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Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen

Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. Januar 1995

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte 1 an den Berufsschulen vom 27. September 1994 )

verfügt:

Der Dienstauftrag der Lehrkräfte an den Berufsschulen wird wie folgt umschrieben:

I. Präambel

1.

Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung zu.

2.

Die Lehrkräfte sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung und die Entwicklung der Schule.

3.

Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrkräfte voraus. Die Lehrkräfte sind sich des Vorbildcharakters ihrer Tätigkeit bewusst.

4.

Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrkräfte nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.

5.

Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrbetrieben, den Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.

6.

Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerpersönlichkeit fordern, sind die Lehrkräfte zur Vorbereitung und Aufarbeitung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Fortbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume während der unterrichtsfreien Zeit und auf einen periodischen Bildungsurlaub angewiesen.

II. Im Rahmen des Dienstauftrages gemäss § 5 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Berufsschulen fallen den Lehrkräften folgende Aufgaben zu:

1. Gemäss den Lehrplänen zu unterrichten und zu

erziehen Insbesondere :

1.1

Den Unterricht zu planen und vorzubereiten.

1.1.1

Den Unterricht über die gesamte Ausbildungsperiode hinweg organisatorisch zu planen und zeitlich sinnvoll aufzuteilen.

1.1.2

Die einzelnen Unterrichtseinheiten vorzubereiten und das dafür notwendige Material bereitzustellen.

1.1.3

Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. vorzubereiten.

1.2

Den Unterricht zu erteilen.

1.2.1

Im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung (gemäss den Anstellungsbedingungen) einen stufen- und schülergerechten Unterricht zu vermitteln.

1.2.2

Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. durchzuführen.

1.2.3

Den Unterrichtserfolg durch geeignete Massnahmen zu überprüfen.

1.3

Den Unterricht nachzubereiten.

1.3.1

Die Proben zu korrigieren und zu bewerten und sie der Schülerin/dem Schüler so bald wie möglich zur Einsichtnahme und Aufbewahrung zurückzugeben.

1.3.2

Sich laufend über den Ausbildungsstand jeder Schülerin und jedes Schülers ins Bild zu setzen und die Zeugnisnoten zu erstellen.

1.3.3

In besonderen Fällen (zuhanden der Eltern und/oder des Lehrbetriebs) Berichte über Schülerinnen und Schüler zu schreiben.

1.3.4

Bei der Schülerschaft Stellungnahmen zum eigenen Lehrerverhalten einzuholen; notwendige Korrekturen vorzunehmen.

1.4

Den Erziehungsauftrag wahrzunehmen.

1.4.1

Mitzuhelfen, dass sich die Schülerinnen und Schüler zu eigenständigen Persönlichkeiten entwickeln und sie gegenüber sich selber, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt Verantwortung wahrnehmen.

1.4.2

Die Schülerinnen und Schüler dazu anzuleiten, selbständig zu lernen und sich auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.

1.4.3

Den Schülerinnen und Schülern mit Wohlwollen zu begegnen und ein Unterrichtsklima zu schaffen, in dem sie sich wohl fühlen und das ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteil fördert.

1.4

4. Gravierende Vorkommnisse, unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes, der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen.

1.4.5

Mitzuhelfen, dass die Weisungen eingehalten werden, welche für den ordnungsgemässen Betrieb der Schule erlassen worden sind.

1.4.6

Durch die eigene Haltung glaubwürdig zu sein.

2. Betreuungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen

Insbesondere:

2.1

Die Schülerschaft (vor allem als Klassenlehrerin/Klassenlehrer) zu betreuen und zu beraten.

2.1.1

Die Anliegen der Schülerinnen und Schüler ernstzunehmen und auf sie einzeln oder im Klassenverband einzugehen.

2.1.2

Die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zu fördern.

2.1.3

Bei Konfliktsituationen zu vermitteln.

2.1.4

Den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch oder auf eigene Initiative für Beratungsgespräche persönlicher, schulischer oder beruflicher Natur zur Verfügung zu stehen.

2.1.5

Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und entsprechende Kontakte anzubahnen.

2.1.6

Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler Berichte zuhanden von Beratungsstellen abzufassen.

2.2

Den Kontakt mit den verantwortlichen Miterzieherinnen und Miterziehern herzustellen und mit ihnen zum Wohle der Schülerschaft zusammenzuarbeiten.

2.2.1

Elternabende, Elterngespräche, Lehrmeisterinformationen und andere für den Schultypus geeignete Informationsveranstaltungen durchzuführen, um die Miterzieherinnen und Miterzieher regelmässig über die Schule und den Stand der Ausbildung zu informieren.

2.2.2

Auf Wunsch der Miterzieherinnen/der Miterzieher oder auf eigene Initiative im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und Zuständigkeiten Beratungsgespräche durchzuführen.

2.2.3

Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und entsprechende Kontakte anzubahnen.

3. Aufgaben im Zusammenhang mit der

Schulentwicklung, der Schulorganisation und der Imagepflege zu übernehmen Insbesondere:

3.1

Aus eigener Initiative oder auf Wunsch Dritter mit anderen Lehrkräften und Interessierten, innerhalb oder ausserhalb der eigenen Schule, an Aufgaben der Schulentwicklung mitzuarbeiten.

3.1.1

In Fachschaften und Arbeitsgruppen mitzuwirken.

3.1.2

Den beruflichen Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen zu pflegen.

3.1.3

Das eigene Wissen und Können als Kursleiterin oder Kursleiter im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

3.1.4

Bei der Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, Lehrplänen, Stoffplänen usw. mitzuarbeiten.

3.1.5

Bei Vernehmlassungen mitzuwirken und Stellungnahmen abzufassen.

3.1.6

Bei der Durchführung von Schulversuchen mitzuwirken.

3.1.7

An Konferenzen, Tagungen usw. teilzunehmen, die von der Schulleitung, institutionalisierten Organen der Schule, von Projektgruppen usw. angesetzt worden sind.

3.1.8

Im Auftrage der Rektorin oder des Rektors als Mentorin oder Mentor Junglehrerinnen und Junglehrer und neue Lehrkräfte einzuführen und zu betreuen.

3.2

Aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Schulleitung Aufgaben im Rahmen der Schulorganisation zu übernehmen, soweit diese nicht ausdrücklich als alleinige Aufgabe im Pflichtenheft anderer Personen aufgeführt sind.

3.2.1

Sammlungen, Ausstellungen und spezielle Unterrichtsräumlichkeiten zu betreuen.

3.2.2

Offizielle Schulveranstaltungen wie Schulreisen, Sportveranstaltungen, Skilager, Theater- und Konzertbesuche usw. zu organisieren.

3.2.3

Bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahmeund Abschlussprüfungen mitzuarbeiten.

3.2.4

Bei der Administration des Absenzenwesens und des Notenwesens mitzuwirken.

3.2.5

Mitzuhelfen, dass den Einrichtungen auf dem Schulareal Sorge getragen wird.

3.2.6

PR-Arbeiten zu übernehmen.

3.2.7

Massnahmen einzuleiten und zu unterstützen, die dem Schulklima und dem Ansehen der Schule förderlich sind.

4. Sich fortzubilden und sich weiterzubilden

Insbesondere:

4.1

Sich in der Persönlichkeit weiterzubilden und sich pädagogisch, methodisch-didaktisch und fachlich auf dem aktuellen Stand zu halten.

4.1.1

Sich laufend auf dem aktuellen pädagogischen und methodischdidaktischen Stand zu halten.

4.1.2

Sich durch Selbststudium im Kontakt mit anderen, insbesondere aber auch durch Kontakte nach aussen (Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaften usw.), laufend auf dem aktuellen fachlichen Stand zu halten.

4.1.3

Das eigene Unterrichtsmaterial laufend den veränderten Begebenheiten anzupassen.

4.1.4

Den Studienurlaub so zu planen und durchzuführen, dass er den eigenen beruflichen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der Schule den grösstmöglichen Nutzen bringt.

4.1.6

Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildung auch unterrichtsfreie Zeit ein.

4.

1.5. Sich in neue artverwandte Stoffgebiete und Technologien einzuarbeiten.

5. Reduktion des Unterrichtspensums/

Zusatzentschädigung Bei grösseren und über längere Zeit wahrzunehmenden zusätzlichen Aufgaben kann gemäss § 11 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrkräfte an den Berufsschulen eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine Zusatzentschädigung beschlossen werden.

6. Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.