921.101
Kantonale Waldverordnung
Vom 25.11.1997 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG), die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV) und das Kantonale Waldgesetz vom 17. Februar 1997 (KWaG),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständiges Departement
Das Baudepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton aus.
Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für Ausnahmebewilligungen für Rodungen sowie für Waldfeststellungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Das Kantonsforstamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Waldgesetzgebung auszuarbeiten.
2 Rodung und Waldfeststellung
Art. 2 Rodungsgesuch
Das Rodungsgesuch ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
einen Kartenausschnitt 1:25'000 mit Eintrag der Rodungs- und Ersatzflächen
einen Grundbuchplan, der die Rodungs- und Ersatzflächen bezeichnet
den Nachweis, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG erfüllt sind
den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmässig und qualitativ gleichwertig sind
ein Gestaltungskonzept für das Rodungs- und Ersatzflächengebiet
Art. 3 Vorteilsausgleich
Der Wert der Nutzung abzüglich Aufwand der Nutzung entspricht dem Ertragswert des Grundstückes nach der Rodung. Für die Berechnung des Vorteilsausgleichs sind vom Ertragswert der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz abzuziehen.
Der Ertragswert berechnet sich aus dem Gewinn pro Jahr kapitalisiert zu fünf Prozent. Beim Materialabbau berechnet sich der Ertragswert aus der durchschnittlichen Abbaumenge pro Jahr und einem durchschnittlichen Gewinn von Fr. 2.00 pro m³.
Für die Berechnung der Abzüge gelten folgende Definitionen:
Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung = Bodenwert plus Bestandeswert des Waldes ermittelt nach anerkannten Richtlinien für die Waldwertschätzung
Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung = Aufwand für das Erstellen der Planungsgrundlagen, Gesuchsunterlagen und Berichte sowie die Gebühren für die erforderlichen Bewilligungen und die Kosten von Rechtsmittelverfahren
Aufwand für den Rodungsersatz = Kosten für die Beschaffung der Rodungsersatzfläche, sofern der Ersatz nicht an Ort und Stelle erfolgt, plus Aufwand für Vorbereitung der Rodungsersatzfläche, Ankauf von Pflanzmaterial und Aufwand für Pflanzung und Pflege während den ersten zehn Jahren
Art. 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen
Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erfolgen in der Regel bei der Gesamtrevision einer Ortsplanung. Der Gemeinderat veranlasst nach den Weisungen des Kantonsforstamtes die Aufnahme der Waldgrenze und den Eintrag in den Zonenplan.
Art. 5 Nachführung von Waldgrenzen
Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die Nachführung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen.
3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 6 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Gesuche um die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald gemäss Art. 16 KWaG sind drei Monate vor dem Veranstaltungsdatum in dreifacher Ausführung beim zuständigen Gemeinderat einzureichen. Sie haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Datum und Art der Veranstaltung
voraussichtliche Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Kartenausschnitt 1:25'000 mit Eintrag der beanspruchten Gebiete
Für nicht bewilligungspflichtige Veranstaltungen ist die Vereinbarung vom 10. November 1997 des Schaffhauser Jagdschutzvereins und der OL-Gruppe Schaffhausen über die Durchführung von Orientierungsläufen in den Schaffhauser Waldungen wegleitend.
4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 7 Nachteilige Nutzungen
Eine Ausnahmebewilligung für nachteilige Nutzungen darf erteilt werden, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, und die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Art. 8 Bauten und Anlagen
Im Wald dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die forstlichen Zwecken, der Ausübung der Jagd und der Bienenhaltung dienen sowie nichtforstliche Kleinbauten im Sinne von Art. 14 WaV wie erdverlegte Leitungen, Trinkwasserfassungen, Kleinantennenanlagen und dergleichen.
Art. 9 Forsthütten im Privatwald
Im Privatwald ist die Errichtung von Forsthütten nur zulässig, wenn das zu bewirtschaftende Areal eine Mindestfläche von 5 ha aufweist.
Art. 10 Jagdhütten
Pro Jagdrevier darf nur eine Jagdhütte und nur für die Dauer des Pachtverhältnisses bewilligt werden.
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Hütte der nachfolgenden Jagdgesellschaft zu übergeben oder innert Jahresfrist zu entfernen.
Diese Verpflichtung ist auf Anmeldung des Kantonsforstamtes im Grundbuch anzumerken.
Art. 11 Bienenhäuschen
Bienenhäuschen dürfen nur für die Dauer von zehn Jahren bewilligt werden.
Wird die Bewilligung nicht vor Ablauf ihrer Dauer verlängert, so ist die Anlage innert dreier Monate zu entfernen.
Art. 12 Umweltgefährdende Stoffe
Die Verwendung umweltgefährdender Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV.
Das Kantonsforstamt erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Abs. 3 ChemRRV.
5 Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 13 Naturnaher Waldbau
Merkmale des naturnahen Waldbaus sind:
die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten
die Förderung der natürlichen Waldverjüngung
eine nachhaltige Zusammensetzung des Waldes bezogen auf Baumarten und Baumalter
eine angemessene Vertretung von Gebieten mit vorrangiger Naturschutz- und Lebensraumfunktion
eine boden- und waldschonende Nutzung des Holzes
Art. 14 Bewirtschaftungsvorschriften
Die Bewirtschaftung des Waldes hat nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaues und unter Berücksichtigung der Waldfunktionen zu erfolgen.
In Gebieten mit Vorrang Nutzfunktion sind bei der Waldverjüngung standortgerechte Waldbestände zu schaffen. In Gebieten mit Vorrang Schutz- sowie Naturschutz- und Lebensraumfunktion sind standortsgemässe Waldbestände zu schaffen; die Waldverjüngung soll natürlich erfolgen.
Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien.
Art. 15 Kantonaler Waldplan und kantonales Waldinventar
Das Kantonsforstamt erstellt die erforderlichen Grundlagen für den kantonalen Waldplan und das kantonale Waldinventar. Die Grundlagen stehen für alle Arten von Planungen zur Verfügung. Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig.
Der Regierungsrat erlässt, nach Anhörung der Gemeinden sowie der interessierten Verbände und Organisationen, den kantonalen Waldplan und das kantonale Waldinventar.
Der kantonale Waldplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und nachzuführen. Das kantonale Waldinventar ist in einem Turnus von 20 Jahren zu erheben.
Art. 16 Waldfunktionsplan
Der Waldfunktionsplan dient der nachhaltigen Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald. Er gibt Auskunft über die Waldfunktionen und deren Gewichtung, definiert die langfristigen Ziele der Walderhaltung und legt die notwendigen Massnahmen fest.
Der Gemeinderat zieht interessierte Kreise zur Ausarbeitung des Entwurfs des Waldfunktionsplanes bei. Vor der öffentlichen Auflage während 20 Tagen ist der Planentwurf dem Baudepartement zur Vorprüfung einzureichen.
Zum Entwurf des Waldfunktionsplanes können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat Anregungen und Einwände vorgebracht werden. Der Gemeinderat beantwortet die Anregungen und Einwände schriftlich.
Der Gemeinderat erlässt den Waldfunktionsplan und reicht ihn dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.
Art. 17 Betriebsplan
Der Betriebsplan gibt Auskunft über die lang- und mittelfristigen Ziele eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft. Er enthält zudem:
die Ergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode
eine waldbauliche Planung
einen Arbeits- und Finanzplan
Das Kantonsforstamt legt in einer Richtlinie fest, welche Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Betriebsplanes einzureichen sind.
Die Betriebspläne sind mindestens alle 20 Jahre zu überarbeiten. Bei Erlass oder Änderung der Waldfunktionspläne sind die Betriebspläne innert dreier Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 18 Waldreservate
Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.
Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene erntekostenfreie Erlös abgegolten.
Abzugeltende Nachteile, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen entstehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälligen Erlöses.
Art. 19 Bewilligung für Holznutzungen
Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Art. 29 KWaG werden erteilt, wenn die Holznutzung den Zielen der forstlichen Planung entspricht und keine Gefährdung für Nachbarbestände entsteht.
Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 WaG werden nur bewilligt, wenn:
keine zusätzlichen Umweltgefährdungen entstehen
ein standortsgemässer Wald geschaffen wird
Art. 20 Waldteilung
Waldteilungen können bewilligt werden, wenn:
die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 2 ha Fläche aufweisen
der Zugang für die Pflege und Nutzung des Waldes sichergestellt bleibt
die Ziele der forstlichen Planung der Waldteilung nicht entgegenstehen
6 Finanzierung
Art. 21 Abgeltungen
Abgeltungen gemäss Art. 38 Abs. 1 KWaG betragen:
…
30% der Kosten der vom Kanton anerkannten Kurse im Rahmen der Aus- und Fortbildung des Forstpersonals
Abgeltungen gemäss Art. 38 KWaG in Verbindung mit Art. 39 b KWaG betragen:
70%–80% der anrechenbaren Kosten für die Jungwaldpflege
80%–100% der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes als naturnaher Lebensraum erforderlich sind
100% der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die kantonal angeordnet werden
Art. 22 Finanzhilfen
Finanzhilfen gemäss Art. 39 KWaG werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Sie betragen:
a)–b) …
c) 20% der Kosten der vom Kanton anerkannten Weiterbildungskurse für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
Finanzhilfen gemäss Art. 39 KwaG in Verbindung mit Art. 39 b KWaG betragen 60% der anrechenbaren Kosten.
…
Art. 23 Bemessung der Beiträge
Die Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 an den öffentlichen Wald werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers. Sie wird aufgrund der Waldfläche, der Einnahmen aus dem Holzverkauf und der Erträge aus waldfremden Nutzungen ermittelt.
Die Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 lit. a an den Privatwald betragen 80% der anrechenbaren Kosten. Die Mindestfläche für Beiträge beträgt 20 a.
Art. 24 …
7 Organisation und Vollzug
Art. 25 Forstkreise
Das Kantonsgebiet wird in drei Forstkreise eingeteilt.
Der 1. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Gemeinden Bargen, Beggingen, Beringen, Buchberg, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Merishausen, Oberhallau, Rüdlingen, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen.
Der 2. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Stadt Schaffhausen und die Kantonswaldreviere.
Der 3. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Gemeinden Buch, Büttenhardt, Dörflingen, Hemishofen, Lohn, Ramsen, Stein am Rhein, Stetten und Thayngen.
Der Kantonsforstmeister bzw. die Kantonsforstmeisterin betreut den 2. Forstkreis.
Art. 26 Kantonsforstbetrieb
Der Kantonsforstbetrieb umfasst den Wald im Eigentum des Kanntons. Der Kantonsforstbetrieb ist dem Kantonsforstmeister bzw. der Kantonsforstmeisterin unterstellt.
8 Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
die Verordnung über die Forstorganisation vom 27. August 1991
der Beschluss des Regierungsrates vom 24. Dezember 1947 betreffend Neuausscheidung des Schutzwaldes im Kanton Schaffhausen
der Beschluss des Regierungsrates vom 13. September 1962 über die Beitragsleistung des Kantons an Waldweganlagen
der Beschluss des Regierungsrates vom 14. Mai 1990 über Kantonsbeiträge an ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung
die Verordnung des Regierungsrates vom 20. Dezember 1977 über die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe
die Verordnung des Regierungsrates vom 13. Oktober 1915 über das Sammeln von Leseholz in den Staatswaldungen
die Verordnung des Regierungsrates vom 21. Juni 1946 über die Forstreservefonds
die Verordnung des Regierungsrats vom 2. Januar 1926 betreffend der Überwachung der Holznutzungen in den Privatwaldungen
die Verordnung des Regierungsrates vom 22. Dezember 1964 über die Sortierung, Messung und Berechnung der Holznutzung in den öffentlichen Waldungen des Kantons Schaffhausen
die Normalwaldordnung vom 30. September 1908
Art. 28 Anpassung an das neue Recht
Die Gemeinden sorgen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Signalisation der Fahrverbote auf Waldstrassen.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft1.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1997, S. 1611