416.353.651
Verordnung über die Berufsmittelschulen
Verordnung über die Berufsmittelschulen RRB vom 31. Januar 1984
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1 vom 29. April 1978 ) 2 gestützt auf § 83 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 )
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 . Grundsatz
Berufsmittelschulen werden als Abteilungen der gewerblich-industriellen und der kaufmännischen Berufsschulen geführt.
Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für die Berufsschulen auch für die Berufsmittelschulen.
Art. 2 . Schulorte
Berufsmittelschulen können geführt werden:
an der gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen für die gewerblich-industriellen Schulkreise Solothurn-Gerlafingen, Grenchen und Balsthal sowie für die Uhrmacherschule Solothurn;
an der gewerblich-industriellen Berufsschule Olten für den gewerblichindustriellen Schulkreis Olten;
an der kaufmännischen Berufsschule Solothurn für die kaufmännischen Schulkreise Solothurn, Grenchen und Balsthal;
an der kaufmännischen Berufsschule Olten für den kaufmännischen Schulkreis Olten.
Die Berufsmittelschule ist grundsätzlich an der Berufsschule zu besuchen, an der auch der Pflichtunterricht besucht wird.
Für Berufsmittelschüler aus den Bezirken Dorneck und Thierstein entscheidet das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (nachfolgend kantonales Amt) über den Schulort.
Art. 3 . Klassenbildung
Soweit es die Schülerbestände erlauben, werden die Berufsmittelschüler berufsweise in besonderen Klassen zusammengefasst, in denen sowohl der Pflichtunterricht in den allgemeinbildenden und berufskundlichen Fächern als auch die Kern- und Wahlfächer der Berufsmittelschule erteilt werden.
Können aus Bestandesgründen keine Klassen nach Absatz 1 gebildet werden, so können Schüler verschiedener, verwandter Berufe in Berufsmittelschulklassen zusammengefasst werden, in denen die Kern- und Wahlfächer der Berufsmittelschule zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt werden.
Eine Klasse soll nicht weniger als 10 und mehr als 24 Schüler umfassen.
Bei ungenügenden Klassenbeständen legen die Berufsmittelschulen Solothurn und Olten die Klassen zusammen. Das kantonale Amt entscheidet über den Schulort.
Art. 4 . Behörden
Jede Berufsmittelschule untersteht der Berufsschulkommission der Schule, an der sie geführt wird.
Das kantonale Amt übt die Aufsicht aus und sorgt für die Koordination zwischen
den Berufsmittelschulen des Kantons;
den Berufsmittelschulen und den Berufsschulen, die keine Berufsmittelschulen führen;
den solothurnischen Berufsmittelschulen und den Berufsmittelschulen der Nachbarkantone;
den Berufsmittelschulen und den weiterführenden Schulen.
Art. 5 . Schulleitung
Die Rektoren der Berufsschulen, an denen Berufsmittelschulen geführt werden, stehen auch diesen vor.
Die Rektoren sind für den Schulbetrieb verantwortlich und haben insbesondere folgende Aufgaben:
Vollzug der Vorschriften über die Berufsmittelschule innerhalb ihrer Schule;
Durchführung der Aufnahme- und Schlussprüfungen;
Errichtung und Aufhebung von Berufsmittelschulklassen;
Klasseneinteilung;
Unterzeichnung und Zustellung der Zeugnisse und Prüfungsausweise;
Einberufung und Leitung der Konferenz der Berufsmittelschullehrer.
Art. 6 . Lehrer
Für die Wahl und das Dienstverhältnis der Lehrer an den Berufsmittelschulen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Berufsschullehrer.
Die Lehrer an Berufsmittelschulen sind zur Mitarbeit bei den Aufnahme- und Schlussprüfungen verpflichtet. Eine allfällige Entschädigung für diese Tätigkeit an Lehrkräfte, die nicht vollamtlich an der Berufsmittelschule unterrichten, wird durch besondere Verordnung geregelt.
Art. 7 . Lehrerkonferenz
Die Lehrer an einer Berufsmittelschule bilden die Lehrerkonferenz der betreffenden Berufsmittelschule.
Die Lehrerkonferenz wird vom Rektor einberufen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheid über Zulassung, Promotion und Erteilung des Prüfungsausweises;
Antragstellung an die zuständige Rektorenkonferenz auf Erlass der kantonalen Lehrpläne für den Unterricht an Berufsmittelschulen.
II. Unterricht
Art. 8 . Lehrstoff
Für die Kernfächer gelten die verbindlichen Lehrpläne des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Für die Wahlfächer gelten die kantonalen Lehrpläne, die von der zuständigen Rektorenkonferenz für die Berufsmittelschulen erlassen werden.
Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungs- Departement.
Art. 9 . Stundentafeln
Das kantonale Amt setzt jeweils vor Beginn eines Schuljahres nach Anhörung der Rektoren und der Lehrerkonferenzen der Berufsmittelschulen im Rahmen der Lehrpläne die Programme für die einzelnen Klassen fest.
Art. 10 . Unterrichtssprache
Der Unterricht ist grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.
III. Zulassung, Promotion und Ausschluss
Art. 11 . Grundsatz
Für die Zulassung, die Promotion, den Ausschluss und die Schlussprüfung sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts, die nachstehenden Bestimmungen massgebend.
Art. 12 . Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung für die Berufsmittelschule findet vor Beginn des Schuljahres statt.
Die Anmeldefristen und Prüfungstermine sind vom kantonalen Amt im Amtsblatt und in der Tagespresse zu veröffentlichen.
Anmeldungen werden von allen gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen des Kantons entgegengenommen.
Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse der Bezirksschule. Als zweite Landessprache wird Französisch geprüft.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Zur ergänzenden Abklärung kann der Rektor in Einzelfällen zusätzlich zur schriftlichen eine mündliche Prüfung anordnen.
Die Prüfungsaufgaben werden vom kantonalen Amt in Zusammenarbeit mit den Rektoren, den Lehrerkonferenzen und einer Vertretung der Be- zirkslehrerschaft erstellt. Für die verschiedenen Richtungen der Berufsmittelschule an gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufsschulen sind verschiedene Aufgaben zu stellen.
Das kantonale Amt kann Bewerber prüfungsfrei zur Berufsmittelschule zulassen, welche die Bedingungen für die Aufnahme in eine entsprechende Stufe einer Abteilung der solothurnischen Kantonsschulen oder einer gleichwertigen Schule erfüllen.
Über Gesuche um Aufnahme in eine höhere Klasse entscheidet der Rektor nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
Der Rektor teilt dem Bewerber, seinen Eltern und dem Lehrbetrieb den Entscheid über die Zulassung und das Prüfungsergebnis schriftlich mit.
Art. 13 . Zeugnis
Für Zeugnisse sind die einheitlichen Formulare des Kantons zu verwenden.
Art. 14 . Schlussprüfung
Das kantonale Amt ist für die Durchführung der Schlussprüfungen zuständig. Es erstellt, in Zusammenarbeit mit den Rektoren, den Lehrerkonferenzen und einer Vertretung der abnehmenden Schulen, die Prüfungsaufgaben und ernennt die Experten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 . Aufhebung früherer Erlasse
Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden aufgehoben:
die Vollzugsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die versuchs- 1 weise Führung von Berufsmittelschulklassen vom 11. Dezember 1970 );
der Beschluss der Berufsmittelschulkommission: Reglement über die Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen an den Berufsmittel- 2 schulen des Kantons Solothurn vom 23. Juni 1971 );
der Beschluss der Berufsmittelschulkommission: Reglement über den Erwerb des Abschlusszeugnisses an den Berufsmittelschulen vom 3 26. November 1973 ).
Art. 16 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 1984 in Kraft.