414.675
Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn
Vom 13.11.1973 (Stand 01.08.2002)
Art. 1
Die Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn werden während der Ferien auf freiwilliger Basis durchgeführt. Vorbehalten bleibt Ziffer 3 .
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Die Entschädigungen für die Haupt- und die Gruppenleiter betragen:
an technische und administrative Hauptleiter; für Lager von bis zu 50 Teilnehmern wird die entschädigungsberechtigte Mitwirkung von 2, für Lager über 50 Teilnehmern von 3 Hauptleitern bewilligt;
an Leiter mit entsprechendem Ausweis III von Jugend und Sport, sofern sie als Gruppenleiter eingesetzt werden;
an Leiter mit entsprechendem Ausweis II von Jugend und Sport.;
an Leiter mit entsprechendem Ausweis I von Jugend und Sport und in Lagern, die keine Beiträge von Jugend und Sport erhalten, an Leiter ohne entsprechendem Ausweis von Jugend und Sport.
Schüler der Kantonsschulen, die als Leiter eingesetzt werden, erhalten keine Entschädigung.
Art. 5
Art. 6
Dieser Beschluss gilt ab Wintersemester 1973/1974.
GS 86, 246