416.353.452
Reglement über die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
Vom 10.11.1998 (Stand 01.01.1999)
Die gewerblich-industrielle Prüfungskommission
gestützt auf die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 20. November 1989/16. Januar 1990
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Reglement gilt für die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen (im folgenden: «Prüfungen»).
Besondere Vorschriften für die Prüfungen in der Allgemeinbildung (Schulprüfungen) bleiben vorbehalten.
1.2. Rechtliche Grundlagen
Art. 2
Für die Inhalte und die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen sind die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen massgebend.
2. Prüfungsorgane
2.1. Prüfungskommission
Art. 3 a) Wahl und Konstituierung
Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes (im folgenden: «Gewerbeverband») eine Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen (im folgenden: «Prüfungskommission»).
Die Kommission wählt auf Vorschlag des Gewerbeverbandes ihren Präsidenten/ihre Präsidentin.
Die Kassaführung obliegt dem Gewerbeverband.
Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 4 b) Zusammensetzung
Der Prüfungskommission gehören 16 Mitglieder an, nämlich:
drei Vertreter/Vertreterinnen des Gewerbes;
drei Vertreter/Vertreterinnen der Industrie;
vier Vertreter/ Vertreterinnen der Arbeitnehmerverbände;
der Chefexperte/die Chefexpertin Allgemeinbildung (auf Vorschlag der GIBS Rektorenkonferenz);
ein Rektorenvertreter/eine Rektorenvertreterin berufskundlicher Richtung (auf Vorschlag der GIBS Rektorenkonferenz)
ein Berufsschullehrer/eine Berufsschullehrerin allgemeinbildender Richtung;
ein Berufsschullehrer/ eine Berufsschullehrerin berufskundlicher Richtung;
der Vorsteher/die Vorsteherin des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (im folgenden: «Amt») (von Amtes wegen);
der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin (von Amtes wegen).
Das Protokoll führt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Amtes mit beratender Stimme.
Art. 5 c) Aufgaben
Der Prüfungskommission obliegt insbesondere:
die Festsetzung der Prüfungstermine;
die Überwachung der Organisation der Lehrabschlussprüfungen;
die Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen;
die Wahl der Chefexperten/Chefexpertinnen;
die Wahl der Experten/Expertinnen.
Das Amt kann der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dieser weitere Aufgaben übertragen.
Art. 6 d) Ausschuss
Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Kassier/die Kassiererin, der Rektorenvertreter/die Rektorenvertreterin berufskundlicher Richtung und ein Beisitzer/eine Beisitzerin bilden zusammen mit dem Vorsteher/der Vorsteherin des Amtes, dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin und dem Chefexperten/der Chefexpertin Allgemeinbildung den Ausschuss der Prüfungskommission. Der Protokollführer/die Protokollführerin gehört diesem mit beratender Stimme an.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Er bereitet die Geschäfte zuhanden der Prüfungskommission vor;
Er veranlasst und überwacht die Erstellung des Prüfungsverzeichnisses und der Prüfungsaufgebote.
Das Amt kann dem Ausschuss im Einvernehmen mit diesem weitere Aufgaben übertragen.
2.2. Prüfungsleiter/in
Art. 7 a) Ernennung
Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin für die Gesamtorganisation ist Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Amtes und wird vom Vorsteher/von der Vorsteherin des Amtes ernannt.
Art. 8 b) Aufgaben
Dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin obliegt insbesondere:
Die Gesamtorganisation der Lehrabschlussprüfungen;
die Zuweisung von Kandidaten/Kandidatinnen an andere Kantone;
die Erstellung der Notenausweise;
die Sicherstellung der Ausbildung der Experten/Expertinnen.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin werden im einzelnen in einer besonderen Stellenbeschreibung festgehalten.
2.3. Chefexperte/Chefexpertin
Art. 9
Den Chefexperten/Chefexpertinnen obliegt:
die Detailorganisation der Prüfungen in den ihnen unterstellten Berufen beziehungsweise Berufsgruppen;
die Bestimmung der Prüfungsaufgaben, soweit diese nicht gesamtschweizerisch festgelegt werden, nach Massgabe der einschlägigen Reglemente;
der Versand der Aufgebote an die Kandidaten/Kandidatinnen;
die Überwachung der reglementskonformen Durchführung der Prüfungen;
der Stichentscheid über die zu erteilenden Prüfungsnoten bei Uneinigkeit der Experten/Expertinnen.
Ist ein Chefexperte/eine Chefexpertin aus zwingenden Gründen vorübergehend nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, so kann er/sie die Befugnisse im Einvernehmen mit dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin einem Experten/einer Expertin des Berufs beziehungsweise der Berufsgruppe übertragen.
Die Aufgaben des Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbildung werden in einer besonderen Stellenbeschreibung umschrieben.
Die Rektoren/Rektorinnen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) haben die Prüfungen an ihrer Schule nach den Anweisungen des Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbildung zu organisieren.
2.4. Experten/Expertinnen
Art. 10 a) Wahlvoraussetzung
Als Experte/Expertin ist wählbar, wer die Voraussetzungen zur Ausbildung von Lehrlingen/Lehrtöchtern im zu prüfenden Beruf erfüllt oder als Fachlehrer/Fachlehrerin im entsprechenden Beruf tätig ist.
Art. 11 b) Aufgaben
Die Experten/Expertinnen haben die Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen nach den Vorschriften des einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsreglementes sowie nach den Weisungen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin und der zuständigen Chefexperten/Chefexpertinnen zu prüfen.
Art. 12 c) Ausstandspflicht
Lehrmeister/Lehrmeisterinnen, Instruktoren/Instruktorinnen in Einführungskursen und Fachlehrer/Fachlehrerinnen haben bei der Prüfung ihrer eigenen Lehrlinge/Lehrtöchter nach § 72 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 in den Ausstand zu treten.
Art. 13 d) Expertenkurse
Experten/Expertinnen haben sich durch den Besuch von Expertenkursen weiterzubilden und bei Bedarf an kantonalen Kursen als Referenten/Referentinnen mitzuwirken.
Das Amt kann solche Kurse obligatorisch erklären.
2.5. Schweigepflicht
Art. 14
Kommissionsmitglieder, Chefexperten/Chefexpertinnen, Experten/Expertinnen und weitere Prüfungsfunktionäre/Prüfungsfunktionärinnen haben über ihr Wissen im Zusammenhang mit den Prüfungen vor dem Versand der Fähigkeitszeugnisse und Notenausweise Stillschweigen zu bewahren.
3. Durchführung der Prüfungen
3.1. Anmeldung zur Prüfung
Art. 15
Das Amt fordert die Lehrbetriebe rechtzeitig vor dem Anmeldetermin auf, ihre prüfungspflichtigen Lehrlinge/Lehrtöchter anzumelden.
Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt durch Zustellung des Anmeldeformulars des Amtes an die Lehrbetriebe und durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, ihre prüfungspflichtigen Lehrlinge/Lehrtöchter unter Einhaltung der gesetzten Termine auf dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt zur Prüfung anzumelden.
Repetenten/Repetentinnen, Personen ohne Berufslehre sowie Schüler/Schülerinnen privater Fachschulen (Kandidaten/Kandidatinnen nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 im folgenden: «Bundesgesetz» sind für ihre Prüfungsanmeldung selbst verantwortlich).
3.2. Anmeldetermine
Art. 16
Die Anmeldetermine werden, unter Koordination mit den andern Kantonen, vom Amt festgelegt.
3.3. Verschiebung der Prüfung
Art. 17
Gesuche um Verschiebung der Prüfung oder um deren Absolvierung in einem andern Kanton sind gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich und begründet an das Amt zu richten.
3.4. Prüfungserleichterungen aus gesundheitlichen Gründen
Art. 18
Gesuche um die Gewährung von Prüfungserleichterungen wegen Legasthenie oder anderen Gebrechen sind, begleitet von einem aktuellen Arztzeugnis, gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich dem Amt einzureichen.
Das Amt entscheidet mittels beschwerdefähiger Verfügung.
3.5. Verzeichnis der Prüflinge
Art. 19
Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin fasst die eingegangenen Anmeldungen in einem Verzeichnis zusammen.
Ins Prüfungsverzeichnis aufgenommen und zur Prüfung zugelassen werden nur Kandidaten/Kandidatinnen mit einem gültigen Lehrvertrag sowie Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 41 des Bundesgesetzes erfüllen.
3.6. Prüfungsaufgebot
Art. 20
Die Chefexperten/Chefexpertinnen sorgen dafür, dass die Kandidaten/Kandidatinnen und ihre Lehrbetriebe spätestens drei Wochen vor der Prüfung im Besitz des Aufgebotes für die Prüfung in den praktischen Arbeiten und den berufskundlichen Fächern sind.
Das Aufgebot hat alle nötigen Angaben über Ort und Zeit der Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie Weisungen über Material und Werkzeug zu enthalten.
Für das Fach Allgemeinbildung gilt das offizielle Prüfungsprogramm als Aufgebot.
3.7. Einzel- und Sammelprüfungen
Art. 21
Die berufskundlichen Prüfungen werden je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl Kandidaten/Kandidatinnen als Einzel- oder als Sammelprüfungen durchgeführt.
Sammelprüfungen werden durchgeführt, wenn zweckmässige Räume und Einrichtungen sowie eine ausreichende Zahl von Experten/Expertinnen eine einwandfreie Durchführung der Prüfungen gewährleisten.
3.8. Prüfungsbesuche durch Dritte
Art. 22
Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen haben grundsätzlich nur die Prüfungsorgane.
Andern an der Berufsbildung interessierten Personen kann die Prüfungsleitung auf begründetes Gesuch hin eine persönliche Bewilligung zum Besuch der berufskundlichen Prüfungen erteilen.
4. Finanzielles
4.1. Entschädigungen
Art. 23 a) Gewerbeverband
Der Gewerbeverband erhält für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen folgende Entschädigungen:
a) Pauschal 35’000 Franken für
1. das Kassawesen;
2. die Büromiete;
3. die EDV- und Telefonkosten;
4. die Entschädigung des Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskommission.
b) Sämtliche den Kantonen verrechneten administrativen Beiträge.
Für die Pauschale nach litera a) gilt der Indexstand vom 1. Januar 1996 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich der Index um 5 Punkte, wird die Pauschale auf den folgenden 1. Januar entsprechend angepasst.
Art. 24 b) Prüfungsorgane
Die Entschädigungen des Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskommission werden vom Gewerbeverband festgesetzt.
Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin wird im Rahmen seiner Besoldung vom Kanton entschädigt. Der entsprechende Aufwand ist in der Prüfungsabrechnung auszuweisen.
Die Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Ausschusses richten sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni 1972 (Fassung vom 28. Juni 1988).
Art. 25 c) Experten/Expertinnen
Die Entschädigungen der Experten/Expertinnen werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der Prüfungskommission festgesetzt.
5. Rechtspflege
5.1. Verstösse gegen die Prüfungsordnung
Art. 26
Treten während der Prüfung Unregelmässigkeiten auf, indem ein Kandidat/eine Kandidatin unerlaubte Hilfsmittel benützt, sich von Dritten helfen lässt oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst, so haben die Experten/Expertinnen dies unverzüglich dem Chefexperten/der Chefexpertin zuhanden des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin zu melden.
Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskommission und dem Vorsteher/der Vorsteherin des Amtes über die nach den Richtlinien der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz zu treffenden Massnahmen.
5.2. Nichtbestehen der Prüfung
Art. 27
Kandidaten/Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden gleichzeitig mit ihrem Lehrbetrieb schriftlich über das Prüfungsergebnis informiert.
Zur Abklärung der Ursachen des Misserfolgs und zwecks Anordnung gebotener Massnahmen sind die Prüfungsergebnisse mit den Expertenberichten unverzüglich dem Amt zu übermitteln.
5.3. Rechtsmittel
Art. 28
Kandidaten/Kandidatinnen, deren gesetzliche Vertreter/Vertreterin und der Lehrbetrieb können gegen Verfügungen und Entscheide der Prüfungsorgane innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde führen.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
5.4. Prüfungsakten und -stücke
Art. 29
Die Prüfungsergebnisse sind vom Amt zu archivieren.
Die Prüfungsarbeiten gehören grundsätzlich der Person oder Stelle, die das Material bezahlt hat.
Die Prüfungskommission bestimmt, in welchen Berufen die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt werden.
5.5. Akteneinsicht
Art. 30
Lehrlinge/Lehrtöchter, deren gesetzliche Vertreter/Vertreterin und die Lehrbetriebe haben nach Erhalt des offiziellen Notenausweises das Recht auf Einsichtnahme in die Notenformulare, Hilfsformulare und weitere Prüfungsakten, nicht aber auf deren Herausgabe oder von Fotokopien davon.
6. Schlussbestimmungen
Art. 31
Das Reglement über die gewerblich-industrielle Lehrabschlussprüfungen vom 5. Dezember 1995 wird aufgehoben.
Art. 32
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 genehmigt.
GS 1998, 614