415.201
Verordnung über Turnen und Sport in der Schule
Vom 06.08.1973 (Stand 01.04.1974)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 19721 und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 19722,
beschliesst:
Art. 1
Die Erziehungsdirektion3 erlässt die nötigen Weisungen zur Regelung von Turnen und Sport in der Schule gemäss den Bestimmungen des Bundes.
Art. 2
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Durchführung des erweiterten Turnunterrichtes in der Schule und der Leistungsprüfungen am Ende der Schulpflicht vom 11. September 1942.
Abl. 1973, S. 1301