126.511.326
Verordnung über die Telefonentschädigungen
126.511.326 Verordnung über die Telefonentschädigungen RRB vom 11. November 1986
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 . Staatsangestellte, die dienstliche Telefongespräche von einem Telefonapparat ausserhalb der Verwaltung führen müssen, haben Anspruch
auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen.
Art. 2 . Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit dem Formular
Reise- und Vertrauensspesen geltend gemacht.
Art. 3 . Die Amtsvorsteher werden angewiesen, dem betroffenen Personal die
neue Entschädigungsregelung zu eröffnen.
Art. 4 . Es werden aufgehoben:
Der Regierungsratsbeschluss über die Neuregelung der Vergütung der Abonnementsgebühren für private Telefonanschlüsse von Staatsfunktionären vom 23. Dezember 1949.
Der Regierungsratsbeschluss über die Abonnementsgebühren für private Telefonanschlüsse von Staatsfunktionären vom 23. Dezember 1949.
Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme der Telefonabonnementsgebühren der Polizeileute durch den Staat vom 14. Dezember 1956.
Der Regierungsratsbeschluss über die Übernahme von Installationskosten für Hausanschlüsse von Polizisten vom 23. März 1962.
Art. 5 . Es werden geändert:
a) Die Verordnung über die Entschädigungen der Wegmacher und Wegmacher-Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdien- 2 stes vom 14. November 1980 ):
Art. 4 wird gestrichen.
b) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kan- 3 tonsspitals Olten vom 30. März 1982 ):
Art. 4 Absatz 5 wird gestrichen.
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c) Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom 1
30. März 1982 ):
Art. 4 Absatz 5 wird gestrichen.
Art. 6 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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