413.813.2
Klosterschule Nominis Jesu; Bewilligung zur Führung einer eigenen Schule
Klosterschule Nominis Jesu; Bewilligung zur Führung einer eigenen Schule Beschluss des Erziehungsrathes des Kantons Solothurn vom 4. Hornung 1802
Es ist ein wahres Vergnügen für den Erziehungsrath, dass die Regierung unterm 16. Jenner dieses Jahres Ihrem Verlangen entsprochen hat. Ohne Zweifel verdanken Sie grösstentheils diese Erfüllung Ihres Wunsches Ihrem so löblichen Eifer und dem gemachten Versprechen, sich mit der Erziehung der ärmern Jugend abzugeben und derselben im Lesen, Schreiben und der 1 h. Religion und in Arbeiten Unterricht zu ertheilen. ... ) Der Erziehungsrath, dem nun die Regierung nach dem Beschlusse vom
16.
Jenner die Aufsicht über Ihr Erzieh-Institut aufträgt und zur Obliegen- 2 heit macht ), wünscht von Herzen und ohne Anmassung, alles das Seinige beyzutragen, um selbes so gemeinnützig und gründlich zu machen, als es der Nutzen der Erzihung und Ihr eigner solider Vortheil immer erfordert. Wir finden also:
1.
Die Lehrgegenstände des zu errichtenden Instituts sind durch die Erwägung oder die Beweggründe des Beschlusses selbst bestimmt: Lesen, 3 Schreiben etc. )4
2. ... )
3.
Da schon unter der alten Regierung durch eine hochobrigkeitliche Verordnung vom 17. October 1783 im ganzen Kanton Solothurn für die Anfangsschulen die Normallehrart vorgeschrieben worden und diese Verordnung noch immer ihre Gesetzeskraft hat, so ist der Erziehungsrath 5 verpflichtet, auf der Erfüllung derselben zu halten ... )
4.
In Rücksicht des Religionsunterrichtes wird H. Stadtpfarrer gewiss genau seine Pflichten erfüllen und die ihm pfärrigen Kinder zur fleissigen Besuchung des Instituts anhalten.6
5. ... )
Der Schulbetrieb ist 1969 sistiert worden