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Neuordnung der Leitung der Mittelschulen im Kanton Solothurn
Neuordnung der Leitung der Mittelschulen im Kanton Solothurn RRB vom 19. Juni 1970
I.
1.
Für die Leitung und Koordination der Mittelschulen im Kanton wird die kantonale Rektorenkonferenz geschaffen.
2.
Sie setzt sich zusammen aus den Rektoren aller Abteilungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten sowie dem Rektor des Progymnasiums Laufen.
3.
Präsident und Vizepräsident werden vom Regierungsrat auf 2 Jahre 1 gewählt. Wiederwahl ist zulässig. )
II.
Zur gemeinsamen Regelung von Fachfragen werden aus den Lehrkräften eines Faches beziehungsweise einer Fächergruppe kantonale Fachlehrerkonferenzen gebildet.
III.
1.
Das Gymnasium der Kantonsschule Solothurn verfügt über einen Prorektor, die Lehrerbildungsanstalt über 3 Prorektoren. Einem von diesen obliegt nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen vom 23. Februar 1973 die Leitung des Kindergärtnerinnenseminars. Im übrigen richtet sich die Zuweisung der Aufgaben nach den Stellenbe- 2 schreibungen, die vom Erziehungs-Departement zu erlassen sind. )
2.
Für die übrigen Abteilungen der Mittelschulen kann der Regierungsrat einen Prorektor einführen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
3.
Die Prorektoren werden vom Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors und der Lehrerkonferenz der entsprechenden Abteilung auf eine vierjäh- 1 rige Amtszeit gewählt: Wiederwahl ist zulässig. )
4.
Stellung und Pflichten der Prorektoren werden in der Stellenbeschreibung geregelt.
IV.
Der Rektor einer Abteilung ohne Prorektorat bestimmt einen Stellvertreter, der ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten hat.
V.
1.
An der Gymnasialabteilung und an der Lehrerbildungsanstalt der Kantonsschule Solothurn wird je ein Abteilungsausschuss gebildet.
2.
Für die übrigen Abteilungen der Mittelschulen kann der Regierungsrat einen Abteilungsausschuss einführen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
3.
Der Abteilungsausschuss setzt sich aus dem Rektor, dem Prorektor und 3 Mitgliedern des Lehrkörpers der entsprechenden Abteilung zusammen. Die Lehrervertreter werden von der Lehrerkonferenz auf eine vierjährige Amtszeit gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
VI.
Die Pflichtstundenzahl und die Honorierung werden separat geregelt.
VII.
Der Regierungsratsbeschluss vom 19. Mai 1964 bezüglich der Neuordnung der Leitung der Kantonsschulen Solothurn und Olten bleibt weiterhin in Kraft.
VIII.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 1970 in Kraft.