311.102
Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
Vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 20161,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Ordnungsbussengesetz wird im Kanton Schaffhausen vollzogen:
a) durch die kantonalen Behörden gemäss folgender Aufgabenzuteilung:
1. Departement des Innern: Ausländer- und Integrationsgesetz2; Asylgesetz3; BG gegen den unlauteren Wettbewerb4; BG zum Schutz vor Passivrauchen5; Jagdgesetz6; BG über die Fischerei7; Jagdgesetz in Wasser- und Zugvogelreservaten (Ziff. 12004, 12006, 12009, 12010)8
2. Baudepartement: BG über den Natur- und Heimatschutz9
3. Finanzdepartement (Schaffhauser Polizei): Strassenverkehrsgesetz10 (ausgenommen ruhender Verkehr); Waffengesetz11; Nationalstrassenabgabegesetz12; BG über die Binnenschifffahrt13; Betäubungsmittelgesetz14; Waldgesetz15; BG über das Gewerbe der Reisenden16; subsidiär in allen kantonalen und kommunalen Sachgebieten
b) durch die kommunalen Behörden auf ihrem Gemeindegebiet im kommunalen Aufgabenbereich:
1. Strassenverkehrsgesetz17 im ruhenden Verkehr
2. Umweltschutzgesetz18
3. in weiteren Bereichen des Strassenverkehrsrechts nach Vereinbarung mit dem Finanzdepartement
c) durch eidgenössische Behörden gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes sowie gemäss Vereinbarung mit dem Regierungsrat
Art. 2 Ausweispflicht
Die zur Ausstellung von Bussen ermächtigten Personen haben sich entsprechend auszuweisen.
Art. 3 Ermächtigung und Aufsicht
Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen sind durch die zuständigen Behörden nach § 1 lit. a und b schriftlich der Schaffhauser Polizei zu melden.
Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen haben eine Ausbildung mit Fachprüfung zu absolvieren.
Die Schaffhauser Polizei ist für die Ausbildung mit Fachprüfung zuständig.
Die Schaffhauser Polizei kann verfahrenstechnische Anweisungen zum Ordnungsbussenverfahren erlassen.
Art. 4 Bussenverarbeitung und Rapportierung für kantonale Behörden
Die Verarbeitung der durch die kantonalen Behörden ausgestellten Ordnungsbussen und die Rapportierung an die Staatsanwaltschaft wird durch die Schaffhauser Polizei ausgeführt.
Die Schaffhauser Polizei ist für eine einheitliche Gestaltung und die Beschaffung der Formulare im Kanton Schaffhausen besorgt.
Ausgestellte Ordnungsbussen oder einbezahlte Geldbeträge sind innerhalb von fünf Arbeitstagen der Schaffhauser Polizei zuzustellen oder bei ihr abzurechnen.
Art. 5 Einlagerung für kantonale Behörden
Sicherstellungen und Sicherheitsleistungen ausser Bargeld sind bei der Schaffhauser Polizei umgehend zur Einlagerung zu übergeben.
Im Ordnungsbussenverfahren verfügt die Schaffhauser Polizei über die Verwertung und Vernichtung der Einlagerungen.
Art. 6 Gemeinden und eidgenössische Behörden
Gemeinden und eidgenössische Behörden sind für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung in ihrem Aufgabenbereich selber zuständig.
Sie können die Aufgaben nach Abs. 1 gesamthaft durch Vereinbarung mit dem Finanzdepartement der Schaffhauser Polizei übertragen.
Art. 7 Zuweisung der Bussen und Kosten
Ordnungsbussen fallen dem Gemeinwesen zu, welches sie erhoben hat.
Art. 8 Datenschutz
Für die Bussenverarbeitung können die beteiligten Behörden der Schaffhauser Polizei Daten und Prozessinformationen bekannt geben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts19
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 19. Dezember 2000 und die Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren bei Cannabiskonsum vom 20. August 2013 werden aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen20 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2019, S. 1791