941.401
Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 25.08.1980 (Stand 01.01.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 19771 sowie der Verordnung des Bundesrates über explosionsgefährliche Stoffe vom 26. März 19802,
beschliesst:
Art. 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter Vorbehalt von § 2 der Schaffhauser Polizei.
Art. 2
Das Baudepartement überwacht die für die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bestimmten Räume und Einrichtungen mit Ausnahme der Sprengmittelbehälter für Kleinverbraucher.
Soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 unterstellt sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft3. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1981, S. 872