160.102
Transparenzverordnung
Vom 02.06.2026 (Stand 01.07.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von Art 37a der Kantonsverfassung1 und Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zu Art. 37a der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Zweck und Begriffe
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt:
die Pflichten von natürlichen und juristischen Personen, Parteien und sonstigen Organisationen zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden fallen
die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die im Kanton oder in Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und
die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche die Kampagnenführenden in eine Kampagne einbringen
monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schulderlass
nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbrachte Sachwerte oder von dieser Person üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen von erheblichem Wert, um eine politische Partei, eine kandidierende Person oder eine Kampagne zu unterstützen
Kampagnenführung: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um eine Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen
Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, einschliesslich üblicherweise kommerziell erbrachter Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.
2 Offenlegung der Finanzierung
Art. 3 Geltungsbereich
Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden fallen. Die Pflicht gilt auch für die Nationalratswahlen.
Als Finanzierung gelten monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen.
Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 sind:
Kommunale Wahl- und Abstimmungskampagnen in Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der entsprechenden Wahl oder Abstimmung vorangehenden Jahres
Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als Fr. 3'000.00 aufgewendet werden.
Art. 4 Parteifinanzierung
Die Regelungen über die Parteifinanzierung gelten nur für die kantonale Ebene.
Die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung für jedes Kalenderjahr offenzulegen.
Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle auf der entsprechenden digitalen Plattform Folgendes offenlegen:
ihre Einnahmen
alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und bei natürlichen Personen den Wert von Fr. 3'000.00 pro Zuwenderin bzw. Zuwender und Kalenderjahr überschreiten
das Total der Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und -träger; Beiträge ab Fr. 3'000.00 pro Jahr sind zusätzlich einzeln aufzulisten.
Sie melden diese Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
Art. 5 Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen
Natürliche und juristische Personen, Parteien und sonstige Organisationen, die im Hinblick auf eine Wahl oder auf eine Abstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie Fr. 3'000.00 oder mehr aufwenden.
Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle auf der entsprechenden digitalen Plattform Folgendes offenlegen:
die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen
monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und bei natürlichen Personen den Wert von Fr. 3'000.00 pro Zuwenderin bzw. Zuwender überschreiten.
Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind zusammenzurechnen.
Ergibt sich erst nach Ablauf der Frist, dass für eine Kampagne Fr. 3'000.00 oder mehr aufgewendet werden, so sind die budgetierten Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen umgehend nachzumelden.
Art. 6 Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht
Einzureichen sind bei Abstimmungen und Wahlen:
die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor der Abstimmung oder Wahl
die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nicht monetäre Zuwendungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl.
Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und der Wahl oder Abstimmung sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der zuständigen Stelle innert fünf Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu melden.
Nach dem Abschluss einer Kampagne nach Art. 5 Abs. 1 melden die Kampagnenführenden die Schlussrechnung über die Einnahmen, sofern diese ergibt, dass für die Kampagne Fr. 3'000.00 oder mehr aufgewendet wurden. Die Schlussrechnung muss die in Art. 7 genannten Angaben enthalten.
Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die monetären und nichtmonetären Zuwendungen separat auszuweisen.
Bei der Meldung der gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.
Die Angaben nach Abs. 5 sind zu belegen.
Art. 7 Erforderliche Angaben
Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz der politischen Akteurinnen und Akteure
den Gesamtbetrag der Einnahmen
die Einnahmen durch monetäre Zuwendungen
den Wert der Einnahmen durch nichtmonetäre Zuwendungen
die Einnahmen durch Veranstaltungen
die Einnahmen durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen
bei Kampagnen: die monetären Eigenmittel
bei Kampagnen: welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt werden soll.
Art. 8 Zuwendungen
Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
Als gewährt gilt eine Zuwendung, wenn:
die Empfängerin oder der Empfänger über sie verfügt
sie im Hinblick auf eine Kampagne versprochen ist und die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass sie oder er die Zuwendung tatsächlich erhalten wird.
Bei nichtmonetären Zuwendungen sind der Sachwert und die Art der Dienstleistung sowie die Berechnung des gemeldeten Wertes anzugeben; der Wert ist zu marktüblichen Bedingungen zu berechnen.
Art. 9 Zuständige Stellen
Zuständige Einreichungs- und Prüfstellen sind:
die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons sowie bei Nationalratswahlen
die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
Art. 10 Kontrolle
Die zuständige Stelle gemäss Art. 9 kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente von den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist vollständig eingereicht worden sind. Die Kontrolle über die Korrektheit der Angaben und Dokumente erfolgt stichprobenweise.
Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.
Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Abs. 2 weist sie auf diese Anzeigepflicht hin.
Art. 11 Veröffentlichung
Nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 10 veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben im öffentlichen Register.
Veröffentlicht werden die Angaben nach Art. 5 Abs. 1 spätestens 15 Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.
Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Art. 6 Abs. 2 werden fortlaufend veröffentlicht.
Art. 12 Anonyme Zuwendungen
Für die politischen Akteurinnen und Akteure nach Art. 3 und 4 ist die Annahme anonymer monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen von mehr als Fr. 1'000.00 verboten.
Wer eine anonyme monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung erhält, muss:
die Herkunftsangaben nach Art. 6 Abs. 5 ermitteln oder
die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Kanton bzw. bei einer kommunalen Wahl oder Abstimmung der entsprechenden Gemeinde abgeliefert werden.
3 Offenlegung von Interessenbindungen
Art. 13 Geltungsbereich Kanton
Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:
Kantons- und Regierungsrat
Ober- und Kantonsrichterinnen und -richter inkl. Ersatzrichterinnen und -richter
Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Erziehungsrat
Datenschutzbeauftragter
Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle
Verfassungsrat
Ombudsperson.
Bei Wahlen in den Nationalrat und in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 20022 vorbehalten.
Art. 14 Geltungsbereich Gemeinden
In den Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffentlichen Ämter:
Gemeinderat
Mitglieder des Einwohnerrates.
Die Offenlegungspflicht gilt überdies für die gewählten Mitglieder der Schulbehörde.
Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der entsprechenden Wahl vorangehenden Jahres.
Art. 15 Interessenbindungen
Als Interessenbindungen sind auf der entsprechenden digitalen Plattform anzugeben:
berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts
dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
Mitgliedschaften in politischen Parteien.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Art. 16 Zeitpunkt der Offenlegung
Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, setzt die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fest und weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmeldung zu einer Kandidatur hin.
Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer rechtzeitigen Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben.
Art. 17 Überprüfung und Veröffentlichung
Bei Nationalrats-, Ständerats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
Bei Wahlen durch den Kantonsrat prüft das Kantonsratssekretariat, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
Bei Wahlen in den Gemeinderat und den Einwohnerrat prüft die Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu veröffentlichen.
Art. 18 Sanktion
Kandidierende, welche sich nicht korrekt gemäss Art. 16 Abs. 2 angemeldet oder nicht angemeldet haben, sind wählbar, werden aber auf den offiziellen Wahlunterlagen nicht aufgeführt.
Bei Kandidierenden für Proporzwahlen, welche sich nicht korrekt gemäss Art. 16 Abs. 2 angemeldet haben, wird auf den offiziellen Wahlunterlagen ein entsprechender Vermerk angebracht.
Art. 19 Majorzwahlen
Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen Wahlzettel gültig gewählt werden. Das Ausfüllen hat handschriftlich zu erfolgen.
Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigegeben, das alle korrekt angemeldeten Kandidierenden gemäss Art. 16 Abs. 2 aufführt.
4 Öffentliches Register
Art. 20 Zuständigkeit
Der Kanton führt ein öffentliches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteifinanzierung sowie die Interessenbindungen auf Stufe Kanton und Gemeinden und regelt mit den Gemeinden die Verantwortlichkeiten. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Das Register ist auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Es kann auch auf der Staatskanzlei oder der zuständigen Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Art. 21 Aktualisierung
Das Präsidium der Behörde oder des Gerichts fordert die Mitglieder zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
Art. 22 Datenschutz
Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz vom 7. März 19943.
Das Präsidium der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht gewählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausgeschieden, sind umgehend zu löschen. Die Angaben von Kandidierenden für im proportionalen Wahlverfahren gewählte Behörden sind am Ende der Amtsdauer zu löschen.
Die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sind nach fünf Jahren zu löschen. Die aus dem öffentlichen Register gelöschten Angaben werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
5 Strafbestimmungen
Art. 23 Verletzung von Offenlegungspflichten
Mit Busse bis Fr. 10'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich:
eine Pflicht zur Offenlegung nach den Art. 4 bis 6 verletzt
eine Pflicht nach Art. 12 Abs. 2 verletzt
eine Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen nach Art. 15 verletzt.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Offenlegungspflichten vor, überweist die für die Überprüfung der Angaben zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde den Fall an die Staatsanwaltschaft, welche das Übertretungsstrafverfahren durchführt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung4.
Art. 24 Ausschluss Abzugsfähigkeit von Spenden bei Verstoss gegen Offenlegungspflichten
Spenden an politische Parteien, die vorsätzlich gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
2026-16