413.646.11
Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule
Vom 18.05.1971 (Stand 01.04.1971)
Art. 1
Der Erste-Hilfe-Unterricht wird ab Schuljahr 1971/1972 obligatorisch erklärt.
Art. 2
Er wird allen Schülern in der Volksschuloberstufe erteilt.
Art. 3
Der Erste-Hilfe-Unterricht wird von den Lehrern im Rahmen der Unterrichtsstunden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Ärztekommission für Notfallhilfe und Rettungswesen des Schweizerischen Roten Kreuzes erteilt.
Art. 4
Der Besuch eines Kurses für die Erteilung des Erste-Hilfe-Unterrichts ist für Lehrkräfte der Ober- und Sekundarschule sowie für Biologielehrer der Bezirksschule obligatorisch.
Art. 5
Die Seminaristen erhalten inskünftig die Ausbildung im Erste-Hilfe-Unterricht im Turnunterricht des Seminars.
Art. 6
Die entstehenden Kosten werden aus dem Kredit der Lehrerfortbildung beglichen.
In der GS nicht publiziert.