111.415.1
Tanz und Festlichkeiten am 1. August
Tanz und Festlichkeiten am 1. August RRB vom 8. Juli 1969
I.
1.
Tanzanlässe der Gastgewerbetriebe: Bewilligung der Verschiebung eines gesetzlichen Tanztages auf den 1. August mit Tanzbeginn frühestens um
15.
Uhr und Dauer bis längstens 3 Uhr. Der öffentliche Tanz ist eine Stunde vor der offiziellen Bundesfeier und während der Dauer derselben gänzlich einzustellen.
2.
Bundesfeiern als Gemeindeanlässe in Festhütten oder im Freien: Bewilligung eines Gelegenheitswirtschaftsbetriebes nach § 19 des Wirtschaftsgesetzes und Erteilung einer Tagestanzbewilligung nach § 73 Absatz 2 litera b des Wirtschaftsgesetzes; Beginn des Wirtschafts- und Tanzbetriebes im 1 Anschluss an die offizielle Bundesfeier und Dauer im Freien bis 1 Uhr ) oder in einer Festhütte bis längstens 3 Uhr (mit Freinachtbewilligung).
3.
Bundesfeiern im Rahmen von Vereinsanlässen in Festhütten oder im Freien: Bewilligung für Festwirtschaft und für öffentlichen Tanz frühestens ab 15 Uhr bis eine Stunde vor Beginn der offiziellen Bundesfeier und im 2 Anschluss an dieselbe im Freien bis 1 Uhr ) oder in einer Festhütte bis längstens 3 Uhr (mit Freinachtbewilligung).
II.
Die Kantonale Gewerbe- und Handelspolizei wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.