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Stiftung Schloss Waldegg
Stiftung Schloss Waldegg Vom 11. Dezember 1963
I. Name und Sitz
Art. 1 . Unter dem Namen «Stiftung Schloss Waldegg» besteht auf Grund
− des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963, abgeschlossen zwischen den Geschwistern Marguerite von Sury Bussy, Dr. Charles von Sury Bussy und Victor von Sury Bussy (hienach «Schenker und Verkäufer» genannt) einerseits und dem Staat Solothurn anderseits und genehmigt durch Beschluss des solothurnischen Kantonsrates vom 29. Mai 1963 − der Vereinbarung vom 1. Juli 1963 zwischen den gleichen Vertragsparteien − des von den gleichen Vertragsparteien unterzeichneten Verzeichnisses vom 1. Juli 1963 über Mobiliar- und Kunstgegenstände eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Artikel 59 und 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und § 53 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 9. April 1954 mit Sitz in Feldbrunnen-St. Niklaus.
II. Stiftungsgut 1
Art. 2 . Die Stiftung besteht aus:
1. Der Liegenschaft Grundbuch Feldbrunnen-St. Niklaus Nr. 42 «Waldegg-
hof», haltend 21 ha 83 a 97 m , umfassend das Schloss Waldegg mit 2 Schlosskapellen, Nebengebäuden, Park, Allee mit Wäldchen, Bauernhof mit Nebengebäuden und landwirtschaftlich genutztem Land, gemäss der einen Bestandteil dieser Urkunde bildenden beglaubigten Fotokopie des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963;
2. Mobiliar- und Kunstgegenständen gemäss der einen Bestandteil dieser Urkunde bildenden beglaubigten Fotokopie des Verzeichnisses vom 1. Juli 1963.
Das Stiftungsgut kann durch Zuwendungen des Staates Solothurn und Dritter geäufnet werden. Der Staat Solothurn hat sich im Rahmen von
Artikel 5 Absatz 1 hier nach zu solchen Zuwendungen verpflichtet.
III. Stiftungszweck
Art. 3 . Die Stiftung hat, unter Vorbehalt und im Rahmen von Artikel 4 hier
nach, den Zweck:
1. Das Schloss Waldegg als kunsthistorisches Denkmal für die Nachwelt zu erhalten, seine Gartenanlage in Stand zu halten und sie nach bestimmten Richtlinien für die öffentliche Besichtigung freizugeben. Die Umgebung des Schlosses ist so zu erhalten, dass der freie Ausblick auf das Schloss nicht beeinträchtigt wird; wenn möglich sind Nachbargrundstücke zur Erhaltung des Gesamtbildes zu erwerben. 2. Das Schloss Waldegg als Museum auszugestalten und in den Räumen des Schlosses besonders die Beziehungen Frankreichs zu Solothurn und zur Eidgenossenschaft während der Ambassadorenzeit (1530-1790) und die Tätigkeit von Solothurnern in französischen Kriegsdiensten während dieser Zeit darzustellen (Ambassadorenmuseum). 3. Die beiden Schlosskapellen und die durch sie verkörperte Tradition zu erhalten und die gemäss der bestehenden Reallast vorgesehenen heiligen Messen lesen zu lassen. 4. Die der Stiftung übergebenen Mobiliar- und Kunstgegenstände in den Räumlichkeiten des Schlosses beziehungsweise der Schlosskapellen aufzubewahren und zu erhalten; insbesondere dürfen die Sury- und Besenval-Porträts nicht aus den Räumen des Schlosses entfernt werden. 5. Das Schloss Waldegg und seine Gartenanlage für repräsentative Empfänge des Staates und der in der Waldeggkommission (Art. 10-14) vertretenen Behörden und Institutionen, ferner für kulturelle und wissenschaftliche Tagungen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
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Art. 4 . Bei der Erfüllung des Stiftungszweckes bleiben vorbehalten:
die auf Grundbuch Feldbrunnen-St. Niklaus Nr. 42 im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an die Stiftung bereits bestehenden Rechte und Lasten;
die durch den Schenkungs- und Kaufvertrag vom 19. April 1963 begründeten Rechte und Lasten, Bedingungen und Auflagen, insbesondere das dort umschriebene Vorkaufsrecht, Nutzniessungsrecht, Wohnrecht und Mietrecht;
die Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. Juli 1963;
das zur Sicherung des in Artikel 3 Ziffer 1 hievor genannten Stiftungszweckes auf einer im Schenkungs- und Kaufvertrag vom 19. April 1963 umschriebenen «Schutzzone Schloss Waldegg» als Eigentümerdienstbarkeit errichtete Bauverbot; in dieser Zone dürfen keinerlei neue, oberirdische Bauten erstellt werden.
Ausserhalb dieser Schutzzone darf kein Areal an Dritte veräussert werden, bei welchem durch Überbauung der Ausblick auf das Schloss beeinträchtigt werden könnte; vor allfälligen Veräusserungen oder Abtretungen von Land an Dritte sind auf den zu erstellenden Parzellen Dienstbarkeiten zulasten der Erwerber und zugunsten der Stiftung zu errichten, durch welche der Ausblick auf das Schloss und die stilgerechte Bauart von Neubauten sichergestellt werden. 1
Art. 5 . Der Staat Solothurn hat sich im Schenkungs- und Kaufvertrag vom
19. April 1963 verpflichtet:
a) die Stiftung im Rahmen des in Artikel 3 und 4 umschriebenen Zweckes zu verwalten;
b) den gesamten Unterhalt der Schlossbesitzung Waldegg (Gebäulichkeiten, Gartenanlagen, Umschwung usw.) auf seine Kosten zu übernehmen.
Jede der nach Ziffer 15 des erwähnten Vertrages mietberechtigten Personen ist berechtigt, die Einhaltung des Stiftungszweckes und sämtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Auflagen und Bedingungen geltend zu machen.
IV. Organisation und Verwaltung
Art. 6 . Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsrat;
die Waldeggkommission;
die Kontrollstelle.
Art. 7 . Solange einer der Schenker und Verkäufer lebt, steht jedem von
ihnen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse und Erlasse des Stiftungsrates und der Waldeggkommission zu. Beschlüsse und Erlasse, gegen die einer der Schenker und Verkäufer das Veto erklärt, können nicht ausgeführt werden.
1. Der Stiftungsrat 1
Art. 8 . Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Regierungsrates des Kantons Solothurn.
Präsident ist der Landammann, Vizepräsident der Vizelandammann, Protokollführer der Staatsschreiber des Kantons Solothurn. 1
Art. 9 . Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19.
April 1963 und der Vereinbarung vom 1. Juli 1963.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bestimmt die Personen, welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen, und setzt die Form der Zeichnungsberechtigung fest.
Er stellt alljährlich einen Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben auf und sorgt für eine von der allgemeinen Staatsrechnung getrennte Rechnungsführung und für die Führung eines vom Regierungsratsprotokoll getrennten Stiftungsprotokolls.
Er kann, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Waldeggkommission (Art. 10–14), Ausschüsse wählen und diesen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen. Er kann Organisation und Geschäftsführung des Stiftungsrates und der Ausschüsse durch ein Reglement regeln.
Er stellt der Waldeggkommission auf ihren Wunsch Fachleute für alle Fragen des Unterhalts (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2) zur Verfügung.
Er hat alle Kompetenzen, die nicht durch diese Stiftungsurkunde oder durch seine Beschlüsse einem andern Organ übertragen sind.
2. Die Waldeggkommission
Art. 10 . Die Waldeggkommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehört jeder derselben der Waldeggkommission an. Sofern Herr Dr. Charles von Sury Bussy- Frölicher vor seiner Ehefrau Gertrud von Sury Bussy-Frölicher stirbt, tritt sie an seine Stelle und gehört der Waldeggkommission an, solange sie lebt. Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehören der Waldeggkommis- sion ausserdem je ein Vertreter des Staates Solothurn und des Bistums Basel an, für deren Wahl die Vorschriften von Artikel 11 Ziffer 1 beziehungsweise 2 hienach gelten. Für die Wahl dieser beiden Vertreter steht den Schenkern und Verkäufern das Vorschlagsrecht zu. Nach dem Tod eines oder zweier der Schenker und Verkäufer können die oder der Überlebende Ergänzung der Waldeggkommission nach der Reihenfolge von Ziffer 2 hienach verlangen. 2. Wenn keiner der Schenker und Verkäufer mehr am Leben und auch Frau Dr. Gertrud von Sury Bussy-Frölicher verstorben ist, gehören der Waldeggkommission an:
ein Vertreter des Staates Solothurn;
ein Vertreter des Bistums Basel;
ein Vertreter der Familie von Sury Bussy oder der in Artikel 11 Ziffer 3 bezeichneten Familien;
ein Vertreter der Einwohnergemeinde Solothurn;
ein Vertreter der Bürgergemeinde Solothurn;
ein Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus.
Art. 11 . Die Mitglieder der Waldeggkommission werden wie folgt gewählt:
1. Der Vertreter des Staates Solothurn wird, unter Vorbehalt des Vorschlagsrechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom Regierungsrat gewählt, und zwar aus den Mitgliedern des Regierungsrates selber oder aus den Mitgliedern der Altertümerkommission. 2. Der Vertreter des Bistums Basel wird, unter Vorbehalt des Vorschlagsrechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom jeweiligen römischkatholischen Bischof von Basel bezeichnet; er soll im Kanton Solothurn Wohnsitz haben. 3. Der Vertreter der Familie von Sury Bussy wird gewählt von der Waldeggkommission selbst, und zwar aus den männlichen Angehörigen der Familie von Sury Bussy (Herr Josef von Sury Bussy-von Roten und seinen Nachkommen), welche den Namen von Sury Bussy tragen. Sollte die Familie von Sury Bussy aussterben, so hat die Waldeggkommission den Vertreter der Familie auszuwählen in nacherwähnter Reihenfolge unter den männlichen Angehörigen der Familien von Sury d'Aspremont, Glutz von Blotzheim, von Roll oder von Glutz-Ruchti. Der Gewählte muss in Solothurn oder Umgebung Wohnsitz haben. 4. Der Vertreter der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wird gewählt vom Gemeinderat der Stadt Solothurn, wenn möglich aus den Mitgliedern der Kunstkommission der Stadt Solothurn.
5. Der Vertreter der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn wird gewählt vom Bürgerrat der Stadt Solothurn. 6. Der Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus wird vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus gewählt.
Art. 12 . Als Mitglieder der Waldeggkommission sind nur solche Personen
wählbar, die in der Schweiz Wohnsitz haben und ein schweizerisches Bürgerrecht besitzen; es ist der Wunsch der Schenker und Verkäufer, dass sie möglichst der römisch-katholischen Konfession angehören und besonderen Sinn für Kunst- und Denkmalpflege haben. Sofern die vorbezeichneten Wahlbehörden ihren Wahlfunktionen nicht nachkommen, kann die Waldeggkommission an ihrer Stelle die entsprechenden Vertreter nach den Bestimmungen der Artikel 10–12 wählen. 1
Art. 13 . Die Waldeggkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt den
Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar. Der Präsident der Waldeggkommission soll Kantonsbürger und wenn immer möglich römisch-katholischer Konfession sein. Solange einer der Schenker und Verkäufer am Leben ist, hat dieser die Funktion des Präsidenten der Waldeggkommission auszuüben, sofern er nicht darauf verzichtet.
Die Waldeggkommission führt über ihre Sitzungen ein Protokoll. Die Protokollführung kann einer Person ausserhalb der Kommission anvertraut werden.
Art. 14 . Die Waldeggkommission hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963 und der Vereinbarung vom 1. Juli 1963, namentlich folgende Befugnisse: 1. Sie betreut die Schlossbesitzung Waldegg und das zu ihr gehörende Mobiliar, überwacht den Unterhalt und stellt hiefür dem Stiftungsrat im Rahmen des Voranschlages Anträge. Unter Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates regelt sie die Verwaltung, entwirft alljährlich den Voranschlag, überwacht die Jahresrechnung und beantragt die notwendigen Reglemente, Pflichtenhefte, Haus- und Besuchsordnungen und die Eintrittstarife. Sie hat ein Vorschlagsrecht für die Wahlen eines allfälligen Verwalters, eines Hauswartes, eines Pächters. Sie kann Ausschüsse wählen und diesen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen. 2. Sie bestimmt, in welchem Ausmass und in welcher Weise die Schlossbesitzung als Museum und als öffentlich zugängliche Gartenanlage auszugestalten ist. Sie bestimmt, welche Teile der Gebäulichkeiten oder der Gartenanlage dafür Verwendung finden sollen. Sie bestimmt auch, in welchem Ausmass und in welcher Weise die Schlossbesitzung für repräsentative Empfänge, für kulturelle und wissenschaftliche Tagungen und Veranstaltungen benützt werden darf. Vorbehalten bleibt in allen diesen Fällen die Entscheidbefugnis des Stiftungsrates. 3. Sie erlässt ein Reglement für die Pflege und Benützung der Schlosskapellen und für die darin abzuhaltenden Gottesdienste, unter voller Respektierung der bestehenden Reallast.
4. Sie hat für die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Anlagen und Areal und bei allfälligen Zukäufen (Art. 3 Ziff. 1) und Veräusserungen (Art. 4 Ziff. 4) ein Vorschlagsrecht an den Stiftungsrat und muss vorher angehört werden.
3. Die Kontrollstelle
Art. 15 . Kontrollstelle ist die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn. Die
Kontrolle erfolgt gebühren- und kostenfrei.
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