126.582.3
Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
Vom 19.03.2007 (Stand 01.07.2007)
Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
gestützt auf Artikel 53b, 53d und 53e BVG sowie § 63 Absätze 3 und 4 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation im Sinne von Artikel 53b ff. BVG (§ 2-6; § 10);
die Behandlung der Rentner und der Rentnerinnen bei einem kollektiven Austritt (§ 7);
die Pflichten der Arbeitgeber im Falle einer Teilliquidation (§§ 8-9).
Art. 2 Voraussetzungen der Teilliquidation
Eine Teilliquidation liegt vor, wenn
innerhalb eines Kalenderjahres eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes um mindestens 5% erfolgt;
beim Kanton, bei einer Schulgemeinde oder bei einem angeschlossenen Unternehmen eine Restrukturierung erfolgt und dadurch mindestens 10 Versicherte einer Organisationseinheit oder 30 Versicherte bei organisationsübergreifenden Massnahmen aus der Kasse ausscheiden, wobei der Beschluss über einen Personalabbau oder die Auslagerung von Betriebsteilen im Sinne dieses Reglements als Restrukturierung gelten;
ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Art. 3 Bilanzstichtag einer Teilliquidation
Im Fall einer Teilliquidation aufgrund einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes nach § 2 Buchstabe a, die nicht gleichzeitig auf eine Voraussetzung für eine Teilliquidation nach § 2 Buchstabe b oder Buchstabe c zurückgeführt werden kann, entspricht der Bilanzstichtag dem 31. Dezember des Kalenderjahres, nachdem die erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes erfolgt ist.
Im Fall einer Teilliquidation infolge einer Restrukturierung nach § 2 Buchstabe b entspricht der Bilanzstichtag dem
Dezember des Vorjahres, sofern der endgültige Vollzug der Restrukturierung in der ersten Jahreshälfte erfolgt;
31. Dezember des laufenden Jahres, sofern der endgültige Vollzug der Restrukturierung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.
Im Fall einer Auflösung eines Anschlussvertrages entspricht der Bilanzstichtag dem Datum der Vertragsauflösung.
Art. 4 Berechnungsgrundlage
Zur Berechnung des Fehlbetrags und der technischen Rückstellungen ist die Jahresrechnung per Bilanzstichtag der Teilliquidation massgebend, aus der die vom Experten für berufliche Vorsorge bestätigte versicherungstechnische Bilanz hervorgeht.
Art. 5 Individueller und kollektiver Austritt
Tritt im Rahmen einer Teilliquidation eine Gruppe von mindestens fünf Versicherten gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über, handelt sich um einen kollektiven, andernfalls um einen individuellen Austritt.
Die Modalitäten eines kollektiven Austritts werden in einem Übernahmevertrag mit der neuen Vorsorgeeinrichtung geregelt.
Art. 6 Weitergabe von technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln
Die Verwaltungskommission erlässt die Regeln zur Weitergabe von technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln, wenn der Deckungsgrad der Kasse nach Artikel 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) auf mindestens 95% angestiegen ist. Dieses Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 7 Behandlung der Rentner und Rentnerinnen bei einem kollektiven Austritt
Falls sich Rentner oder Rentnerinnen vollständig und eindeutig einer kollektiv austretenden Gruppe von Versicherten zuordnen lassen, wechseln diese in die neue Vorsorgeeinrichtung. Dabei muss sichergestellt werden, dass die laufenden Renten, inklusive der bis zum Tag vor dem Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung aufgelaufenen Anpassung an die Teuerungsentwicklung, weiterhin ungekürzt ausgerichtet werden.
Die Kantonale Pensionskasse Solothurn überweist der neuen Vorsorgeeinrichtung für die übertretenden Rentner das Deckungskapital, inklusive der Verstärkung für die Zunahme der Lebenserwartung auf den ausgerichteten Grundrenten. Die Finanzierung der auf den Grundrenten aufgelaufenen Teuerungszulagen richtet sich nach § 9.
Die Verwaltungskommission regelt die Zuordnung der Rentner und Rentnerinnen.
Art. 8 Einkauf des Fehlbetrages durch den Arbeitgeber bei einer Unterdeckung
Bei einer Teilliquidation aufgrund einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes nach § 2 Buchstabe a, die nicht gleichzeitig auf eine der Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach § 2 Buchstabe b oder § 2 Buchstabe c zurückgeführt werden kann, muss der Fehlbetrag nicht eingekauft werden.
Im Falle einer Teilliquidation infolge einer Restrukturierung nach § 2 Buchstabe b wird unterschieden zwischen dem Fall, in dem die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln und dem Fall, in dem die Rentner bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn verbleiben:
a) Falls die Rentner in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln:
1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen, der dem Anteil des Vorsorgekapitals der austretenden Versicherten sowie der Rentner und Rentnerinnen am gesamten Vorsorgekapital der Kasse entspricht, wobei das Vorsorgekapital aus der Summe der Freizügigkeitsleistungen der betroffenen aktiven Versicherten und den Deckungskapitalien der übertretenden Rentner und Rentnerinnen besteht.
2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen Anteil des Risikofonds, der dem Anteil der Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten an der Summe aller Freizügigkeitsleistungen entspricht, sowie um einen Anteil des Teuerungsfonds, der dem Anteil der Deckungskapitalien der austretenden Rentner und Rentnerinnen an der Summe aller Rentnerdeckungskapitalien entspricht.
b) Falls die Rentner nicht in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln:
1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen, der dem Anteil der Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten an der Summe der Freizügigkeitsleistungen aller Versicherten entspricht.
2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen Anteil des Risikofonds, der dem Anteil der Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten an der Summe aller Freizügigkeitsleistungen entspricht.
Bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, der mit Wirkung ab 1. Januar 1995 abgeschlossen wurde und dem ein per 31. Dezember 1994 gekündigter Anschlussvertrag vorausging, entspricht der vom Arbeitgeber einzukaufende Anteil des Fehlbetrags dem per 1. Januar 1995 dem Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag zugewiesenen Anteil des Fehlbetrags inklusive Zinsen. Der vom Arbeitgeber einzukaufende Fehlbetrag entspricht jedoch höchstens 152% des ihm per 1. Januar 1995 zugewiesenen Anteils (ohne Zinsen) multipliziert mit dem Fehlbetrag am Bilanzstichtag der Teilliquidation geteilt durch den Fehlbetrag am 31.12.1994 (Fr. 537'853'024.-).
Bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, der aufgrund einer Auslagerung der Versicherten aus dem Kanton oder aus einer Schulgemeinde abgeschlossen wurde, muss der Arbeitgeber den Anteil des Fehlbetrags nach Absatz 2 einkaufen.
Bei der Auflösung eines Anschlussvertrags, der nicht unter Absatz 3 oder Absatz 4 fällt, wird der vom Arbeitgeber einzukaufende Fehlbetrag sinngemäss nach Absatz 2 berechnet. Dieser Berechnung wird jedoch in Abweichung der Berechnung nach Absatz 2 die seit Inkrafttreten des Anschlussvertrags erfolgte Veränderung des Fehlbetrags (nach Auflösung von allfälligen Wertschwankungsreserven), des Risiko- und des Teuerungsfonds zugrunde gelegt. Ergibt die Berechnung keinen Einkauf des Arbeitgebers, wird der errechnete Wert auf Null gesetzt.
Art. 9 Zusätzliche Einkäufe durch den Arbeitgeber
Im Falle einer Teilliquidation infolge Restrukturierung nach § 2 Buchstabe b oder infolge Auflösung eines Anschlussvertrages nach § 2 Buchstabe c sind vom Arbeitgeber zusätzlich folgende Einkäufe zu leisten:
Falls die Rentner und Rentnerinnen die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von § 7 dieses Reglements wechseln, muss der Arbeitgeber durch den erforderlichen Einkauf sicherstellen, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die laufenden Renten, inklusive der bis zum Tag vor dem Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung aufgelaufenen Anpassung an die Teuerungsentwicklung, weiterhin ausrichten kann. Der Arbeitgeber hat im Übernahmevertrag sicherzustellen, dass die Rentner und Rentnerinnen, welche die Vorsorgeeinrichtung wechseln, bezüglich Teuerungszulageregelung mit den Rentnern und den Rentnerinnen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung gleichgestellt werden.
Falls die Rentner und Rentnerinnen bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn verbleiben, muss der Arbeitgeber eine einmalige Zahlung zur Finanzierung der aufgelaufenen und zukünftigen Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung leisten. Diese entspricht dem 11,5-fachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung. Ausnahmsweise können anstelle der einmaligen Zahlung die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung während 15 Jahren weiter entrichtet werden. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Kasse nebst seinen eigenen auch die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen.
Die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung werden auf der Basis der Beitragssätze am Bilanzstichtag der Teilliquidation und der versicherten Löhne der von der Teilliquidation betroffenen Versicherten ermittelt.
Art. 10 Information und Rechtsmittel
Die von einer Teilliquidation betroffenen Versicherten und Rentner werden über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilplan angemessen und zeitgerecht informiert.
Die von einer Teilliquidation betroffenen Versicherten, Rentner und Rentnerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Information die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen.
Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Beschwerdekommission eine entsprechende Verfügung erlässt.
Art. 11 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Die §§ 2 bis 6 sowie § 10 dieses Reglements bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Delegiertenversammlung und den Kantonsrat.
Genehmigt von der Delegiertenversammlung am 26. Juni 2007; vom Kantonsrat am 31. Oktober 2007 (KRB Nr. 123/2007); vom Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht am 18. März 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 28. März 2008.
GS 102, 85