414.251
Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen
414.251 Verordnung über die Pflichten der Inspektoren der Kantonsschulen RRB vom 5. Juli 1974
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909
beschliesst :
Art. 1 . Den Inspektoren der Kantonsschulen obliegen folgende Aufgaben:
sie überwachen den Unterricht der ihnen zugeteilten Lehrkräfte und besuchen diese jährlich mindestens einmal im Unterricht;
sie unterstützen und beraten die Lehrkräfte in ihrer Lehrtätigkeit;
sie prüfen, ob der Unterricht den Lehrzielen entspricht, und machen allfällige Anregungen zuhanden des Lehrers und des Rektors;
sie erstatten auf Verlangen des Rektors einen schriftlichen Bericht über den Unterricht einzelner Lehrer zuhanden des Erziehungs- Departementes mit Kopie an die betreffenden Lehrer und an den Rektor.
Art. 2 . Der zuständige Rektor, die zuständige Aufsichts- oder Prüfungskommission und das Erziehungs-Departement können den Inspektoren weitere
Aufgaben übertragen.
Art. 3 . Diese Verordnung tritt am 16. August 1974 in Kraft.
1