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Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P

413.121.3 · Solothurn Gesetzessammlung

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Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

413.121.3

Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P

Vom 31.08.2010 (Stand 01.10.2010)

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf § 79ter des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und § 35ter der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Zur Führung und Koordination der Sekundarschulen P wird eine Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P eingerichtet. Dieses Reglement regelt Organisation und Geschäftstätigkeit dieser Sek-P-Konferenz.

Art. 2 Zusammensetzung

Die Sek-P-Konferenz setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Leiter oder Leiterin Sek P und eine weitere durch die Schulleitung ernannte Vertretung der Kantonsschule Olten;

  2. Leiter oder Leiterin Sek P und eine weitere durch die Schulleitung ernannte Vertretung der Kantonsschule Solothurn;

  3. Schulleiter und Schulleiterinnen der Sek-P-Standorte Grenchen, Balsthal, Derendingen, Neuendorf, Niederamt und Bättwil;

  4. je eine Vertretung der Schulämter ABMH und AVK.

Art. 3 Präsidium

Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Sek-P-Konferenz selber.

Art. 4 Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin

Die Sek-P-Konferenz wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin in Absprache mit den Schulämtern einberufen.

Das Präsidium ist verantwortlich für:

  1. die Traktandenliste;

  2. die Sitzungsleitung;

  3. den Terminkalender;

  4. den Tätigkeitsbericht zu Handen der Schulämter;

  5. das Einfordern der notwendigen Daten.

Das AVK stellt das Aktuariat der Konferenz sicher. Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erledigt weitere administrative Arbeiten, die ihm oder ihr vom Präsidenten oder der Präsidentin übertragen werden.

Mit drei Mitgliederstimmen kann beim Präsidium eine Sitzung verlangt werden.

Bei unentschiedenen Abstimmungsresultaten entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin mit Stichentscheid.

Art. 5 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch

Die Sek-P-Konferenz organisiert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Schulleitungen und der an der Sek P unterrichtenden Lehrpersonen.

Die Konferenz kann dazu insbesondere Zusammenkünfte der Lehrpersonen und gemeinsame Projekte bestimmen.

Art. 6 Aufnahme- bzw. Übertrittsverfahren

Die Sek-P-Konferenz begleitet das Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarschule P, insbesondere die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in die Sekundarschule P und die Einhaltung der Planungsgrössen betreffend Zuweisung in die Sekundarschule P (§ 5 Übertrittsreglement).

Sie kann zur Optimierung von Klassenbeständen, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitungen, Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen (§ 18 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I).

Der Präsident bzw. die Präsidentin der Sek-P-Konferenz bespricht sich im Vorfeld des Zuweisungsentscheides mit der jeweiligen Schulleitungskonferenz. Ausnahmefälle werden der Sek-P-Konferenz gemeldet.

Art. 7 Information

Die Sek-P-Konferenz koordiniert das Informationsmaterial sowie die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen für die Sekundarstufe I an allen Standorten.

Die Sek-P-Konferenz koordiniert die Rückmeldungen an die Primarschulen (wie Aufnahmequote, Erfolgsstatistik der Schüler und Schülerinnen am Ende der ersten Klasse der Sekundarschule P, Ergebnis von schulübergreifenden Leistungstests und über die Abschlussstatistik am Ende der zweiten Klasse der Sekundarschule P).

Art. 8 Lehrmittel

Die Sek-P-Konferenz koordiniert mit den betroffenen Schulleitungen und Fachschaften nach den Vorgaben des Lehrplanes die Verwendung der Lehrmittel in der Sekundarschule P. Sie stellt Anträge an die kantonale Lehrmittelkommission.

Art. 9 Weiterbildung

Die Sek-P-Konferenz klärt den Weiterbildungsbedarf für Lehrpersonen der Sek P ab und kann den zuständigen Schulleitungen Weiterbildungsmassnahmen vorschlagen und den zuständigen Ämtern (AVK, ABMH) entsprechende Weiterbildungsangebote beantragen.

Verantwortlich für die Qualifikation der Lehrpersonen und deren Weiterbildung sind jedoch die einzelnen Schulen.

Art. 10 Qualitätssicherung und Evaluation

Für die Unterrichtsqualität sind die jeweiligen Schulleitungen verantwortlich.

Die Sek-P-Konferenz kann zur Qualitätssicherung schulübergreifende Leistungstests in den Klassen der Sek P, die Einsetzung von Fachexperten oder Fachexpertinnen, den Austausch von Lehrpersonen und Hospitationen sowie die Durchführung von Projekten bei den zuständigen Ämtern (AVK, ABMH) beantragen.

Sie analysiert die Schullaufbahn der Sek-P-Schüler und -Schülerinnen, gibt den jeweiligen Schulen Rückmeldungen und schlägt zu Handen der zuständigen Ämter (AVK, ABMH) Massnahmen vor.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 17. September 2010.

GS 105, 181