212.233.12
Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
212.233.12 Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels KRB vom 27. Juni 1939
Der Kantonsrat von Solothurn bis unter Hinweis auf Artikel 32 , letzter Absatz der Bundesverfassung, und
Artikel 45 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni
1932 ) beschliesst:
Art. 1 . Die nach den Vorschriften des Bundesrechts zur Bekämpfung des
Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen bestimmten 10% des auf den Kanton Solothurn entfallenden Anteils aus den Reineinnahmen des Bundes aus dem Alkoholzehntel sind wie folgt zu verwenden:
für Einzelbeiträge an Gemeinden, Vereine und Private für Massnahmen gegenüber Alkoholikern, insbesondere für die Unterbringung derselben in Trinkerheilstätten, nach den Vorschriften des 2 Gesetzes über die Trinkerfürsorge vom 3. Juli 1938 ) eine jeweils im Voranschlag zur Staatsrechnung festzusetzende Summe;
für allgemeine Beiträge an Vereine, Fürsorgeinstitutionen und Anstalten, die den Alkoholismus zweckmässig bekämpfen und sich insbesondere mit der Fürsorge für Trinker nach dem Gesetz über die Trinkerfürsorge befassen, oder die nachweisen, dass ihre Schützlinge oder Insassen ganz oder zum Teil zufolge des Missbrauchs von Alkohol anstalts- oder schutzbedürftig geworden sind;
für die Bestreitung kleinerer unvorhergesehener Ausgaben, welche mit der Bekämpfung des Alkoholismus in Verbindung stehen. 1
Art. 2 . Gemeinden, Vereine und Private, die Anspruch auf einen Beitrag
nach § 1 litera a erheben, haben ein bezügliches Gesuch spätestens mit dem Antrag auf eine Versorgung beim Departement des Innern einzureichen.
Vereine, Fürsorgeinstitutionen und Anstalten, welche Anspruch auf Beiträge nach § 1 litera c erheben, haben sich jeweils bis zum 10. Januar jedes Jahres beim Departement des Innern anzumelden, unter Beigabe eines allfälligen Vermögensausweises, der Rechnung und des Berichtes, sowie eines besonderen Auszuges, der über die Leistungen im Sinne von § 1 litera b Aufschluss gibt.
Art. 3 . Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Regierungsrat,
wobei die Verteilung von Beiträgen gemäss § 1 litera b nach Massgabe der ausgewiesenen Leistungen vorzunehmen ist.
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Art. 4 . Bericht und Spezialrechnung über die Verwendung des Alkoholzehntels sind jedes Jahr dem Schweizerischen Bundesrat zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Art. 5 . Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels vom 27. November 1901 aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juni 1939 2