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Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn

415.230 · Solothurn Gesetzessammlung

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Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

415.230

Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn

Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn KRB vom 4. September 2001

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 85, 105 Absatz 2, 107 und 108 der Kantonsverfassung 1 vom 8. Juni 1986 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 3. Juli 2001

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 . Führung einer Pädagogischen Fachhochschule

Der Kanton führt allein oder zusammen mit Dritten eine Pädagogische Fachhochschule.

Art. 2 . Stellung und Auftrag der Pädagogischen Fachhochschule

Die Pädagogische Fachhochschule ist eine Ausbildungsstätte der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer Ausbildung der Sekundarstufe II aufbaut.

Die Pädagogische Fachhochschule bereitet durch praxisorientierte Grundstudien auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich, insbesondere auf die Lehrtätigkeit in Kindergarten und Primarschule vor.

Sie erbringt Leistungen im Bereich der Weiterbildung, insbesondere für Lehrkräfte.

Sie kann Nachdiplomstudien und Zusatzausbildungen anbieten, welche mit einem Diplom abschliessen.

Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte.

Art. 3 . Zusammenarbeit und Koordination

Der Regierungsrat kann Verträge abschliessen über:

  1. die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen, insbesondere zur Bildung eines Fachhochschulverbundes oder zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer Schulen;

  2. die Eingliederung oder Angliederung von Fachrichtungen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen privat- oder öffentlichrechtlicher Träger.

˝ Die Pädagogische Fachhochschule kann, soweit es mit ihrer Aufgabe in Lehre und Forschung vereinbar ist:

  1. von Dritten Ausbildungs- und Forschungsaufträge annehmen sowie andere Dienstleistungen erbringen;

  2. sich an Forschungsvorhaben Dritter beteiligen.

Sie koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen insbesondere mit anderen Fachhochschulen und universitären Institutionen der Lehrerbildung.

Art. 4 . Rechtsform und Sitz

Die Pädagogische Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Regierungsrat legt den Sitz der Pädagogischen Fachhochschule fest.

Art. 5 . Studiengänge, Standort, Anerkennung der Diplome

Der Regierungsrat legt die Studiengänge der Grundausbildung und den Standort fest.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Lehrdiplomen.

B. Zulassung

Art. 6 . Zulassung

Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge der Grundausbildung.

Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, hat grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zur Pädagogischen Fachhochschule.

Art. 7 . Zulassungsbeschränkung

Reichen die Kapazitäten der Pädagogischen Fachhochschule zur Aufnahme aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, und finden diese keinen Studienplatz an einer ausserkantonalen pädagogischen Fachhochschule bzw. einer entsprechenden universitären Lehrerbildungsinstitution, beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Schulrates die Beschränkung der Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung.

Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten. Der Schulrat regelt die Einzelheiten.

C. Organisation

Art. 8 . Aufsicht

Die Pädagogische Fachhochschule untersteht der Aufsicht des Regierungsrates und ist dem zuständigen Departement angegliedert.

Art. 9 . Anstellungsverhältnis

Die Anstellung des Personals der Pädagogischen Fachhochschule richtet sich, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält oder vorsieht, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Der Schulrat legt die Voraussetzungen für die Lehrberechtigung fest und erlässt im Rahmen der regierungsrätlichen Delegation die Bestimmungen für Anstellung und Einsatz des Personals.

Art. 10 . Mitwirkung

Die Angehörigen der Pädagogischen Fachhochschule haben Anspruch auf Information und Mitwirkung.

Der Schulrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 . Gleichstellung von Mann und Frau

Die Pädagogische Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Art. 12 . Organe der Pädagogischen Fachhochschule

Die Organe der Pädagogischen Fachhochschule sind der Schulrat und die Direktion.

Art. 13 . Schulrat

Der Schulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Fachhochschule.

Dem Schulrat gehören mindestens fünf und höchstens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. Der Kanton, die Wissenschaft und das Bildungswesen sollen fachkundig vertreten sein.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die weiteren Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode. Im Übrigen konstituiert sich der Schulrat selbst.

Der Regierungsrat kann den Schulrat oder einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen, insbesondere bei mangelhafter Erfüllung der Leistungsaufträge oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit abberufen.

Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.

Art. 14 . Aufgaben und Befugnisse des Schulrates

Der Schulrat ist gegenüber dem zuständigen Departement verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung der bewilligten Kredite.

Der Schulrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er ist verantwortlich für die Entwicklung der Pädagogischen Fachhochschule, den Auf- und Ausbau von fachlichen Spezialisierungen und Schwerpunkten.

  2. Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag für den Leistungsauftrag und die benötigten Betriebsmittel.

  3. Er ernennt und entlässt die Mitglieder der Direktion und regelt die Zuständigkeit zur Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

  1. Er regelt die Organisation der Schule und die Aufgaben und Befugnisse der Direktion.

  2. Er erlässt, nach vorgängiger Prüfung durch das zuständige Departement, die Bestimmungen über die Aufnahme, die Promotion und den Erwerb von Diplomen.

  3. Er erlässt Bestimmungen zur Qualitätsförderung.

  4. Er beaufsichtigt die operative Führung der Schule.

  5. Er erlässt eine Disziplinar- und Schulordnung.

  6. Er regelt die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2.

  7. Er kann Dozentinnen und Dozenten den Titel Professorin beziehungsweise Professor verleihen.

  8. Er erfüllt die weiteren in diesem Gesetz erwähnten Aufgaben.

Der Regierungsrat kann dem Schulrat weitere Aufgaben übertragen.

Art. 15 . Direktion

Die Direktion ist dem Schulrat für die Geschäftsführung der Pädagogischen Fachhochschule verantwortlich.

Sie ist gegenüber dem Schulrat verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Einhaltung der bewilligten Kredite.

Sie nimmt in der Regel an den Verhandlungen des Schulrates teil. Ihren Mitgliedern kommt beratende Stimme und Antragsrecht zu.

D. Finanzen

Art. 16 . Betriebsmittel

Die Betriebsmittel werden beschafft durch: 1. Beiträge des Kantons; 2. Beiträge von Mitträgern und Vertragspartnern; 3. Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Studierender; 4. Studiengebühren und Kursgelder; 5. nationale, europäische und andere internationale Fördermittel; 6. Entgelte aus Dienstleistungen; 7. Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.

Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Beiträge des Kantons.

Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen, an die Forschung sowie an Projekte der kantonalen, interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gewähren.

Voranschlag, Rechnung, Finanzplanung und Revision der Pädagogischen Fachhochschule richten sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 17 . Schulgeldvereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Schulgeldern an Pädagogischen Fachhochschulen abschliessen.

Art. 18 . Studiengebühren

Der Kanton erhebt von den Studierenden der Grundausbildung Studiengebühren. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe und regelt die Einzelheiten.

Art. 19 . Kursgeld

Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, Nachdiplomstudien und Zusatzausbildungen ist in der Regel ein Kursgeld zu erheben. Die Direktion bestimmt deren Höhe und regelt die Einzelheiten.

E. Rechtspflege

Art. 20 . Verfahren und Weiterzug von Verfügungen

Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechts-

pflegegesetz vom 15. November 1970 ).

Art. 21 . Beschwerderecht

Gegen Verfügungen der Organe der Pädagogischen Fachhochschule kann beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Verfügungen der Organe der Pädagogischen Fachhochschule, die Leistungen von Studierenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Diplomen und Entlassungen, sowie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Studierende betreffen, kann beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Dieser Entscheid ist endgültig.

Art. 22 . Anstände aus dem Anstellungsvertrag

Rechtsschutz und Rechtspflege über Anstände aus dem Anstellungsvertrag

richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes ).

F. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Aufhebung widersprechenden Rechts

Art. 23 . Aufhebung von Erlassen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Insbesondere fallen dahin: 1. Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1974 über die Verlängerung der Lehrerausbildung auf 5 Jahre. 2. Kantonsratsbeschluss vom 29. Mai 1972 über die Reorganisation der Leitung des Arbeitslehrerinnenseminars und Schaffung von 2 neuen Lehrstellen für Fachunterricht.

2. Änderung bisherigen Rechts

Art. 24 . Volksschulgesetz

Das Volksschulgesetz vom 14. September 1969 ) wird wie folgt geändert:

  1. § 66 Absatz 3 lautet neu: Weiterbildung und Fortbildung werden der Pädagogischen Fachhochschule übertragen.

  2. § 67 Absatz 1 lautet neu:

Das Erziehungs-Departement kann die Lehrer sowohl während der Schulzeit als auch während den Ferien zu obligatorischen Fortbildungskursen verpflichten. Es unterstützt die durch die Pädagogische Fachhochschule und durch die Lehrervereine organisierte, aufeinander abgestimmte freiwillige Fortbildung.

Art. 25 . Gesetz über die Kantonsschule Solothurn

2) Das Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 ) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben.

  2. § 2 lautet neu: Das Gymnasium will den Schülern eine allgemeine Bildung in humanistischer, die Oberrealschule eine solche in realistischer Richtung geben; erstere ist vornehmlich Vorschule für das Universitätsstudium, letztere für das Studium an technischen Anstalten, hauptsächlich am eidgenössischen Polytechnikum. Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine allgemeine Bildung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und bereitet sie auf das Hochschulstudium vor.

  3. § 4 Absatz 1 lautet neu:

Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschaftsgymnasium 4 Jahreskurse.

  1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

  2. § 7 Absatz 1 Buchstabe c) wird aufgehoben.

  3. § 12 Absatz 2 lautet neu: Über die Aufnahme in die Abteilungen der Kantonsschule entscheiden die Lehrerkonferenzen.

  4. § 17 Buchstabe b) wird aufgehoben.

  5. § 18 Absatz 1 Buchstabe b) wird aufgehoben.

  6. § 29 Absatz 1 Buchstabe b) lautet neu: durch die Maturitätsprüfungskommission für das Gymnasium, das Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule.

  7. § 41 wird aufgehoben.

Art. 26 . Gesetz über die Kantonsschule Olten

Das Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963 ) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 1 lautet neu: Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule, ein Wirtschaftsgymnasium sowie eine vom Bund anerkannte Verkehrsschule mit Diplomabschluss und - soweit dafür Bedarf besteht - mit Berufsmaturitätsabschluss.

  2. § 2 Absatz 1 lautet neu: Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschaftsgymnasium 4 Jahreskurse. Für die Verkehrsschule, die an die dritte Klasse der Bezirksschule anschliesst, legt der Regierungsrat im Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest.

  3. § 4 wird aufgehoben.

Art. 27 . Fachhochschulgesetz

Das Fachhochschulgesetz vom 28. September 1997 ) wird wie folgt geändert:

Art. 15 Absatz 3 Buchstabe e lautet neu:

Er erlässt, nach vorgängiger Prüfung durch das zuständige Departement, die Bestimmungen über Zulassung, Promotion, Abschlussprüfung und Schulordnung.

3. Übergangsrecht

Art. 28 . Überführung der Organisationsstrukturen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden vorbehältlich von Absatz 2 die geltenden Organisationsstrukturen der Lehrerbildung, welche diesem Gesetz unterstehen, aufgehoben.

Der Regierungsrat kann zur Überführung der geltenden in die neuen Organisationsstrukturen eine Frist von höchstens 5 Jahren festlegen.

Art. 29 . Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 30 . Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. Dezember 2001 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2002. Publiziert im Amtsblatt vom 12. April 2002.

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1.
  2. [1] BGS 124.11
  3. [2] BGS 126.1
  4. [1] GS 84, 361 (BGS 413.111).
  5. [2] GS 64, 484 (BGS 414.111).
  6. [1] GS 82, 405 (BGS 414.115).
  7. [2] GS 94, 255 (BGS 415.211).