434.54
Verordnung über das Filmwesen
Vom 03.03.1971 (Stand 01.07.1971)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Artikel 12 Ziffer 2, 31 Ziffer 11 und 38 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 27. November 1970
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Filmvorführungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher nicht beschränkt und nicht bestimmbar ist.
Art. 2 Zeitliche Beschränkungen
Am Karfreitag, am Eidgenössischen Bettag und an Weihnachten dürfen keine Filmvorführungen stattfinden, ebenso an Ostern und Pfingsten vor 12 Uhr. Am Oster- und Pfingstsonntag sowie am 24. Dezember sollen nur würdige, dem Ernst und Charakter dieser Tage angepasste Filme vorgeführt werden.
Am 24. Dezember müssen die Filmvorführungen spätestens um 20 Uhr eingestellt werden.
2. Bewilligungspflichtige Filmvorführungen
Art. 3 Betriebsbewilligung
Das gewerbsmässige Vorführen von Filmen, ausgenommen in den ständigen Kinos, ist nur mit Bewilligung des Departementes gestattet. Nicht als gewerbsmässig gelten insbesondere Filmvorführungen durch im Kanton Solothurn domizilierte Vereine und gemeinnützige Institutionen im Rahmen ihres Zweckes sowie Filmvorführungen im Rahmen des Schulunterrichts und der Seelsorge. Das Departement hat vor der Erteilung der Bewilligung die zuständige Gemeindebehörde anzuhören.
Die für die Vorführung verantwortliche Person muss die Bewilligung jederzeit vorweisen können.
Art. 4 Voraussetzungen und Inhalt der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung des Departementes lautet auf eine natürliche Person, die als Veranstalter oder Leiter der Vorführung für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich ist.
Die Bewilligung wird an Personen erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.
Art. 5 Verweigerung und Entzug der Betriebsbewilligung
Personen, die Vorschriften dieser Verordnung schwer verletzen oder wiederholt übertreten haben, ist die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen.
Das Departement kann Bewilligungen jederzeit zurückziehen, wenn Ausschlussgründe nachträglich bekannt werden oder eintreten.
Art. 6 Beschwerde
Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 7 Gebühren
Die Bewilligungsgebühr beträgt pro Vorführungstag 20-50 Franken je nach Umfang des Programms und der Veranstaltung. Die Gebühr fällt zur Hälfte dem Staat und zur Hälfte der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die Filmvorführung stattfindet.
3. Filmprüfungskommission
Art. 8 Kantonale Filmprüfungskommission
Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kantonale Filmprüfungskommission von 9 Mitgliedern. Der Kommission sollen vor allem Personen mit einer psychologischen oder pädagogischen Ausbildung angehören. Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie kann Ausschüsse bestellen.
Art. 9 Aufgabe
Die Kantonale Filmprüfungskommission hat die Aufgabe, sämtliche Filme zu prüfen, die Jugendlichen unter 16 Jahren gezeigt werden sollen. Sie hat zu entscheiden, ob der Film für Jugendliche freigegeben wird, eventuell unter Festsetzung einer Minimalaltersgrenze oder Auferlegung von Bedingungen wie Wegschneiden bestimmter Sequenzen oder der Verpflichtung, den Film durch eine geeignete Person unmittelbar vor Beginn der Vorstellung den jugendlichen Zuschauern zu erklären.
Art. 10 Prüfungsverfahren
Für eine Filmprüfung müssen jeweils mindestens 3 Mitglieder der Kommission anwesend sein.
Die Entscheide können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern es sich um Filme handelt, die entweder bekannt sind, über die bereits ein Prüfungsentscheid einer ausserkantonalen Filmprüfungskommission vorliegt, oder die sich anhand der Unterlagen beurteilen lassen.
Art. 11 Prüfungskriterien und Entscheid
Die Kantonale Filmprüfungskommission beurteilt Filme danach, ob sie vermöge der dargestellten Vorgänge oder der Art der Darstellung geeignet sind, eine verrohende Wirkung auszuüben, zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen aufzureizen, in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich zu machen oder ob sie unzüchtig sind im Sinne des Artikels 204 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Sie prüft ferner, ob diese einen schlechten Einfluss auf die Jugendlichen ausüben können. Sie setzt die Altersgrenze entsprechend den Voraussetzungen fest, die zum Verständnis des Filmes nötig sind.
Art. 12 Eröffnung des Prüfungsentscheides
Die Entscheide sind den solothurnischen Gerichtsbehörden, dem Departement, dem Polizeikommando, den Mitgliedern der Kantonalen Filmprüfungskommission, den Inhabern ständiger Kinos, dem Verleiher und dem Veranstalter zu eröffnen.
Art. 13 Beschwerderecht
Wenn ein Entscheid nach § 9 in Anwesenheit von 4 oder weniger als 4 Mitgliedern getroffen wurde, so kann er vom Veranstalter, Filmverleiher und von jedem Mitglied der Kantonalen Filmprüfungskommission mit schriftlicher Eingabe innert 10 Tagen an die Gesamtkommission weitergezogen werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 14 Entscheid der Kommission
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Entscheide der Kommission können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 15 Kostentragung
Die Filmprüfung ist gebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren kann bei Abweisung der Beschwerde eine Entscheidgebühr von 20-200 Franken auferlegt werden.
Art. 16 Freier Zutritt für Mitglieder der Filmprüfungskommission
Die Mitglieder der Kantonalen Filmprüfungskommission haben zum Besuch aller Filmvorführungen im Kanton Solothurn freien Zutritt. Sie werden durch das Departement mit einer Ausweiskarte versehen.
4. Jugendschutz
Art. 17 Schutzalter
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von Filmvorführungen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Vierzehn- bis Sechzehnjährige in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Veranstalter von Filmvorführungen sind verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle vor dem Eingang zum Zuschauerraum auf dieses Verbot mit folgendem Text hinzuweisen: "Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt polizeilich verboten. Ausgenommen sind Vierzehn- bis Sechzehnjährige Personen in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters“.
Art. 18 Bewilligte Filme
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen solche Filme besuchen, über die ein positiver Prüfungsentscheid der Kantonalen Filmprüfungskommission nach § 9 vorliegt.
Art. 19 Anmeldung der Filme
Filme, zu deren Vorführungen Jugendliche unter 16 Jahren Zutritt haben sollen, sind dem Departement spätestens 14 Tage vor dem Aufführungstermin durch den betreffenden Kinobesitzer oder den Filmverleiher anzumelden.
In den Auskündigungen solcher Filme ist anzugeben, für welche Altersstufe die Filme freigegeben sind.
5. Strafbestimmungen
Art. 20 Straftatbestände
Wer nichtzutrittsberechtigte Personen zu Filmvorführungen begleitet oder ihnen in anderer Weise Gehilfenschaft leistet, macht sich strafbar.
Veranstalter von Filmvorführungen und deren Angestellte machen sich strafbar, wenn sie nichtzutrittsberechtigte Personen zu Filmvorführungen Eintritt gewähren.
Die Veranstalter machen sich überdies strafbar, wenn sie nicht dartun, dass sie alle nötigen Anweisungen und zumutbaren Kontrollen vorgenommen haben.
Wer eine andere Bestimmung dieser Verordnung oder eine gestützt auf diese Verordnung erlassene Ausführungsvorschrift oder Verfügung übertritt, macht sich strafbar.
Art. 21 Strafandrohung, Beschlagnahme
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bestraft.
Mit der Strafe kann die Beschlagnahmung der Filme, beziehungsweise des Reklamematerials verbunden werden.
Art. 22 Strafbarkeit
Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung und die Gehilfenschaft.
6. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisheriger Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Filmwesen vom 12. Oktober 1955 sowie die Verordnung über den Besuch öffentlicher Fernsehvorführungen durch Jugendliche vom 12. Oktober 1955.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Juli 1971.
GS 85, 413