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Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an den Kantonsschulen
Vom 26.10.1976 (Stand 01.08.2002)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Studienwochen dienen der vertieften Bearbeitung von Lehrgegenständen im Rahmen des Ausbildungsganges der betreffenden Abteilung. Sie sind reguläre und obligatorische Schulanlässe im Sinne von § 1 der Absenzen- und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976.
Art. 2 Form der Durchführung
Die Studienwochen werden klassenweise oder nach Neigungsgruppen durchgeführt.
Sie können am Schulort oder auswärts abgehalten werden.
Art. 3 Dauer
Eine Studienwoche umfasst ein Programm von 4 bis 6 Tagen.
Art. 4 Zeitliche Festsetzung
Die zeitliche Festsetzung der Studienwochen obliegt dem zuständigen Rektorat im Einvernehmen mit der Schulleitung.
Art. 5 Planung und Genehmigung innerhalb der Abteilung
Die Gesamtplanung der Studienwochen und die Genehmigung der Projekte innerhalb einer Abteilung ist Sache des Rektorates.
Der Rektor bestimmt die Leiter. Je nach Thema und Grösse der Gruppe können 1 oder 2 Lehrer als Leiter eingesetzt werden.
Art. 6 Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen
Für die Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen sind die Leiter verantwortlich. Sie reichen ihr Projekt auf den im Terminkalender ihrer Abteilung vorgesehenen Zeitpunkt dem zuständigen Rektorat ein.
Zur Behandlung von Spezialfragen können die Leiter mit dem Einverständnis des zuständigen Rektors stunden- oder tageweise weitere Lehrer oder aussenstehende Persönlichkeiten beiziehen. Allfällige Kosten, die daraus entstehen, sind ins Budget der betreffenden Studienwoche aufzunehmen.
Art. 7 Beiträge des Kantons
Der Kanton leistet an die Studienwochen Beiträge. Die Zuteilung erfolgt durch die Schulleitung.
Die Ansätze für die Entschädigung der Leiter werden vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.
Art. 8 Beiträge der Schüler
Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Mittelschulkonferenz setzt hiefür Minimal- und Maximalansätze fest.
Art. 9 Abrechnung und Berichterstattung
Nach Abschluss der Studienwochen haben die Leiter einzureichen:
innerhalb eines Monats die Abrechnung an die Verwaltung;
innerhalb von 3 Monaten einen schriftlichen Bericht an das zuständige Rektorat.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 10 Maturitätsabteilungen und Handelsschule
Am Gymnasium, an der Oberrealschule, am Wirtschaftsgymnasium und an der Handelsschule werden jährlich mit einem Jahrgang der Oberstufe, und zwar in der Regel mit den zweitobersten Klassen (siebte Klasse des Gymnasiums, vierte Klasse der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums, dritte Klasse der Handelsschule) Studienwochen durchgeführt.
An der Verkehrsschule werden mit den 2. Klassen Studienwochen durchgeführt.
Art. 11 Unter- und Oberseminar
Im Rahmen der auslaufenden Ausbildungsgänge zum Primarlehrer oder zur Primarlehrerin des Unter- und des Oberseminars werden während des Unterseminars- fünf, während des Oberseminars zwei Studienwochen durchgeführt.
Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.
Art. 12 Kindergärtnerinnenseminar
Während des auslaufenden Ausbildungsgangs zum Kindergärtner oder zur Kindergärtnerin am Kindergärtnerinnenseminar werden 5 Studienwochen durchgeführt.
Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung geltender Bestimmungen
Alle widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 1977 in Kraft.
GS 87, 123