325.11
Verordnung über das Strafregister
325.11 Verordnung über das Strafregister RRB vom 17. August 1993
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 Absatz 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1 1941 ) und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates über das 2 Strafregister vom 21. Dezember 1973 )
beschliesst:
Art. 1 . Zuständigkeit
Kantonale Strafregisterbehörde ist die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Polizei-Departementes.
Art. 2 . Inhalt des Strafregisters
In das Strafregister sind alle nach den Artikeln 9-11 in Verbindung mit
Artikel 1 litera b der Strafregisterverordnung des Bundes eintragungspflichtigen Urteile, Mitteilungen und Tatsachen aufzunehmen.
Art. 3 . Meldepflicht
Die Gerichte, Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden des Kantons haben sämtliche eintragungspflichtigen Urteile sowie Verfügungen und Beschlüsse unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Registerbehörde zu melden.
Das Polizei-Departement erlässt die Weisungen über die Art und Form der nötigen Meldungen.
Art. 4 . Führung von Kontrollen
Die Registerbehörde führt spezielle Kontrollen über Verurteilte, denen der bedingte Strafvollzug, die bedingte Entlassung oder die bedingte Begnadigung gewährt wurde, sowie über die ein- und ausgehenden Löschungs- und Rückfallsmeldungen.
Art. 5 . Bedingter Strafvollzug
Die Registerbehörde prüft, ob der Verurteilte während der Probezeit rückfällig geworden ist und ob er den ihm durch das Urteil auferlegten Pflichten nachgekommen ist.
Art. 6 . Löschung von Eintragungen
Die Registerbehörde löscht die Urteile von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41 Ziffer 4, 49 Ziffer 4, 80 Ziffer 1, 94 Ziffer 3 und 99 Ziffer 1 StGB gegeben sind.
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Erfährt die Registerbehörde von einer Täuschung des richterlichen Vertrauens, so orientiert sie den zuständigen Richter.
Art. 7 . Meldungen über die Nichtbewährung und Bewährung
Die Strafregisterbehörde meldet Nichtbewährung und Bewährung nach
Artikel 7 der Strafregisterverordnung des Bundes.
Bei bedingter Begnadigung meldet die Strafregisterbehörde die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung der Begnadigungsbehörde.
Art. 8 . Auskunfterteilung
Die Auskunfterteilung über Eintragungen im Strafregister richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
Von den nichtgerichtlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden sind die Kantonspolizei und die Stadtpolizei zum Bezug von Strafregisterauszügen berechtigt.
Art. 9 . Urteile ausländischer Gerichte
Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte gegen Kantonsbürger entscheidet der von der Registerbehörde orientierte Richter des Heimatortes, sofern kein anderer schweizerischer Richter zuständig ist.
Art. 10 . Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft; vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über das kantonale Strafregister und die kantonalen
Strafkontrollen vom 7. Mai 1974 ) ist aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. November 1993 2