952.001
Verordnung über das Pfandleihgewerbe
Vom 22.01.2013 (Stand 01.02.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 907 und 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 und Art. 18 lit. b Ziff. 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 19112,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligung
Öffentlichen Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie gemeinnützigen Unternehmungen kann die Ausübung des Pfandleihgewerbes bewilligt werden.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.
Dem Amt ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu gewähren.
Art. 3 Gebühren
Die Gebühren für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung3, wobei § 3 keine Anwendung findet.
Art. 4 Versicherung
Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elementarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.
Art. 5 Pfandleihbuch
Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu jedem Geschäft folgende Angaben enthält:
Datum des Geschäftsabschlusses
Name und Adresse der verpfändenden Person
Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und ‑datum eines amtlichen Ausweises
Darlehensbetrag
Fälligkeit des Darlehens
Zinssatz
Beschreibung des Pfandgegenstandes
Nummer des Versatzscheines
Art. 6 Entgelt
Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht übersteigen.
Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2013, S. 135