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414.115

Gesetz über die Kantonsschule Olten

414.115 Gesetz über die Kantonsschule Olten Vom 26. Mai 1963

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17, 31 und 47 der Kantonsverfassung

beschliesst: 1 1

Art. 1 . ) Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule, ein Wirtschaftsgymnasium, untere Klassen der Lehrerbildungsanstalt, eine vom Bund anerkannte Verkehrsschule mit Diplomabschluss und

– soweit dafür Bedarf besteht – mit Berufsmaturitätsabschluss.

Der Kantonsrat kann die Einführung einer vom Bund anerkannten Handelsschule mit Berufsmaturität beschliessen. 1

Art. 2 . Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½ das Wirtschaftsgymnasium 4½ und die Lehrerbildungsanstalt 3 Jahreskurse. Für die Verkehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, und für

die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im Rahmen

der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. )

Der Kantonsrat kann die Zahl der Jahreskurse zur Anpassung an veränderte Verhältnisse oder an eidgenössische Vorschriften erhöhen oder vermindern.

Prüfungskommission für die Verkehrsschule ist die Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums, soweit die Bundesgesetzgebung

nichts anderes bestimmt. )

Art. 3 . Die Kantonsschule Olten ist den Bestimmungen des Gesetzes über die

Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom 29. August 1909 unterstellt.

Art. 4 . Das Gesetz über die Errichtung einer kantonalen Lehranstalt für den

unteren Kantonsteil vom 14. März 1937 wird aufgehoben. 1

Art. 5 . Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die nötigen Übergangsbestimmungen zu erlassen.

Inkrafttreten am 1. Januar 1964 )