Quelle

416.124

Reglement für die kantonale Berufsbildungskommission

416.124 Reglement für die kantonale Berufsbildungskommission RRB vom 20. Mai 1997

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die 1 Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

Art. 1 . Aufgaben

Die kantonale Berufsbildungskommission nimmt Kenntnis von allen aktuellen Geschäften und Projekten im Berufsbildungsbereich. Sie wird zu diesem Zweck vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung in regelmässigen Abständen informiert.

Sie nimmt Stellung zu Geschäften, welche für die Berufsbildung im Lehrlingsbereich von strategischer Bedeutung sind, die zu strukturellen Veränderungen in der Berufsbildung führen oder die politisch von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleiben Geschäfte, welche aus besonderen Gründen dringlich behandelt werden müssen.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Erziehungs-Departementes entscheidet weiter von Fall zu Fall, welche Geschäfte der kantonalen Berufsbildungskommission zur Beratung zugewiesen werden.

Die kantonale Berufsbildungskommission kann von sich aus Probleme im Zusammenhang mit der Berufsbildung aufgreifen und dem Erziehungs- Departement Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

Art. 2 . Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement für die Kantonale Berufsbildungskommission vom 18. De-

zember 1990 ) wird aufgehoben.

Art. 3 . Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 7. August 1997 unbenutzt abgelaufen