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Behandlung von Legastheniefällen an den Berufsschulen
Vom 27.04.1987 (Stand 01.05.1987)
1. Rechtsgrundlagen
Art. 1
Rechtsgrundlage für diese Weisungen bilden Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978. BBG Artikel 19 Absatz 2: «Für behinderte Lehrlinge kann die kantonale Behörde die Berufslehre nötigenfalls angemessen verlängern, die Lehrlinge vom Unterricht befreien und ihnen bei der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen gewähren.» BBG Artikel 27 Absatz 1: «... Leistungsschwächeren Lehrlingen bieten sie nach Möglichkeit Stützkurse zur Vertiefung des Pflichtstoffes. ...»
2. Legasthenie-Definition
Art. 2
Die Legasthenie (Lese/Rechtschreibeschwäche) ist ein schweres Sprachgebrechen, dessen Ursache sowohl im organischen Bereich als auch in einer psychisch bedingten Anfälligkeit liegen können. Üblicherweise wird Legasthenie in den ersten Primarschuljahren diagnostiziert, die Therapie wird unter bestimmten Bedingungen von der Ivaliden-Versicherung finanziert. Bei einer gleichzeitigen schulischen Entlastung bestehen gute und andauernde Erfolgsaussichten. Als auffälligstes Symptom zeigt sich beim Legastheniker eine deutliche Diskrepanz zwischen Lese- und Rechtschreibleistungen einerseits und der mindestens durchschnittlichen intellektuellen und nichtsprachlichen Leistungsfähigkeit andererseits.
3. Anmeldung zur schulpsychologischen Untersuchung
Art. 3
Legasthenische oder legasthenieverdächtige Berufsschüler sind von den Berufsschullehrern, speziell von den Deutschlehrern, bereits zu Beginn des ersten Schulsemesters zu erfassen.
Art. 4
Mit Zustimmung der Eltern kann der Berufsschüler beim schulpsychologischen Dienst des Kantons Solothurn eine spezielle schulpsychologische Untersuchung einleiten, bei der seine intellektuelle Leistungsfähigkeit, die Lese- und Rechtschreibeleistungen sowie die Persönlichkeit erfasst werden. Die Anmeldung hat im ersten Semester bei der entsprechenden Regionalstelle des schulpsychologischen Dienstes zu erfolgen. Anmeldeformulare sind auf den Sekretariaten der Berufsschulen erhältlich. Im Anschluss an die Untersuchung bespricht der schulpsychologische Dienst die Untersuchungsergebnisse mit dem Berufsschüler, seinen Eltern und einem Vertreter der Berufsschule. Nötigenfalls schlägt der schulpsychologische Dienst Fördermassnahmen vor.
Art. 5
Legasthenische oder legasthenieverdächtige Berufsschüler, welche die Abklärung beim schulpsychologischen Dienst nicht vornehmen lassen, haben keinen Rechtsanspruch auf Fördermassnahmen oder Erleichterungen an der Lehrabschlussprüfung.
4. Fördermassnahmen
Art. 6
Nach Möglichkeit offerieren die Berufsschulen regelmässig spezielle Stützkurse für Legastheniker, welche von einem Legasthenietherapeuten durchgeführt werden. Der Besuch dieser Stützkurse ist für den Berufsschüler kostenlos.
Art. 7
Wo eine Einzelbehandlung angezeigt ist, gehen die Kosten zulasten des Kantons (Konto 3207-302.00, Logopädie- und Legasthenietherapie, Besoldungen).
Art. 8
Im ordentlichen Unterricht werden die Leistungen der Legastheniker in der Regel nach den gleichen Grundsätzen bewertet und benotet, wie sie für die übrigen Berufsschüler gelten.
5. Erleichterungen an der Lehrabschlussprüfung
Art. 9
Legastheniker, die an der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 BBG wünschen, haben spätestens im zweitletzten Semester ein Gesuch an das Rektorat der Berufsschule zuhanden des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung einzureichen. Dieses klärt in Zusammenarbeit mit der Berufsschule und unter Beizug von Fachleuten ab, ob und wieweit sich eine Prüfungserleichterung rechtfertigt. Gesuchsformulare sind auf den Rektoraten der Berufsschulen erhältlich.
Art. 10
Der Entscheid des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung ist der Prüfungsleitung und dem Prüfungskandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Kopie geht an die Berufsschule.
Art. 11
Eine legasthenische Sprachbehinderung ist bei der Notengebung angemessen zu berücksichtigen. Zur Bewertung der Prüfungsarbeiten von Legasthenikern sind womöglich Fachleute beizuziehen.
Art. 12
Der Umfang der Prüfungserleichterung für Legastheniker wird wie folgt festgelegt:
a) Absolventen von gewerblich-industriellen Berufen: Im Fach Allgemeinbildung kann an der Lehrabschlussprüfung in den Positionen Deutsch und Geschäftskunde (Korrespondenz) Rücksicht auf die Legasthenie genommen werden. In diesem Fall werden die Arbeiten lediglich in bezug auf Inhalt und Stil, nicht aber auf Rechtschreibung bewertet.
b) Absolventen von kaufmännischen Berufen: Bei den Berufen Kaufmännischer Angestellter, Büroangestellter, Detailhandelsangestellter, Buchhändler, Drogist und Apothekenhelferin kann keine Rücksicht auf die Legasthenie genommen werden. Beim Beruf Verkäufer wird die Legasthenie angemessen berücksichtigt:
1. Diktat: Üblicherweise normale Bewertung. Auf die Bewertung des Diktates soll nur verzichtet werden, wenn die Fachnote Deutsch durch den Einbezug des Diktates ungenügend wird.
2. Verständnisübung und Stellungnahme: Normale Bewertung.
3. Korrespondenz (Geschäftsbrief): In dieser Position entfällt die Bewertung in Rechtschreibung; bewertet werden Inhalt und Stil.
Art. 13
Im Notenausweis ist die Prüfungserleichterung zu vermerken.
6. Schlussbemerkungen
Art. 14
Diese Wegleitung tritt auf den 1. Mai 1987 in Kraft.
GS 90, 860