416.353.290.2
Einführungskurse für Lehrlinge
Einführungskurse für Lehrlinge Vf des Erziehungs-Departementes vom 18. Oktober 1983
Nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 Artikel
16.
Absatz 1 führen die Berufsverbände im Rahmen der Berufslehre Einführungskurse durch zur Aneignung der grundlegenden Fertigkeiten. Die verantwortlichen Verbände in den folgenden Berufen sind in der Lage, diese Kurse nach den eidgenössischen Vorschriften für alle Lehrlinge des Berufes anzubieten. 1 In Anwendung von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung ) 2 und gemäss § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 ) wird
verfügt:
1. Für alle Lehrlinge der Berufe
Autolackierer 3 Audio-Video-Elektroniker ) Buchbinder 4 Büchsenmacher ) Dachdecker 5 Décolleteur ) 6 Décolleteur-Mechaniker ) 7 Drogist ) 8 Elektromaschinenbauer ) 9 Elektromechaniker ) 10 Elektroniker ) 11 Elektromonteur ) Fahrradmechaniker Fahr- und Motorradmechaniker 12 Fernseh- und Radioelektriker )