Quelle

416.143

Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen

Vom 14.12.1989 (Stand 01.02.1990)

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985

verfügt:

Art. 1

An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.

Art. 2

Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkonferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmännischen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4

Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.

GS 91, 554