Quelle

123.41

Gesetz über den Weibeldienst

Vom 05.12.1976 (Stand 01.08.1993)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. Oktober 1975

beschliesst:

Art. 1 Begriff

Bezirksweibel sind Hilfspersonen der Amtschreibereien, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Gerichte.

Die Besoldung der hauptamtlichen Weibel bestimmt der Kantonsrat, jene der nebenamtlichen der Regierungsrat.

Art. 2 Funktion und Aufsicht

Die Weibel amten nach Anordnung ihrer vorgesetzten Amts- und Bürovorsteher.

Zustellungen erfolgen soweit als möglich durch die Post.

Art. 3 Weibeldienst

Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Weibelbezirke ein.

Er regelt den Weibeldienst in einer Verordnung.

Art. 4 Schlussbestimmung
a) Änderungen

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 5 b) Aufhebung

Das Gesetz über die Aufstellung von Amts- und Bezirksweibeln vom 21. Herbstmonat 1833 wird aufgehoben.

Art. 6 c) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Juli 1977.

GS 87, 153