Quelle

212.233.23

Reglement der Anstalt Schachen Deitingen

Vom 19.01.1971 (Stand 01.02.1971)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 21 des Gesetzes über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten von 20. Juni 1954

beschliesst:

1. Aufnahme und Entlassung

Art. 1 Voraussetzung der Aufnahme

Die Aufnahme in die Anstalt Schachen, Deitingen, erfolgt gestützt auf die schriftliche Verfügung einer zuständigen Behörde.

Art. 2 Aufnahmeordnung

Über die Aufnahmeordnung erlässt der Verwalter die nötigen Bestimmungen.

Art. 3 Vorbereitung der Entlassung

Der Verwalter sorgt in Verbindung mit der Schutzaufsicht, der Entlassenenfürsorge, dem Vormund oder der zuständigen Behörde dafür, dass die persönlichen Verhältnisse der zu Entlassenden nach Möglichkeit vor der Entlassung geordnet werden.

Art. 4 Beschaffung fehlender Effekten

Die Kosten für die Beschaffung fehlender Effekten werden aus dem Verdienstanteil und aus mitgebrachten oder während der Versorgungszeit erhaltenen Mitteln bestritten, allfällig unter Mithilfe der versorgenden Behörde, der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der Fürsorgekommission.

2. Hausordnung

2.1. Bekleidung

Art. 5 Anstaltskleider

Kleider, Wäsche und Schuhwerk erhalten die Insassen von der Anstalt zum Gebrauch.

Art. 6 Private Kleider

Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann der Verwalter ausnahmsweise das Tragen privater Kleidungsstücke gestatten.

2.2. Verpflegung

Art. 7 Allgemeine Kost

Die Anstalt verabfolgt den Insassen eine ausreichende, abwechslungsreiche und schmackhaft zubereitete Nahrung.

Art. 8 Krankenkost

Krankenkost wird nach Anordnung des Anstaltsarztes verabreicht.

2.3. Arbeit

Art. 9 Arbeitszuweisung

Jeder arbeitsfähige Insasse ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Arbeitszuweisung ist auf seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Körperkräfte sowie auf allfällige Anordnungen des Anstaltsarztes nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Art. 10 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird vom Verwalter festgesetzt.

2.4. Gesundheitspflege

Art. 11 Körperpflege

Jeder Insasse ist zur Reinlichkeit des Körpers verpflichtet.

Der Verwalter kann nähere Vorschriften erlassen.

Art. 12 Körpergewicht

Mindestens einmal monatlich wird das Körpergewicht jedes Insassen festgestellt. Auffällige Gewichtsveränderungen sind dem Anstaltsarzt von der Verwaltung zu melden.

3. Betreuung

3.1. Ärztlicher Dienst und Krankenpflege

Art. 13 Anspruch

Jeder Insasse hat bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf ärztliche Betreuung.

Art. 14 Eintrittsuntersuchung

Jeder Neueintretende wird beim nächsten Besuch des Anstaltsarztes untersucht. Der Eintrittsbefund wird festgehalten.

Art. 15 Kostentragung

Für die ärztliche Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, unter denen der Insasse beim Eintritt leidet, und für solche Krankheiten, welche die normale ärztliche Betreuung überschreiten, hat die versorgende Behörde aufzukommen.

Art. 16 Mitgebrachte Medikamente und Drogen

Beim Eintritt mitgebrachte Medikamente und Drogen dürfen nur im Einverständnis des Anstaltsarztes verwendet werden.

Art. 17 Unfallversicherung

Alle Insassen sind gegen Unfallfolgen versichert. Alle Unfälle sind dem Anstaltsarzt zu melden. Dieser entscheidet, ob der Unfall dem Versicherer anzuzeigen ist.

Art. 18 Hospitalisation (Nichtanrechnung)

Der Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten wird an die Versorgungszeit nicht angerechnet, wenn die Krankheiten oder Unfallfolgen schon beim Eintritt in die Anstalt bestanden, auf Selbstverschulden zurückzuführen sind oder wenn die Versetzung arglistig herbeigeführt wurde.

Art. 19 Zahnbehandlung

Der Anstaltsarzt entscheidet über die Zahnbehandlung.

Art. 20 Brillenanschaffung

Brillen werden vom Arzt verordnet. Die Anschaffungskosten sind in der Regel vom Insassen zu tragen.

Art. 21 Selbstbehalt

In den Fällen, in denen die Anstalt oder das Gemeinwesen die Arzt- oder Zahnarztrechnungen bezahlt, hat der Insasse für jede Konsultation einen Franken zu entrichten, ebenso bei Unfällen, die auf Selbstverschulden zurückzuführen sind.

Art. 22 Todesfall

Stirbt ein Insasse, so wird das Eigentum des Verstorbenen gegen Quittung den Angehörigen, dem Vormund oder der zuständigen Behörde oder Amtsstelle ausgehändigt.

3.2. Gottesdienst und Seelsorge

Art. 23 Gottesdienst

Den Insassen wird Gelegenheit geboten, den Gottesdienst zu besuchen.

Art. 24 Einzelseelsorge

Die Insassen haben die Möglichkeit zu persönlicher Aussprache mit dem Seelsorger.

3.3. Audienzen

Art. 25 Audienzen

Die Insassen haben das Recht auf Audienzen beim Vorsteher des Departements des Innern, beim Verwalter, bei den Organen der Entlassenenfürsorge und beim Anstaltsgeistlichen ihrer Konfession.

Die Anmeldung zu einer Audienz hat nach jeweiliger Bekanntmachung zu erfolgen.

4. Vergünstigungen und Disziplin

4.1. Diverse Vergünstigungen

Art. 26 Arten

Als Vergünstigungen kommen in Frage:

  1. Rauchen in den vom Verwalter bezeichneten Räumen;

  2. Bezug von Bibliothekbüchern;

  3. Freizeitarbeiten in den speziellen Räumen;

  4. Teilnahme an Sport und Spielen;

  5. Teilnahme an Veranstaltungen aller Art;

  6. Überlassen von Gegenständen aus den persönlichen Effekten;

  7. Führen von Korrespondenzen;

  8. Empfang von Besuchen;

  9. Entgegennahme von Geschenken oder Bargeld;

  10. Urlaube.

Art. 27 Umfang

Über den Umfang der Vergünstigungen entscheidet der Verwalter.

Art. 28 Gestaltung

Der Verwalter regelt die Gestaltung der Vergünstigungen, insbesondere die Korrespondenz, die Besuche und Urlaube nach den Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz.

4.2. Verdienstanteil und Geldkonto

Art. 29 Grundsätzlicher Anspruch

Jedem Insassen wird im Rahmen der vom Regierungsrat festgesetzten Grenzen ein Verdienstanteil ausgerichtet. Er wird vom Verwalter bestimmt und richtet sich nach den fachlichen Kenntnissen, dem Fleiss sowie dem Betragen des Insassen.

Art. 30 Entzugs- und Reduktionsgründe

Bei sehr schlechten Leistungen kann der Verdienstanteil unter dem vom Regierungsrat festgesetzten Minimum angesetzt werden.

Bei gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird kein oder ein reduzierter Verdienstanteil ausgerichtet, sofern der betreffende Insasse Anspruch auf ein monatliches Taschengeld aus Rentenbezügen hat.

Art. 31 Urlaubs-, Arrest- und Krankentage

Für Arresttage wird kein Verdienstanteil ausgerichtet. Bei Urlauben, Krankheiten und selbstverschuldeten Unfällen entscheidet der Verwalter, ob kein oder ein reduzierter Verdienstanteil ausgerichtet wird.

Art. 32 Verwendung

Vom Verdienstanteil darf während der Einweisungszeit mit Bewilligung des Verwalters höchstens die Hälfte für persönliche Bedürfnisse, wie Werkzeuge, Bücher, Urlaube, Esswaren und Genussmittel verwendet werden.

Der Verdienstanteil dient im übrigen der Bereitstellung der notwendigen Mittel für die erste Zeit nach der Entlassung, für notwendige Kleideranschaffungen, für zahnärztliche Behandlung, die Anschaffung von Brillen, eventuell als Zuwendung an Familienangehörige.

Sodann sind Schäden oder Auslagen, die Insassen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, grundsätzlich aus dem Verdienstanteil zu decken, sofern dieser nicht für Bedürfnisse nach Absatz 2 benötigt wird. Dazu gehören auch Kosten, die aus Entweichung entstanden sind. Bis zur Deckung solcher Kosten sind Bewilligungen nach Absatz 1 hievor nicht zu gewähren.

Art. 33 Anstände

Bei Anständen über die Höhe, die Verwendung oder Auszahlung des Verdienstanteils entscheidet das Departement des Innern.

Art. 34 Bargeld

Bargeld wird während der Einweisung nur an Urlauber ausgehändigt.

Im übrigen ist jegliches Geld, das ein Insasse aus irgendeinem Grund besitzt oder erhält, im Büro abzugeben; es wird seinem Konto gutgeschrieben, wobei die Verwaltung bestimmt, ob und inwieweit der Insasse während der Einweisung darüber verfügen darf.

Art. 35 Auszahlung bei der Entlassung

Bei Entlassung kann das bestehende Guthaben des Insassen nach Ermessen des Verwalters oder nach Weisung einer zuständigen Behörde oder Amtsperson ganz oder teilweise den Organen der Schutzaufsicht, dem Vormund oder der Fürsorgebehörde zu zweckmässiger Verwendung für den Entlassenen ausbezahlt werden.

Die Auszahlung an den Entlassenen kann auch ratenweise erfolgen.

4.3. Disziplin

Art. 36 Disziplinarmittel

Dem Verwalter stehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung folgende Disziplinarmittel zur Verfügung:

  1. Verwarnung;

  2. Entzug der Vergünstigungen;

  3. Isolierungen während der Freizeit im Schlafzimmer;

  4. Rauch-, Lese- (ausgenommen Bücher) und Spielverbot;

  5. Sperre des verfügbaren Guthabens;

  6. Reduktion oder Entzug des Verdienstanteils;

  7. Arrest bis zu 8 Tagen, mit Entzug der Zwischenmahlzeiten und des Fleisches.

Art. 37 Entweichungen

Entweichungsversuche und Entweichungen werden mit Arrest bestraft.

Art. 38 Meldung an das Departement des Innern

Dem Departement des Innern werden folgende Fälle zur Behandlung überwiesen:

  1. Auflehnung im Komplott gegen die Hausordnung;

  2. Tätlichkeiten von Insassen, die Körperverletzungen zur Folge haben;

  3. Handlungen von Insassen, die Vergehen oder Verbrechen im Sinne des Strafgesetzes sind.

Art. 39 Strafenkontrolle

Über alle verhängten Strafen wird eine Strafenkontrolle geführt. Über Strafen nach § 36 literae g und h ist die versorgende Behörde zu orientieren; ebenso über alle Fälle nach § 38.

5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 40 Meldepflicht

Vorkommnisse, Anliegen, Begehren, Gesuche usw. sind dem vorgesetzten Aufseher des Freizeitdienstes oder dem Chef des Innern Dienstes zu melden beziehungsweise zu unterbreiten. Soweit sie vom betreffenden Aufseher nicht direkt erledigt werden können, sind sie an den Verwalter weiterzuleiten.

Art. 41 Beschwerderecht

Beschwerden gegen Angestellte sind beim Verwalter einzureichen und von diesem zu entscheiden.

Beschwerden gegen den Verwalter oder gegen seine Verfügungen und Entscheide sind vom Departement des Innern zu behandeln.

Vorbehalten werden die Disziplinarbestimmungen des Staatspersonalgesetzes.

Art. 42 Insassenrat

Dem Verwalter steht das Recht zu, zur Handhabung dieses Reglements Insassen mit bestimmten Funktionen zu betrauen, insbesondere für Aufgaben des Inneren Dienstes. Diese Insassen bilden, zusammen mit 3 durch die Gesamtheit der Insassen in geheimer Wahl bestimmten Mitgliedern, den Insassenrat. Dieser stellt das Bindeglied zwischen Verwalter und Insassen dar. Er kann dem Verwalter Anliegen der Insassen allgemeiner Art unterbreiten, Vorschläge für Verbesserungen machen und beim Erlass von Weisungen, zur Behandlung von Fragen des Innern Dienstes und der Freizeitgestaltung usw. als beratendes Organ beigezogen werden.

Art. 43 Vorbehalt der Richtlinien des Konkordats

Von diesem Reglement abweichende Richtlinien der Konkordatskonferenz bleiben vorbehalten.

Art. 44 Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt die Hausordnung vom 9. August 1937 und tritt am 1. Februar 1971 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement über die Beurlaubung der männlichen Insassen der Arbeitsanstalt Schachen vom 19. Juli 1960, das Reglement über die Ausrichtung eines Verdienstanteils an die Insassen der Arbeitsanstalt Schachen vom 31. Dezember 1965 und die Regierungsratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1966 und vom 9. Dezember 1969 über die Kostgeldregelung aufgehoben.

GS 85, 367