Quelle

413.646.11

Erste-Hilfe-Unterricht an der Volksschule

Vom 18.05.1971 (Stand 01.04.1971)

Art. 1

Der Erste-Hilfe-Unterricht wird ab Schuljahr 1971/1972 obligatorisch erklärt.

Art. 2

Er wird allen Schülern in der Volksschuloberstufe erteilt.

Art. 3

Der Erste-Hilfe-Unterricht wird von den Lehrern im Rahmen der Unterrichtsstunden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Ärztekommission für Notfallhilfe und Rettungswesen des Schweizerischen Roten Kreuzes erteilt.

Art. 4

Der Besuch eines Kurses für die Erteilung des Erste-Hilfe-Unterrichts ist für Lehrkräfte der Ober- und Sekundarschule sowie für Biologielehrer der Bezirksschule obligatorisch.

Art. 5

Die Seminaristen erhalten inskünftig die Ausbildung im Erste-Hilfe-Unterricht im Turnunterricht des Seminars.

Art. 6

Die entstehenden Kosten werden aus dem Kredit der Lehrerfortbildung beglichen.

In der GS nicht publiziert.