Quelle

411.275.1

Anschluss an die Berner Schulwarte

Vom 06.12.1989 (Stand 01.01.1990)

Der Kantonsrat von Solothurn

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 18. September 1989

beschliesst:

Art. 1

Von der Absicht, den kollektiven Anschluss des Kantons Solothurn an die Berner Schulwarte per 1. Januar 1990 herbeizuführen, wird zustimmend Kenntnis genommen.

Art. 2

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion Bern abzuschliessen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird beauftragt, mit der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft eine Vereinbarung bezüglich der urheberrechtlichen Abgeltungen für den Videoverleih abzuschliessen.

Art. 4

In den Voranschlag der Staatsrechnung 1990 werden folgende Beiträge aufgenommen:

  1. unter der Kreditnummer 3206-361.00 100’000 Franken als Beitrag für das Kalenderjahr 1990 an die Berner Schulwarte;

  2. unter der Kreditnummer 3206-300.04 10’000 Franken als Sitzungsgelder und Spesen für die Solothurnischen Vertreter in den Fachausschüssen;

  3. unter der Kreditnummer 3206-319.00 10’000 Franken als Beiträge für urheberrechtliche Abgeltungen an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft .

Art. 5

Die Lehrerschaft des Kantons ist in geeigneter Weise auf das Angebot aufmerksam zu machen und in die Benützung der Berner Schulwarte einzuführen.

Art. 6

Die Lehrerfortbildung ist für die Zusammenarbeit im Bereich der Mediendidaktischen Weiterbildung besorgt.

Art. 7

Die Frage dezentraler, kleinerer Mediotheken im Kanton (Fachliteratur für Lehrer, Kantonale Lehrmittelsammlung) ist mittelfristig zu prüfen. Die Möglichkeiten der Vernetzung durch EDV-Systeme ist zu untersuchen.

Art. 8

Der Beitrag an die Schulfilmzentrale wird im Zusammenhang mit der Lehrplanerprobung (1988-1992) überprüft und entsprechend angepasst.

Art. 9

Die in § 4 genannten Beiträge werden erstmals 1990 zur Zahlung fällig.

Art. 10

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 14. März 1990 unbenutzt abgelaufen.

GS 91, 549