410.407
Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen
Vom 06.07.2021 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 sowie § 40 Abs. 4 der Lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I.
Die Intensivweiterbildung erfolgt durch den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung oder durch ein Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts «Lehrpersonen in die Wirtschaft». Sie ermöglicht es, sich mit beruflichen Themen vertieft zu befassen.
Art. 2 Zweck
Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen nach einer längeren Zeit der beruflichen Aktivität ermöglichen:
sich mit ihrer Tätigkeit kritisch auseinanderzusetzen
sich mit persönlichkeitsbildenden und berufsspezifischen Fragen zu beschäftigen
pädagogische, didaktische und fachliche Kompetenzen zu überprüfen und in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln
neue Kräfte, Ideen und Anregungen zu sammeln
sich zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beruflich und persönlich weiterzubilden
die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven vorzubereiten
Art. 3 Voraussetzungen
Die Mindestvoraussetzungen für die Absolvierung einer Intensivweiterbildung sind kumulativ:
Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Wirtschaftspraktikums
Nachweis der freiwilligen Weiterbildung während der vorhergehenden fünf Jahre
Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbildung einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwertigen Programm einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw. Platz an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts «Lehrpersonen in die Wirtschaft»
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivweiterbildung.
Art. 4 Dauer
Der Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung dauert in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen.
Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier Wochen.
Art. 5 Verfahren
Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn der Intensivweiterbildung über die Schulbehörde bzw. Schulleitung an das Erziehungsdepartement einzureichen.
Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets.
Art. 6 Kostenregelung
Die Besoldungs- und die Stellvertretungskosten während der Intensivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden entsprechend der Kostenteilung bei den Besoldungen gemäss Schulgesetz getragen.
Die Kurskosten trägt der Kanton. Die Ansätze der Spesenentschädigungen richten sich nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen.
Art. 7 Rückzahlungspflicht
Beim Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung entsteht die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung, wenn die Lehrperson den Schuldienst innert drei Jahren nach Beendigung des Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung aus eigenem Antrieb verlässt. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.
Im Übrigen gilt § 50 der Personalverordnung.
Art. 8 Berichterstattung
Am Ende der Intensivweiterbildung ist der Schulbehörde bzw. Schulleitung zuhanden der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen vom 25. April 1995.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2021, S. 1301