Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Weisungen über die Schriftgutverwaltung

122.582 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/bgs/122-582/de/weisungen-uber-die-schriftgutverwaltung

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

122.582

Weisungen über die Schriftgutverwaltung

Weisungen über die Schriftgutverwaltung RRB vom 11. August 1992

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung und die §§ 26 und 1 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . I. Zweck und Geltungsbereich

Diese Weisungen regeln die Schriftgutverwaltung der Behörden und Dienststellen der kantonalen Verwaltung.

Art. 2 . Geltungsbereich

Sie gelten für das Schriftgut der kantonalen Verwaltung einschliesslich der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts.

Art. 3 . II. Begriffe

Schriftgut Als Schriftgut gelten insbesondere:

  1. Urkunden;

  2. Akten (Schreiben, Berichte, Protokolle, Gutachten, Belege, Rechnungen, Notizen, Informationen auf Bild-, Ton-, elektronischen und anderen Datenträgern, Bilder, Drucksachen);

  3. Geschäftsbücher und Karteien, die per Eintrag entstehen (Inventare, Buchhaltungsbücher, Zivilstandsregister, Handelsregister);

  4. Amtsbücher und Karteien (Registratur-Findmittel, Tagebücher, Indizes, Orts- und Personenregister).

Art. 4 . Registraturplan

Der Registraturplan gliedert das Schriftgut und legt die Aufbewahrungsfristen fest.

Art. 5 . Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, während der das Schriftgut aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufbewahrt werden muss.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der letzten Aufzeichnung.

Art. 6 . III. Verwaltung des Schriftgutes

1. Zuständigkeiten Aufgaben der Behörden und Dienststellen

Jede Behörde und Dienststelle erstellt einen Registraturplan und führt ihn nach. Sie legt ihr Schriftgut nach diesem Registraturplan ab.

Sie übergibt eine Abschrift des Registraturplans dem Staatsarchiv und meldet diesem unverzüglich allfällige Änderungen oder Ergänzungen.

Sie bezeichnet die für das Amtsarchiv verantwortlichen Personen.

Art. 7 . Aufgaben des Staatsarchivs

Das Staatsarchiv schliesst mit den Behörden und Dienststellen schriftliche Vereinbarungen über die Verwaltung des Schriftgutes und die Ablieferung an das Staatsarchiv ab. Diese Vereinbarungen enthalten:

  1. eine Auflistung der abzuliefernden und der zu vernichtenden Akten gemäss Registraturplan;

  2. die Regelung der periodischen Ablieferung von Schriftgut.

Es berät die für die Amtsarchive verantwortlichen Personen.

Art. 8 . 2. Aufbewahrung des Schriftgutes

Zweck der Aufbewahrung Das Schriftgut wird für die amtliche und die private Benutzung aufbewahrt.

Art. 9 . Art der Aufbewahrung

Das Schriftgut ist sicher aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Mikroverfilmungen von Schriftgut mit anschliessender Vernichtung der Originale dürfen nur mit Zustimmung des Staatsarchivs vorgenommen werden.

Art. 10 . 3. Ablieferung des Schriftgutes an das Staatsarchiv

Ablieferungspflicht Das Schriftgut ist dem Staatsarchiv im vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert abzugeben.

Art. 11 . Form der Ablieferung

Das Schriftgut ist in archivgerechten Behältnissen geordnet abzuliefern.

Art. 12 . Ablieferungsverfahren

Die Behörde oder Dienststelle organisiert den Transport nach Absprache mit dem Staatsarchiv.

Die für die Amtsarchive verantwortlichen Personen liefern das Schriftgut mit einem Ablieferungsverzeichnis dem Staatsarchiv ab.

Im Ablieferungsverzeichnis sind die einzelnen Dossiers nach dem Registraturplan aufzulisten.

Nach der Schriftgutablieferung erstellt das Staatsarchiv ein Zugangsprotokoll. Eine Kopie davon ist der abliefernden Behörde oder Dienststelle zuzustellen.

Art. 13 . IV. Vernichtung des Schriftgutes

Ohne Zustimmung des Staatsarchivs darf kein Schriftgut vernichtet werden. Ausgenommen sind die in § 7 Absatz 1 lit. a genannten Akten.

Art. 14 . V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft.

3

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.