt die elektronische Plattform «Personendaten».
Sie dient zum Austausch von Daten der Einwohnerregister mit dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 des Registerharmonisierungsgesetzes sowie für kantonale statistische Zwecke.
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die kantonalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten nutzen können, und den Umfang der Nutzung.
Der Gemeinderat bezeichnet in einem allgemein verbindlichen Reglement die kommunalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Personendaten der entsprechenden Gemeinden unentgeltlich nutzen können, und den Umfang der Nutzung.
Zum Abgleich der Daten einer Person kann auf der kantonalen Personendatenplattform der Personenidentifikator der Datensammlung des jeweiligen Datenbezügers als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Nummer zugeordnet werden. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein.
Art. 96a Verordnung
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Abschnittes und des Registerharmonisierungsgesetzes erforderlichen näheren Bestimmungen.
3.3 Erteilung des Gemeindebürgerrechts
Art. 97 Erteilung des Bürgerrechts
Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts auf Antrag des Gemeinderates obliegt dem durch die Gemeindeverfassung bestimmten Organ der Einwohnergemeinde.
Art. 98 Einbürgerungskommission, Bürgerversammlung und Bürgerkommission
Die Einbürgerungskommission besteht aus der in der Gemeindeverfassung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten.
Die Bürgerversammlung besteht aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht besitzen. Sie wählt die Versammlungspräsidentin oder den ‑präsidenten, die Vizepräsidentin oder den ‑präsidenten sowie die erforderlichen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Die Bürgerkommission besteht aus der in der Gemeindeverfassung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten, die das Gemeindebürgerrecht besitzen.
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber ist zuständig für das Protokoll.
3.4 Gemeindearchiv
Art. 99 Aufbewahrung wichtiger Akten
Urkunden, Protokolle und die übrigen wichtigen Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt werden.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Einrichtung und Ordnung der Archive sowie die Aufsicht darüber und legt die Mindestdauer für die Aufbewahrung von Verwaltungsakten fest.
4 Zusammenarbeit der Gemeinden
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 100 Formen
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben:
Zweckverbände errichten
Aufgaben anderen Gemeinden übertragen
gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlichrechtliche Anstalten schaffen
Einrichtungen anderer Gemeinden benützen und deren Personal beanspruchen
sich an Unternehmen des privaten Rechts beteiligen
Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Abschluss entsprechender Verträge beziehungsweise mit der Zustimmung zur Verbandsordnung.
Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 101 Beteiligung des Kantons
Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen.
Art. 102 Beteiligung weiterer Gemeinden
An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen. Die Rechte der Aufsichtsorgane werden dadurch nicht berührt.
Art. 103 Beteiligung an ausserkantonalen Einrichtungen
Die Gemeinden können sich an Zweck- beziehungsweise Gemeindeverbänden von Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspruchung von Personal ausserkantonaler Gemeinden abschliessen.
Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.
4.2 Zweckverband
Art. 104 Rechtsnatur
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeindeaufgaben.
Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch die Verbandsordnung sowie durch die Regelungen dieses Gesetzes.
Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemeinden vor.
Art. 105 Gründung
Der Zweckverband wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
Zuständig zur Genehmigung der Verbandsordnung ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise unter Vorbehalt von Art. 43 der Einwohnerrat jeder angeschlossenen Gemeinde.
Die Verbandsordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 106 Verbandsordnung
Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:
Name, Sitz und Zweck des Verbandes
angeschlossene Gemeinden und deren Rechte und Pflichten
Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane
Befugnisse der Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien
Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane
Beschaffung der finanziellen Mittel
die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigen
Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt
Verfahren bei Auflösung des Verbandes und ihre Folgen
Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung
Der Aufbau des Verbandes richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 8 KV). Unter Vorbehalt der Verbandsordnung gilt für das Exekutivorgan Art. 52 Abs. 3 sinngemäss.
Beschlüsse des Verbandes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e und lit. g sowie Beschlüsse über neue Ausgaben, die einen in der Verbandsordnung festzulegenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerräte der Verbandsgemeinden. Die Verbandsordnung kann stattdessen die Möglichkeit des fakultativen oder obligatorischen Referendums durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden vorsehen.
Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben das Recht, den Verbandsorganen Anträge zu unterbreiten. Sie sind vor der Beschlussfassung über Geschäfte mit finanziellen Folgen für die Gemeinde anzuhören.
Art. 107 Mittelbeschaffung und Haushalt
Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus Gebühren oder anderen Einnahmen decken kann.
Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen.
Art. 108 Haftung
Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht.
Die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Art. 109 Reglemente und Verfügungen
Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Reglemente und trifft die entsprechenden Verfügungen.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist sinngemäss anwendbar.
Art. 110 Anschluss weiterer Gemeinden
Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
Art. 110a Gemeindezusammenschluss
Schliessen sich Gemeinden, welche an einem Zweckverband beteiligt sind, zusammen, wird die neue Gemeinde im Zeitpunkt der Vereinigung mit den Rechten und Pflichten der bisherigen Gemeinden Mitglied.
Schliessen sich alle am Zweckverband beteiligten Gemeinden zusammen, wird der Verband im Vertrag über den Zusammenschluss aufgelöst.
Art. 111 Austritt
Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht übermässig erschwert.
Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen, sofern die Verbandsordnung keine andere Regelung vorsieht. Die durch den Austritt dem Verband entstehenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
Art. 112 Auflösung
Der Zweckverband wird aufgelöst:
nach den Bestimmungen der Verbandsordnung
durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgaben des Verbandes unbedeutend geworden sind, zweckmässiger ohne Verband erfüllt werden können, oder wenn er funktionsunfähig geworden ist und sich der rechtmässige Zustand innert angemessener Frist nicht erreichen lässt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
4.3 Andere Formen der Zusammenarbeit
Art. 113 Gemeindevertrag
Der zwischen den beteiligten Gemeinden abgeschlossene Vertrag hat Bestimmungen zu enthalten über:
Art und Umfang der Zusammenarbeit
die Finanzierung
die Auflösung
Art. 114 Verantwortlichkeit
Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe erfüllt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich.
Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich.
5 Aufsicht und Rechtsschutz
5.1 Aufsicht
Art. 115 Zuständigkeit
Die Gemeinden unterstehen der staatlichen Aufsicht.
Aufsichtsorgane sind:
der Kantonsrat; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
der Regierungsrat
das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement, sofern kein anderes Departement sachlich zuständig ist
Das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement kontrolliert regelmässig die Amts- und Verwaltungsführung der Gemeinden.
Art. 116 Auskunftspflicht der Gemeinde
Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Art. 117 Beistandspflicht
Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand, so kann er sich an das in der Sache zuständige Departement wenden.
Auf Gesuch des Gemeinderates kann das Aufsichtsorgan an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
Die Gemeindeverfassung und Reglemente, die einer Genehmigung bedürfen, können dem sachlich zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Art. 118 Genehmigungsvorbehalt: Allgemeines
Die Gemeindeverfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
Gemeindereglemente bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz, Dekret oder einer Verordnung vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen.
Die Prüfung des Regierungsrates oder des Departementes beschränkt sich auf die Gesetzmässigkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Art. 119 Genehmigungsvorbehalt: Besondere Genehmigungen
Eine Genehmigung durch das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement ist erforderlich für:
das Budget mit der Festsetzung des Steuerfusses
die Gemeinderechnung
Reglemente über Gemeindeanstalten
Art. 120 Ermahnung
Wird ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben festgestellt, mahnt der Regierungsrat den Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.
Art. 121 Untersuchung
Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt seinen Beschluss dem Gemeinderat mit.
Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorgane, in jedem Fall der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern.
Art. 122 Massnahmen des Regierungsrates
Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen auch ohne Verzug, die folgenden Massnahmen treffen:
Aufhebung von Beschlüssen, Verfügungen oder Wahlen
Erteilung verbindlicher Weisungen
ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Verfügungen und ersatzweise Durchführung von Wahlen
Suspendierung von Gemeindeorganen oder Behördemitgliedern im Amt
Art. 123 Entzug der Selbstverwaltung: Zuständigkeit
In besonders schweren Fällen kann der Kantonsrat einer Gemeinde vorübergehend das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen.
Der Regierungsrat kann die nötigen vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid des Kantonsrates treffen.
Art. 124 Entzug der Selbstverwaltung: Sachwalterin und Sachwalter
Der Regierungsrat bestellt für die Gemeinde eine oder mehrere Sachwalterinnen oder einen oder mehrere Sachwalter, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgen.
Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen Gemeinde unterstellen. Dabei üben die Behörden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verwaltenden Gemeinde die entsprechenden Funktionen der unterstellten Gemeinde aus.
Art. 125 Kosten
Die Kosten der Untersuchung sowie der angeordneten Massnahmen hat die Gemeinde zu tragen, die hierfür Anlass gegeben hat.
Art. 126 Aufsicht über interkommunale Organisationen
Der Zweckverband und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen unterliegen wie die Gemeinden der Staatsaufsicht.
5.2 Rechtsschutz
Art. 127 Beschwerde
Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrates können innert 20 Tagen von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von Personen, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden:
wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn Beschlüsse des Einwohnerrates mit einem Gemeindebeschluss in Widerspruch stehen
wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben
Vorbehalten bleiben Art. 82bisbis des Wahlgesetzes13 und Art. 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes14.
Das Verfahren richtet sich nach den Art. 16 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes15.
Art. 128 Rekurs
Anordnungen einer unteren Gemeindebehörde können bei dem in der Sache zuständigen obersten Gemeindeorgan angefochten werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheide des obersten zuständigen Gemeindeorgans kann Rekurs gemäss Art. 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes16 an den Regierungsrat erhoben werden.
Art. 129 Aufsichts, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
Wegen ungebührlicher Behandlung durch ein Gemeindeorgan, insbesondere wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, kann Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
Jedermann kann zudem Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Gemeindebehörde von Amtes wegen erfordern, dem Regierungsrat anzeigen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17.
Art. 130 Entscheide der interkommunalen Organisationen
Die Anordnungen und Entscheide der Zweckverbände sowie der übrigen der Zusammenarbeit dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen sind nach den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar.
Art. 131 Sonderregelungen
Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Änderung bisherigen Rechts
Art. 132 Änderung bisherigen Rechts18
6.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 133 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892
das Gesetz betreffend die Schaffung von römisch-katholischen Kirchgemeinden vom 13. November 1967
6.3 Übergangsbestimmungen
Art. 134 Anpassung der Gemeindeverfassung
Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten diesem Gesetz anzupassen.
Art. 135 Weitergeltung bisherigen Rechts
Erlasse der Gemeinden sowie die Verbandsordnungen von Gemeindeverbänden, die gestützt auf das bisherige Recht erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit bei.
Die Reglemente der Bürgergemeinden sowie ihre Gebührenordnungen gelten bis zum Erlass der entsprechenden Reglemente durch die zuständigen Gemeindeorgane weiter.
Wurde das Gemeindebürgerrecht bislang durch einen Bürgerausschuss oder durch die Bürgergemeinde erteilt, so erfüllen sie ihre Aufgaben als Bürgerkommission beziehungsweise als Bürgerversammlung bis zur Anpassung der Gemeindeverfassung weiter.
Art. 136 Bestimmungen über Wahlen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wahlfähigkeit und die Unvereinbarkeiten bei der Wahl von Organen, Behörden und Kommissionen gelangen erstmals bei deren ganzer oder teilweiser Neubestellung zur Anwendung; diejenigen über die Zahl der Mitglieder bei der nächsten Gesamterneuerung.
Art. 137 Abschreibungen
Die ordentlichen Abschreibungen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und dem übrigen Verwaltungsvermögen gemäss Art. 84 Abs. 2 sind spätestens im sechsten Rechnungsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
Der Abschreibungssatz vom Restbuchwert beträgt jedoch mindestens:
im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten: 5 Prozent
im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten: 6 Prozent
im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten: 7 Prozent
im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten: 8 Prozent
im fünften Jahr nach dem Inkrafttreten: 9 Prozent
Art. 138 Kirchen
Die Benützungsrechte der Kirchgemeinden an den im Eigentum der Gemeinden stehenden Kirchen und deren Zubehör bleiben im bisherigen Umfang gewahrt.
6.4 Inkrafttreten
Art. 139 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt19.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen20 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz über die Änderung der Kantonsverfassung (Gemeindewesen) vom 17. August 1998 verworfen wird, fällt es dahin.
Abl. 1999, S. 1123