Quelle

451.101

Verordnung über den Naturschutz

Vom 06.03.1979 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 5 und 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 19681,

beschliesst:

1 Allgemeine Schutzvorschriften

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, freilebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten zu schonen und vor dem Aussterben zu bewahren.

Dieser Zweck ist namentlich durch die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen, durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen anzustreben.

Die Vorschriften über Jagd und Vogelschutz sowie die Fischereigesetzgebung bleiben vorbehalten. Bei sich widersprechenden Bestimmungen nehmen die für die Jagd und die Fischerei zuständigen kantonalen Behörden Rücksprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt.

Art. 2 Allgemeine Schutzbestimmungen: Biotope und Reservate: Erhaltung und Pflege

Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten wie Tümpel, Riede, Sumpfgebiete, Wacholderheiden, Trockenwiesen, Hecken und Feldgehölze sowie Reservate sind in genügendem Umfang zu erhalten.

Das Naturschutzamt fördert die Errichtung und Pflege von Biotopen und Reservaten.

Zu diesem Zweck kann es Richtlinien über die Pflege von Reservaten aufstellen und den Gemeinden oder dem Regierungsrat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne der Art. 6 und 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes2 zu erlassen.

Art. 2a

Das Planungs- und Naturschutzamt kann bei Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen von nationaler und kantonaler Bedeutung die fachgerechte Pflege mit Bewirtschaftungsverträgen sicherstellen.

Der Pflegeaufwand und die Ertragsausfälle werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds abgegolten (NHG-Beiträge).

Werden für die Vertragsflächen gleichzeitig Qualitätsbeiträge für Biodiversitäts-Förderflächen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ausgerichtet, wird nur die im Bewirtschaftungsvertrag vereinbarte ökologische Mehrleistung mit NHG-Beiträgen abgegolten.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Abgeltung der fachgerechten Pflege von Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen und regelt den Vollzug.

Art. 3 Allgemeine Schutzbestimmungen: Biotope und Reservate: Veränderungen an Biotopen

Grundlegende Veränderungen an Biotopen dürfen nur mit einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes vorgenommen werden.

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung des Ökosystems dasjenige an der Veränderung überwiegt.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. In besonderen Fällen ist ein Biotop mitsamt den darin existierenden Lebewesen an anderer Stelle neu zu errichten.

Art. 4 Allgemeine Schutzbestimmungen: Ufervegetation

Die Ufer sind den Tieren und Pflanzen als möglichst störungsfreier Lebensraum zu erhalten.

Die Beseitigung der Ufervegetation durch Rodungen oder Überschüttungen sowie Uferverbauungen bedürfen einer Bewilligung des Baudepartementes.

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung der Ufervegetation dasjenige an der Verbauung oder Beseitigung überwiegt.

Art. 5 Allgemeine Schutzbestimmungen: Abbrennverbot

Das Abbrennen von Schilf ist verboten.

Streue und dürres Gras dürfen nur während der Monate Dezember und Januar abgebrannt werden.

Art. 6 Allgemeine Schutzbestimmungen: Verwendung von Giftstoffen

Die Schädlingsbekämpfung mit Giftstoffen und andere Verwendungen chemischer Stoffe und Erzeugnisse, welche schützenswerte Tiere und Pflanzen nachweislich gefährden, ist untersagt.

Bachgräben und Kanäle dürfen nicht mit Chemikalien gereinigt werden.

Art. 7 Allgemeine Schutzbestimmungen: Erratische Blöcke usw.

Erratische Blöcke (Findlinge) sowie Versteinerungen und Mineralien von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind geschützte Naturdenkmäler.

Der Fund solcher Gegenstände ist dem Naturschutzamt zu melden, das sie aufnimmt und darüber entscheidet, ob sie am Ort belassen oder dem Naturhistorischen Museum überwiesen werden sollen.

Alle Funde dieser Art gehen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons über und sind im Sinne von Art. 724 ZGB3 zu vergüten.

Art. 8 Allgemeine Schutzbestimmungen: Geologische Aufschlüsse

Geologische Aufschlüsse von erheblichem wissenschaftlichem Wert in Kiesgruben und Steinbrüchen sind geschützte Naturdenkmäler.

Die Entdeckung solcher Aufschlüsse ist dem Naturschutzamt zu melden, das den Privaten, den Gemeinden oder dem Regierungsrat die Ergreifung der notwendigen Schutzmassnahmen vorschlägt.

Art. 9 Bewilligungspflicht: Sammeln zu Erwerbszwecken

Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf, auch bei nicht geschützten Arten, einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes.

Art. 10 Bewilligungspflicht: Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken

Das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen geschützter Tiere zu Lehr- und Heilzwecken sowie für nachweisbar ernsthafte wissenschaftliche Verwendung kann ausnahmsweise in begrenzter Zahl und beschränkt für ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Zeit vom Planungs- und Naturschutzamt bewilligt werden.

Art. 10a

Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke der Fang und die Haltung einer kleinen Zahl der folgenden geschützten Tierarten ohne besondere Bewilligung gestattet: Laich und Kaulquappen des Grasfrosches, des Wasserfrosches (gesamter Grünfrosch-Komplex) und der Erdkröte; Bergmolch; Raupen und Puppen des Tagpfauenauges, des Admirals und des Schwalbenschwanzes; Larve der Ameisenjungfer (Ameisenlöwe).

Durch die Entnahme dieser Arten darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Besondere Bestimmungen in Naturschutzgebieten bleiben vorbehalten.

Art. 10b

Das Ansiedeln von einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung des Bundes oder der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt sind, bedarf einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Ansiedlung von Pflanzen in Gärten und Parkanlagen.

Art. 11 Bewilligungspflicht: Ansiedeln fremder Tier- und Pflanzenarten

Das Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzenarten bedarf einer Bewilligung des Bundesrates.

Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.

Gesuche für die Bewilligung zur Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten sind an das Planungs- und Naturschutzamt zu richten.

1a Vorschriften für das BLN-Gebiet Randen

Art. 11a Geltungsbereich

Die als BLN-Gebiet «Randen» bezeichnete Landschaft umfasst den Perimeter des Objektes Nr. 1102 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es betrifft die folgenden Gemeinden:

  1. Bargen (gesamtes Gemeindegebiet): 827 ha

  2. Beggingen (Teilgebiet): 680 ha

  3. Beringen (Teilgebiet): 810 ha

  4. Gächlingen (Teilgebiet): 165 ha

  5. Löhningen (Teilgebiet): 274 ha

  6. Merishausen (gesamtes Gemeindegebiet): 1'755 ha

  7. Schaffhausen (Teilgebiet sowie gesamtes Gebiet der früheren Gemeinde Hemmental): 2'054 ha

  8. Schleitheim (Teilgebiet): 400 ha

  9. Siblingen (Teilgebiet): 548 ha

Die Grenzen des BLN-Gebietes Randen und die Bezeichnung des Bereiches des Engeren Randenschutzgebietes (ERS) sind in der Karte im Anhang 3 dieser Verordnung eingetragen. Die Abgrenzung ist nicht parzellenscharf; im Zweifelsfall entscheidet das Baudepartement.

Zitiert in

Art. 11b Schutz von Lebensräumen

Artenreiche Wiesen wie Halbtrockenrasen (Magerwiesen) sowie Waldlichtungen sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen.

Innerhalb des ERS ist es nicht gestattet, im Bereich eines fünf Meter breiten Streifens entlang der Waldränder sowie im Bereich eines zwei Meter breiten Streifens entlang von Hecken zu pflügen, Hofdünger zwischenzulagern oder zu lagern sowie Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen.

Flächen im ERS, die nicht intensiv bewirtschaftet werden dürfen, sind nach Anhören der Gemeinden vom Kanton in ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Inventar aufzunehmen. Für diese Flächen werden nach den gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton Beiträge und Entschädigungen ausgerichtet.

Lesesteinhaufen sind zu erhalten.

Art. 11c Besondere Bestimmungen

Es ist nicht gestattet:

  1. ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen

  2. Motorsport zu betreiben

  3. im ERS Modellmotorsport zu betreiben

2 Schutz der Tiere

Art. 12 Allgemeines Verbot

Es ist verboten, die im Anhang 1 aufgeführten freilebenden Tiere mutwillig oder zum Zwecke der Verfütterung oder des Erwerbs:

  1. zu töten oder zum Zwecke der Aneignung zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen

  2. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen und Nester mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken

Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach § 10 und § 10a sowie die Bestimmungen in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Tierarten gemäss deren Anhang 3.

Art. 13 Besondere Schutzbestimmungen: Hunde im Wald

Im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.

Während der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) sind Hunde in diesen Gebieten an der Leine zu führen.

Vorbehalten sind abweichende polizeiliche Verfügungen.

Art. 14 Besondere Schutzbestimmungen: Ameisenhaufen

Das Zerstören von Ameisenhaufen im Walde ist verboten.

Art. 15 Besondere Schutzbestimmungen: Strassen

Strassenstrecken, die für freilebende Tiere eine besondere Gefahrenquelle darstellen, sind mit geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen.

Bei der Projektierung solcher Strassen ist das Naturschutzamt anzuhören.

Art. 16 Besondere Schutzbestimmungen: Pflegestellen

Das Planungs- und Naturschutzamt vermittelt Pflegestellen für die Heilung freilebender kranker und verletzter Tiere sowie für verlassene Jungtiere.

Verletzte jagdbare Tiere sind dem örtlichen Jagdpächter zu melden.

Art. 17 Besondere Schutzbestimmungen: Kontrolle der Präparatoren

Die Präparatoren sind verpflichtet, über die ihnen eingelieferten Tiere, den Herkunftsort und das Überbringungsdatum sowie über die Überbringer und allfälligen Eigentümer ein Verzeichnis zu führen.

Das Verzeichnis ist dem Planungs- und Naturschutzamt auf Verlangen vorzulegen.

Dem Naturschutzbeamten ist zudem der Zutritt zu den Geschäfts-, Werk- und Lagerräumen zu gestatten.

3 Schutz der Pflanzen

Art. 18 Allgemeines Verbot

Die im Anhang 2 aufgeführten wildwachsenden Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, eingepflanzt, transportiert, feilgeboten, verkauft oder gekauft werden.

Vorbehalten bleiben eine Bewilligung nach § 10 sowie die Bestimmungen in Art 20 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Pflanzenarten gemäss deren Anhang 2.

Das Planungs- und Naturschutzamt kann in besonderen Fällen das Einpflanzen geschützter wildwachsender Pflanzen gestatten. Die Pflanzstellen sind zu registrieren.

Art. 19 Besondere Bestimmungen: Bäume und Hecken

Wildwachsende Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden.

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt.

Periodisches und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet.

Art. 20 Besondere Bestimmungen: Kätzchen tragende Zweige

Wildwachsende, Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Haselnuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen nicht massenhaft gepflückt werden.

Gestattet ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflanzen.

Art. 21 Besondere Bestimmungen: Pilze und Beeren

Der Regierungsrat kann das Sammeln bestimmter Arten von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern, soweit sie nicht ohnehin geschützt sind, in bestimmten Gebieten zeitlich beschränkt verbieten.

4 Organisation und Vollzug

Art. 22 Baudepartement

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Baudepartement.

Das Planungs- und Naturschutzamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Natur- und Landschaftsgesetzgebung auszuarbeiten.

Art. 23 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission

Der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sind alle Fragen aus dem Gebiet des Naturschutzes, die ein spezielles Fachwissen erfordern oder sonst von besonderer Bedeutung sind, wie namentlich die Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund, Veränderungen an Biotopen (§ 2) oder die Beseitigung der Ufervegetation (§ 4), zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Der Rechtsdienst des Baudepartementes führt das Sekretariat der Natur- und Heimatschutzkommission.

Der Sekretär hat in den Sitzungen der Kommission beratende Stimme.

Art. 24 Planungs- und Naturschutzamt

Über die in dieser Verordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben hinaus berät das Planungs- und Naturschutzamt die Gemeinden bei der Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes und wirkt auf die Verbreitung des Naturschutzgedankens in der Bevölkerung hin.

Das Planungs- und Naturschutzamt ist zuständig für die fachgerechte Planung und die Vernetzung der Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung.

Art. 25 Naturschutzwacht

Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei, der kantonale Naturschutzbeamte, das Staats- und Gemeindeforstpersonal, die Gemeindeflurhüter, die Jagd- und Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Naturschutzwächter bilden zusammen die Naturschutzwacht.

Die Rechte und Pflichten der freiwilligen Nautrschutzwächter werden vom Baudepartement in einem Reglement niedergelegt.

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Widerhandlungen: Bestrafung

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden von der zuständigen kantonalen Behörde mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung eidgenössischer Vorschriften und darauf gestützter Verfügungen bleibt vorbehalten.

Art. 27 Widerhandlungen: Wiederherstellung

Unabhängig von der Bestrafung kann das Planungs- und Naturschutzamt die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfall die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.

Art. 28 Widerhandlungen: Beschlagnahme

Die Organe der Naturschutzwacht sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke oder anderer zum Versteck geeigneter Behälter vorzeigen zu lassen.

Sie haben widerrechtlich angeeignete Tiere und Pflanzen zu beschlagnahmen und unmittelbar die Kantonspolizei darüber in Kenntnis zu setzen.

Art. 29 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten werden die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über Naturschutz vom 21. Mai 1946 und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Schutz der Weinbergschnecke, der Maler- oder Flussmuschel und der Teichmuschel vom 27. April 1971 aufgehoben.

A1 Anhang 1: Kantonal geschützte freilebende Tiere

Art. A1-1

Ergänzung zu den national geschützten Tieren gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1) und Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0):

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Martes martes

Baum- oder Edelmarder

Mustela erminea, Mustela nivalis

Hermelin oder Grosses Wiesel, Mauswiesel

Glis glis, Eliomys quercinus, Muscardinus avellanarius

Bilche (Siebenschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus)

Castor fiber

Biber

Erinaceus europaeus

Familie Soricidae

alle Spitzmausarten

sämtliche nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz als Stand-, Strich-, Nist- oder Zugvögel oder als Wintergäste frei vorkommen

Corvus corax

Kolkrabe

Familie Scolopacidae

Schnepfen und Bekassinen

Helix pomatia

Weinbergschnecke

Bulgarica cana

Graue Schliessmundschnecke

Bythiospeum sterkianum

Sterkis Brunnenschnecke

Gattung Anodonta

Flache Teichmuschel, Grosse Teichmuschel

Ordnung Odonata

alle Libellenarten

Myrmeleontidae

Ameisenlöwen respektive Ameisenjungfern

Familie Carabidae

alle Laufkäferarten

Familie Lampyridae

alle Leuchtkäferarten

Familie Sphingidae

Alle Schwärmerarten

Unterfamilie Catocalinae

alle Ordensbandarten

Nymphalis antiopa

Trauermantel

Iphiclides podalirius

Segelfalter

Pyrgus alveus, Pyrgus armoricanus, Spialia sertorius

Sonnenröschen-Würfelfalter, Zweibrütiger Würfelfalter, Roter Würfelfalter

Gattungen Glaucopsyche, Maculinea, Polyommatus,Pseudophilotes, Cupido

alle Bläulingarten dieser Gattungen

Lycaena hippothoe, Lycaena virgaureae

Kleiner Ampherfeuerfalter, Dukatenfalter

Boloria selene, Boloria dia

Braunfleckiger Perlmutterfalter, Hainveilchenpermutterfalter

Hipparchia semele

Ockerbindiger Samtfalter

Hyponephele lycaon

Kleines Ochsenauge

alle Melitaea-Arten, Hamearis lucina

alle Scheckenfalterarten der Gattung Melitaea, Frühlingsscheckenfalter

Familie Zygaenidae

alle Widderchenarten

Limentis reducta

Blauschwarzer Eisvogel

Coenonympha glycerion, Coenonympha arcania

Rotbraunes Wiesenvögelchen, Perlgrasfalter

Satyrium ilicis, Satyrium pruni

Brauner Eichenzipfelfalter, Pflaumen-Zipfelfalter

Thymelicus acteon, Carcharodus alceae

Mattscheckiger Braundickkopffalter, Malven-Dickkopffalter

Apatura ilia, Apatura iris

Kleiner Schillerfalter, Grosser Schillerfalter

Aporia crataegi, Pieris mannii

Baumweissling, Karstweissling

Brenthis ino

Violetter Silberfalter

Erebia medusa

Rundaugenmohrenfalter

Pholidoptera aptera

Alpenstrauchschrecke

Metrioptera bicolor

Zweifarbige Beissschrecke

Chorthippus montanus

Sumpfgrashüpfer

A2 Anhang 2: Kantonal geschützte wildwachsende Pflanzen

Art. A2-1

Ergänzung zu den national geschützten Pflanzen gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1):

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Polystichum aculeatum

Gelappter Schildfarn

Typha angustifolia

Schmalblättriger Rohrkolben

Gattung Eriophorum

Wollgras

Bromus grossus

Dickährige Trespe

Anthericum liliago

Astlose Graslilie

Muscari botryoides, Muscari comosum

Bisamhyazinthe, Schopfige Traubenhyazinthe

Leucojum vernum

Märzenglöckchen

Aristolochia clematitis

Gewöhnliche Osterluzei

Gattung Dianthus

alle Nelkenarten

Gattung Aconitum

Gelber Eisenhut und Blauer Eisenhut

Trollius europaeus

Trollblume

Gattung Thalictrum

Wiesenrautenarten

Gattung Adonis

alle Adonisarten

Aruncus silvester

Geissbart

Potentilla alba, Potentilla praecox

Weisses Fingerkraut, Frühblühendes Fingerkraut

Gattung Rosa

alle Wildrosenarten (Sammeln von Hagebutten gestattet)

Daphne mezereum

Seidelbast

Astrantia major

Grosse Sterndolde

Gattung Pyrola

alle Wintergrünarten

Primula farinosa

Mehlprimel

Familie Gentianaceae

alle Enzianarten

Gattung Lithospermum, Buglossoides

Steinsamen

Gattung Digitalis

alle Fingerhutarten

Carlina acaulis

Silberdistel

Carlina vulgaris

Golddistel

Doronicum pardalianches

Kriechende Gemswurz

Inula hirta

Rauher Alant

Aster linosyris

Goldschopf-Aster

Antennaria dioica

Katzenpfötchen

Allium rotundum, Allium suaveolens

Kugellauch, Wohlriechender Lauch

Gattung Gagea

alle Gelbsternarten

Teucrium scordium

Lauchgamander

Falcaria vulgaris

Sicheldolde

Asperula tinctoria

Färberwaldmeister

Rhamnus saxatilis

Felsenkreuzdorn

Rumex aquaticus

Wasserampfer

Gattung Orobanche

alle Sommerwurzarten

Prunella laciniata

Saxifraga granulata

Knöllchensteinbrech

Najas flexilis

Biegsames Nixenkraut

Fissidens grandifrons

Grosses Spaltzahnmoos

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

Rhodoplax schinzii

Schinz' Grünalge

A3 Anhang 3: Karte BLN-Gebiet Randen

Art. A3-1

Karte BLN-Gebiet Randen:

Karte BLN-Gebiet Randen

Abl. 1979, S. 259