Quelle

416.915.6

Diplomreglement für das berufsbegleitende Studium

Diplomreglement für das berufsbegleitende Studium B der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1997

Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn gestützt auf den Regierungsratsbeschluss über die Organisation der Tech- 1 nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984 )

beschliesst:

1. Prüfungszeiten

Die Diplomprüfung ist die Abschlussprüfung, die am Ende des 4. Semesters stattfindet. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden in der Regel während den ordentlichen Unterrichtszeiten statt. Die zweiwöchige Diplomarbeit wird als Tagesarbeit durchgeführt. Einzelne schriftliche Fachprüfungen können vor dem 4. Semester stattfinden. Der Zeitpunkt der Prüfungen ist in Ziffer 3.5 festgelegt.

2. Zulassung

Zugelassen zu der Abschlussprüfung sind die Studierenden der TS-SO, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt haben: − bestandenes 3. und 4. Semester an der TS-SO, mit definitiver Promotion am Ende des 4. Semesters; − erbrachter Nachweis einer Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf während des ganzen Studiums. In Ausnahmefällen entscheidet die Aufsichtskommission auf Grund von vorliegenden Unterlagen.

3. Durchführung der Prüfung

3.1

Die Ernennung der Expertenkommission erfolgt durch die Aufsichtskommission.

3.2

Der Prüfungsplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird durch die Schulleitung im Einvernehmen mit den Experten und prüfenden Lehrern zu Beginn des vierten Semesters erstellt. Die Daten der schriftlichen Vorprüfungen gemäss Ziffer 1 werden durch die Schulleitung zu Beginn des dritten Semesters festgelegt. Die Prüfungszeit für die zwei

Wochen dauernde Diplomarbeit wird den Kandidaten/innen zu Beginn des vierten Semesters mitgeteilt.

3.3

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrern gestellt. Die schriftlichen Prüfungen stehen unter Aufsicht der zuständigen Lehrer; die Experten können den Prüfungen beiwohnen. Die Dauer der Prüfung beträgt für jedes Fach in der Regel 180 Minuten. Die Themen der mündlichen Prüfungen werden von den zuständigen Fachlehrern im Einvernehmen mit den Prüfungsexperten zusammengestellt. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel für jeden/jede Kandidaten/in in jedem einzelnen Fach 20 Minuten; es muss dabei mindestens ein Experte anwesend sein. Anstelle einzelner mündlicher Prüfungen können in besonderen Fällen durch die Direktion im Einvernehmen mit den zuständigen Experten schriftliche Prüfungen angeordnet werden oder umgekehrt. Die Diplomarbeit wird im Zeitraum von 12 Arbeitstagen unter Aufsicht in den zugewiesenen Räumen durchgeführt. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Fachlehrer. In der Regel wird jedem/jeder Kandidaten/in eine besondere Aufgabe gestellt; es sind auch Gruppenarbeiten möglich. Bei Gruppenarbeiten ist jede/jeder Diplomand/in einzeln zu bewerten. Die Grösse der Gruppe beträgt maximal vier Personen. Es steht den Experten frei, sich während der Diplomarbeitszeit über den Stand der Arbeit zu orientieren.

3.4

Die Aufgabenstellungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die Diplomarbeit sind spätestens vier Wochen vor den betreffenden Prüfungen in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung dem Vorsteher der TS-SO zuhanden der Experten einzureichen.

3.5 Die Abschlussprüfung umfasst folgende Fächer:

Fachrichtung E: Elektronik a) schriftliche Prüfungsfächer: − Mathematik (E2) − Betriebsorganisatorische Grundlagen (E4) − Mikroelektronik II aus Interfacetechniken, Systemtechniken und Qualitäts- und Kostenbetrachtungen (E4) b) mündliche Prüfungsfächer: − Elektrotechnik und Elektronik (E2) − Mikroelektronik I aus Schaltungstechnologien und -technik und Designtechnik (E4) c) Diplomarbeit

Fachrichtung I: Informatik a) schriftliche Prüfungsfächer: − Betriebsorganisatorische Grundlagen und CIM (I4)* − Datenbanken und Informationssysteme (I4)

− Betriebssysteme (I4) − Mikrocomputer und Automation (I4)* b) mündliche Prüfungsfächer: − Informatik I aus Methodik, Programmierung und objektorientierte Methoden (I2) − Informatik II aus objektorientierter Programmierung und Experten- Systeme (I4) c) Diplomarbeit * Eines der beiden Diplomfächer kann gewählt werden.

Fachrichtung P: Produktionstechnik a) schriftliche Prüfungsfächer: − Qualitätswesen (P3) − Logistik (P4) − Produktions-Planung und -Steuerung und Betriebsdaten-/ Maschinendaten-Erfassung (P4) b) mündliches Prüfungsfach: − Produktegestaltung, Rechnergestützte Produktion (P3) c) Diplomarbeit

3.6

Der Abgabetermin und -Ort für die Diplomarbeiten wird den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekanntgegeben. Nach Ablauf des Abgabetermins werden die Diplomarbeiten nicht mehr angenommen. Im zutreffenden Falle finden die Ziffern 2.2 und 2.3 der Gemeinsamen Bestimmungen über die Rechtspflege und die Prüfungen sinngemäss auch für die Diplomarbeiten Anwendung.

4. Bewertung

4.1

Für die Notengebung sind die Experten und Fachlehrer zuständig. Bei Uneinigkeit entscheidet die Konferenz der Experten und der prüfenden Lehrer.

4.2

Die Diplom-Zeugnisnoten ergeben sich in den einzelnen Fächern wie folgt: a) Fachrichtung E: Elektronik − Mathematik: aus dem Mittel der beiden letzten Semesternoten (erstes und zweites) und der Note der Diplomprüfung. − Elektrotechnik und Elektronik: aus dem Mittel der Semesternoten in Halbleiter und der beiden Semesternoten in Elektronik (erstes und zweites) und der Note der Diplomprüfung. − Betriebsorganisatorische Grundlagen: aus dem Mittel der Semesternoten in Betriebs- und Projektorganisation und der Note der Diplomprüfung.

Mikroelektronik I: aus dem Mittel der letzten Semesternoten in

Schaltungstechnologien und-technik und Designtechnik und der Note der Diplomprüfung. − Mikroelektronik II: aus dem Mittel der Semesternoten in Interfacetechniken, Systemtechniken und Qualitäts- und Kostenbetrachtungen und der Note der Diplomprüfung. b) Fachrichtung I: Informatik − Informatik I: aus dem Mittel der beiden letzten Semsternoten (erstes und zweites) und der Note der Diplomprüfung. − Betriebsorganisatorische Grundlagen und CIM: aus dem Mittel der Semesternoten in Betriebsorganisation und in CIM-Konzepte und der Note der Diplomprüfung.* − Datenbanken und Informationssysteme: aus dem Mittel der beiden Semesternoten (drittes und viertes) und der Note der Diplomprüfung. − Betriebssysteme: aus dem Mittel der Semesternoten in Betriebssystemen und in Übertragungstechnik, Netzwerke und der Note der Diplomprüfung. − Microcomputer und Embedded Systems: aus dem Mittel der beiden Semesternoten in Mikrocomputer und Embedded Systems und der Note der Diplomprüfung.* * Eines der beiden Diplomfächer kann gewählt werden. − Informatik II: aus dem Mittel der Semesternoten in objektorientierter Programmierung und Experten-Systeme und der Note der Diplomprüfung. * Eines der beiden Diplomfächer kann gewählt werden. c) Fachrichtung P: Produktionstechnik − Produktgestaltung, Rechnergestützte Produktion: aus dem Mittel der beiden Semesternoten und der Note der Diplomprüfung. − Qualitätswesen: aus dem Mittel der Semesternote und der Note der Diplomprüfung. − PPS und BDE: aus dem Mittel der beiden Semesternoten (drittes und viertes) und der Note der Diplomprüfung. − Logistik: aus dem Mittel der beiden Semesternoten (drittes und viertes) und der Note der Diplomprüfung. − CIM/Integration: aus dem Mittel der Semesternote und der Note der Diplomprüfung. d) Eine freiwillige Wiederholung des 2. Semesters bei ungenügenden Noten in den vorgezogenen Diplomprüfungen ist möglich. Die Expertenkonferenz gibt Empfehlungen dazu ab.

Diplomarbeit: Für die Diplomarbeit werden drei Noten erteilt: − Durchführung und Umsetzung − Dokumentation und Präsentation

4.3

Die Prüfungsleistungen (mündliche, schriftliche Prüfungen und Diplomarbeit) werden ausschliesslich in ganzen und halben Noten zwischen

6.

(beste Note) und 1 (schlechteste Note) bewertet. Die Diplom-Zeugnisnoten werden auf zwei Dezimalstellen berechnet.

5. Promotion

5.1

Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Konferenz der Experten und prüfenden Lehrer gestützt auf die Prüfungsergebnisse über die Erteilung des Diploms. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Präsident der Expertenkommission; der Direktor IGS und der Vorsteher TS-SO sind von Amtes wegen Mitglied dieser Konferenz.

5.2

Das Diplom wird erteilt, wenn sowohl der Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Diplom-Zeugnisnoten als auch der Durchschnitt der

5.3

Das Diplom mit Auszeichnung wird erteilt, wenn der Gesamtdurchschnitt aller Diplom-Zeugnisnoten nach Ziffer 4.2 mindestens 5,50 beträgt und keine Einzelnote unter 5,00 liegt.

3.

Noten für die Diplomarbeit mindestens je 4,00 beträgt.

6. Diplomwiederholung

6.1

Die Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

6.2

Die Diplomarbeit und die mündlichen und schriftlichen Prüfungen stellen eine Einheit dar und sind als Ganzes zu wiederholen.

6.3

Die Wiederholung der Diplomarbeit wird erlassen, wenn in der ersten Diplomarbeit keine Einzelnote unter 4,00 erteilt worden ist und der Notendurchschnitt mindestens 5,00 beträgt.

6.4

Diplomprüfungen finden nur einmal jährlich statt.

7. Diplomausweis

Die Kandidaten/innen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhalten ein Diplomzeugnis, in welchem alle Einzelnoten enthalten sind, und eine Diplomurkunde über die an der TS-SO erfolgreich abgeschlossenen Studien. Die beiden Ausweise sind vom Vorsteher des Erziehungsdepartementes, dem Präsidenten der Expertenkommission und dem Direktor der IGS unterzeichnet.

8. Besondere Bestimmungen

Kandidaten, die das Diplom an einer Abteilung der TS-SO bereits erworben haben und sich an einer anderen Abteilung erneut zur Diplomprüfung anmelden, können auf ein schriftliches Gesuch hin von der Wiederholung der Prüfung in denjenigen Fächern dispensiert werden, in denen sie bei der ersten Prüfung Note 5 erreicht haben, sofern die zu prüfenden Stoffgebiete übereinstimmen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse wird in einem solchen Falle die in der ersten Prüfung erreichte Note eingesetzt.

9. Rechtspflege

Für die Rechtspflege sind die gemeinsamen Bestimmungen massgebend, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden.

10. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1997 erstmals für die 1998 abschliessenden Studierenden in Kraft.

Vom Erziehungs-Departement genehmigt am 26. September 1997