Quelle

121.219

Pflichtenheft des Ratssekretärs

Vom 27.06.1990 (Stand 11.10.1990)

Der Kantonsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Der Ratssekretär erfüllt die im Kantonsratsgesetz, im Geschäftsreglement des Kantonsrates und in diesem Pflichtenheft umschriebenen Aufgaben.

Er leitet:

  1. das Sekretariat des Kantonsrates, der Ratsleitung und der Kommissionen;

  2. den Rechtsberatungs-, den Dokumentations- und den Protokolldienst des Kantonsrates.

Der Ratssekretär arbeitet in fachlicher Hinsicht selbständig. Aufträge und Weisungen über die Art der Aufgabenerledigung erteilen ihm der Kantonsrat und seine Organe.

Soweit der Ratssekretär für die Erfüllung seiner Aufgaben Personal der Staatskanzlei beansprucht, ist er ihm gegenüber weisungsberechtigt.

Art. 2 Unterstützung des Präsidenten

Der Ratssekretär führt nach Absprache mit dem Ratspräsidenten eine Geschäfts- und Pendenzenkontrolle.

Er unterstützt und berät den Präsidenten in all seinen Funktionen, namentlich bei der Vorbereitung und Durchführung der Ratsverhandlungen.

Art. 3 Unterstützung der Ratsleitung

Der Ratssekretär ist für die Vorbereitung der Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse der Ratsleitung verantwortlich. Er berät die Ratsleitung.

Art. 4 Unterstützung der Ratsmitglieder, Fraktionen und parlamentarischen Gruppen

Der Ratssekretär unterstützt die Ratsmitglieder, die Fraktionen und die parlamentarischen Gruppen in ihrer Tätigkeit.

Er erteilt ihnen Auskünfte, namentlich zur Vorbereitung parlamentarischer Vorstösse.

Art. 5 Unterstützung der Geschäftsprüfungskommission

Der Ratssekretär unterstützt und berät die Geschäftsprüfungskommission in der Wahrnehmung der parlamentarischen Oberaufsicht.

Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission hat der Ratssekretär insbesondere:

  1. besondere Abklärungen zu treffen;

  2. Expertenhearings und Besichtigungen zu organisieren;

  3. Inspektionspläne zu entwerfen und Inspektionen vorzubereiten;

  4. Berichte an den Kantonsrat und andere Instanzen zu verfassen;

  5. eine Pendenzenliste zu führen.

Art. 6 Unterstützung anderer Kommissionen

Der Ratssekretär unterstützt die Kommissionen in ihrer Tätigkeit.

Er sorgt insbesondere für die Koordination zwischen den Kommissionen.

Art. 7 Allgemeine Stabsaufgaben

Der Ratssekretär ist verantwortlich für die Erfüllung aller übrigen Stabsaufgaben des Kantonsrates, namentlich für die Ausfertigung und Zustellung der Akten und für das Rechnungswesen. Er führt und unterzeichnet die daraus erwachsende Korrespondenz.

Er sorgt für die Ablage und Archivierung der Akten des Kantonsrates und seiner Organe.

Art. 8 Prioritäre Aufgaben

Kann der Ratssekretär nicht alle Aufgaben in der vorgesehenen Frist erledigen, haben Arbeiten für den Präsidenten, die Ratsleitung und die Geschäftsprüfungskommission den Vorrang.

Art. 9 Aufträge des Staatsschreibers

Sofern es die Arbeitsbelastung zulässt, kann der Staatsschreiber dem Ratssekretär zeitlich befristete Aufgaben der Staatskanzlei übertragen. Solche Aufträge bedürfen der Zustimmung des Ratspräsidenten.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 11. Oktober 1990 (Datum der Publikation im Amtsblatt).

GS 91, 667