416.143
Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen
Vom 14.12.1989 (Stand 01.02.1990)
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn
gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
verfügt:
Art. 1
An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.
Art. 2
Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkonferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmännischen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 4
Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
GS 91, 554