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Stundenplanverordnung für die Volksschule

Stundenplanverordnung für die Volksschule RRB vom 27. Oktober 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 9 und 72 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1 1969 ), § 8 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 2 1970 ) und in Ausführung der §§ 8 und 14 der Verordnung über das Volks- 3 schulinspektorat vom 19. Mai 1970 )

beschliesst:

Art. 1 . Grundsätze

Die vorliegende Verordnung regelt die Gestaltung und die Genehmigung der Lektionspläne (Stundenpläne) für Lehrer und Schüler der Volksschule.

Die Lektionspläne geben Auskunft über die Unterrichtszeiten von Lehrern und Schülern sowie über die Verteilung der Fächer auf die einzelnen Lektionen.

Die Lektionspläne richten sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen der Schüler.

Die Lektionspläne enthalten alle Lektionen, die, gestützt auf die geltenden Bestimmungen, zu erteilen sind, wie auch die Lektionen, die für ge-

meinsame Aktivitäten der Lehrerschaft freizuhalten sind. )

Art. 2 . Gestaltung der Lektionspläne

Für die Gestaltung der Lektionspläne sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu erstellen. 2. Die Lektionspläne sind so zu gestalten, dass sie zeitlich (Anzahl Lektionen pro Tag) und inhaltlich (Verteilung der Fächer) ausgewogen sind. Die drei Turnstunden sind nach Möglichkeit auf drei nicht aufeinander folgende Tage zu verteilen. 3. Eine Lehrkraft mit vollem Pensum hat an mindestens neun Halbtagen zu unterrichten (ausgenommen Hauswirtschaftslehrerinnen). Auf der

Oberstufe kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen. ) 4.1. In Schulgemeinden, in denen am Samstag Unterricht erteilt wird,sind

der Mittwochnachmittag und der Samstagnachmittag schulfrei. ) 4.2. In Schulgemeinden, in denen am Samstag kein Unterricht erteilt wird (Fünftagewoche), gilt folgendes: 4.2.1 Auf der Primarschulstufe: Es ist neben dem schulfreien Samstag ein schulfreier Nachmittag vorzusehen. Der Freitagnachmittag darf nicht schulfrei sein. 4.2.2 Auf der Volksschuloberstufe: Es soll neben dem schulfreien Samstag ein schulfreier Nachmittag vorgesehen werden. Der Freitagnachmittag darf nicht schulfrei sein. 5. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine Pause von 5 Minuten einzuschalten. Sie muss im Lektionsplan ausgewiesen werden. An Schulhalbtagen mit mehr als zwei Lektionen muss eine Pause von mindestens 15 Minuten eingeschaltet werden. 6. Für die Verteilung der Lektionen gelten für den Schüler folgende Vorschriften: 1.-3. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 6 Lektionen erteilt werden. 4.-6. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 7 Lektionen erteilt werden. Oberstufe: Pro Woche dürfen höchstens an zwei Tagen

Lektionen erteilt werden. 7. Keine Lehrkraft darf mehr als 8 Lektionen pro Tag unterrichten. 8. Die Ansetzung einer einzelnen Lektion an einem Halbtag ist nicht statthaft. Zwischenstunden für Schüler sind zu vermeiden. Wenn der Nachmittag schulfrei ist, müssen am Morgen mindestens

Lektionen erteilt werden. 9. Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Stunde innerhalb der ordentlichen Schulzeit einzuräumen. Eine allfällige zweite Stunde wird nach Möglichkeit auf eine Randstunde gelegt, sofern diese nicht von der Schule beansprucht wird. Anstelle der zweiten Stunde kann Blockunterricht treten, und zwar im Umfang bis zu einem Nachmittag pro Quartal. 1

Art. 3 . ) Anzahl und Verteilung der Lektionspläne

Jeder Lehrer (gewählte Lehrer und Verweser mit Voll- und Teilpensum, sowie Hilfslehrer) erstellt zuhanden der Aufsichtsbehörde 3 persönliche Lektionspläne.

Für jede Klasse der Ober-, Sekundar- und Bezirksschulen sind zusätzlich

Lektionspläne zu erstellen. Die Erstellung von Gesamtstundenplänen ist zulässig.

2 ... )

Für die in Ziffern 1 und 2 genannten Lektionspläne sind die offiziellen Formulare zu verwenden. Diese sind beim Kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.

Art. 4 . Aufstellung und Genehmigung

Die zuständigen Aufsichtsbehörden sorgen für die Aufstellung und für die Bereinigung der Lektionspläne.

Fachlehrer, insbesondere Arbeitslehrerinnen, Hauswirtschaftslehrerinnen, Religionslehrer sowie Lehrer für Sprache und Kultur eines ausländischen 1) § 3 Fassung vom 10. Januar 1995; GS 93, 431.

Staates, sind vor der Festsetzung der von ihnen zu erteilenden Lektionen und vor Erstellung des Gesamtstundenplanes anzuhören.

Mit der Unterzeichnung bestätigt die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Lektionspläne bezüglich Unterrichtszeiten, Pflichtpensum, Verteilung der Lektionen und Zusatzstunden. Sie stellt sie spätestens zwei Wochen vor Ende des vorangehenden Schuljahres dem Amt für Volksschule und

Kindergarten zur Genehmigung zu. ) 2

Art. 5 . ... )

Art. 6 . Einhaltung der Lektionspläne

Für die Einhaltung der Lektionspläne sind verantwortlich: Die Aufsichtsbehörden und, soweit diese Aufgabe delegiert ist, die Schuldirektionen.

Die Lehrer melden Ausfall des Unterrichtes rechtzeitig den Eltern, dem Inspektor und dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde oder nach örtlicher Absprache der Schuldirektion beziehungsweise dem Schulvorsteher. 3

Art. 7 . ) Ausserordentliche Umstände

Sofern sich bei der Aufstellung des Lektionsplanes zeigt, dass einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden können, ist unverzüglich mit dem Amt für Volksschule und Kindergarten Verbindung aufzunehmen.

Änderungen des genehmigten Lektionsplanes sind nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde mit dem Amt für Volksschule und Kindergarten zu bereinigen. bis 4

Art. 7 . ) Blockzeiten, Fünftagewoche und Tagesschulen

Bei der Einführung von Blockzeiten, Fünftagewoche und Tagesschulen kann das Amt für Volksschule und Kindergarten namens des Departemen-

tes für Bildung und Kultur ) Gesuch der Schulgemeinde in den Schuljahren 1998 bis 2000 Abweichungen von der vorliegenden Verordnung bewilli-

gen. )

Durch die Abweichungen dürfen dem Kanton keine Mehrkosten erwachsen. ter 7 1

Art. 7 . ) Über die Einführung der Fünftagewoche entscheidet vorbehältlich

der Finanzkompetenzen der Gemeinderat beziehungsweise die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes einer Kreisschule, sofern nach Gemeinde- oder Schulordnung beziehungsweise nach den Statuten des Zweckverbandes die Kompetenz nicht einem anderen Organ übertragen worden ist.

Sind die Schulstrukturen in der Schulordnung festgelegt, entscheidet die für den Erlass der Schulordnung zuständige Behörde.

bis ) § 7 eingefügt am 9. August 1994; GS 92, 213. 5) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

bis ) § 7 Abs. 1 Fassung vom 12. August 1997.

ter ) § 7 eingefügt am 13. Dezember 1994; GS 92, 398.

1 ... )

Art. 8 . Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Alle bisherigen Bestimmungen über die Aufstellung und Gestaltung der Stundenpläne sind aufgehoben, insbesondere die Stundenplanverordnung

für die Volksschule vom 27. September 1974 ).

Art. 9 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft ) und wird wirksam ab Schuljahr 1988/1989.

Publiziert in der Beilage «Vollzugsbestimmungen zum Herbstschulbeginn» im Amtsblatt vom 12. November 1987

ter ) § 7 Abs. 3 aufgehoben am 23. Januar 1995: GS 93, 460.

  • 9. August 1994 am 1. November 1994;

  • 13. Dezember 1994 am 1. Mai 1995;

  • 10. Januar 1995 am 1. August 1995;

  • 23. Januar 1995 am 1. Mai 1995;

  • 21. Januar 1997 am 1. August 1997;

  • 12. August 1997 am 1. November 1997

  • 8. September 1998 am 1. Februar 1999.

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