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Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen

511.531 · Solothurn Gesetzessammlung

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Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

511.531

Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen

Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen Vom 28. März 1968

Art. 1 . Zweck und Name

Zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen wird unter dem Namen Interkantonale Mobile Polizei (IMP) ein gemeinsames Polizeikorps geschaffen.

Die IMP kann eingesetzt werden:

  1. zum Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen und der interkantonalen Konferenzen in der Schweiz;

  2. zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung;

  3. bei Katastrophen.

Art. 2 . Inanspruchnahme

Die IMP können nur in Anspruch nehmen:

  1. die Regierungen der Kantone, weIche der Übereinkunft angeschlossen sind;

  2. der Bundesrat, wenn er nach Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung sorgen muss.

Das Recht des Bundesrates geht dem der Kantonsregierungen vor.

Art. 3 . Rekrutierung, Ausrüstung und Ausbildung

Die IMP wird aus Kontingenten gebildet, weIche die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone aus Beamten (Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten) ihrer kantonalen und städtischen Polizeikorps zusammenstellen. Kantone mit kleinen Polizeikorps können gemeinsam ein Kontingent stellen.

Aus den Kontingenten werden regionsweise Kompagnien gebildet. Diese werden in eine Abteilung zusammengefasst.

Über die Festsetzung und Zuteilung der Kontingente, die Rekrutierungsvoraussetzungen für die Polizeibeamten, die Ausrüstung (Uniform, persönliche Ausrüstung und Korpsmaterial) sowie die Ausbildung (Kader-, Grund-, Wiederholungs- und Spezialkurse) beschliesst die Aufsichtskommission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat (Art. 8).

Art. 4 . Aufgebot, Pikett und Kommandogewalt

Die IMP wird vom Bundesrat aufgeboten, und zwar:

a) nach Anforderung durch die Regierung eines der Übereinkunft angeschlossenen Kantons, wenn dessen Polizeikräfte zur Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 1 voraussichtlich nicht ausreichen;

b) als Massnahme für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung nach Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat kann die ganze Abteilung oder einzelne Kompagnien aufbieten. Er kann sie auch auf Pikett stellen.

Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera a untersteht die IMP der Regierung des Kantons, von dem sie angefordert wurde. Die Regierung kann die Kommandogewalt dem kantonalen Polizeikommandanten übertragen. Bei Anforderung durch mehrere Kantonsregierungen bestimmt der Bundesrat, welche Kompagnien welcher Kantonsregierung unterstehen.

Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera b unterstellt der Bundesrat die IMP in der Regel dem Kommando eines Polizeikommandanten. Er erteilt seinen Auftrag dem Polizeikommandanten oder dem Abteilungskommandanten der IMP.

Im Einsatz haben die Polizeibeamten die Amtsbefugnisse der Polizeiorgane des Kantons, in dem der Einsatz erfolgt, und handeln nach den dort massgebenden Gesetzen, sofern der Bundesrat nicht gestützt auf Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt.

Die eidgenössische Verordnung über den Ordnungsdienst bleibt vorbehalten.

Art. 5 . Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, SoId, Verpflegung und

Unterkunft, Funktionszulage an die Kommandanten, Lohn, Krankheit und Unfall

Die Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie die Funktionszulage an die Kommandanten werden durch Reglement festgelegt.

Den Lohn und die Lohnzulagen, weIche die Polizeibeamten bei ihrem Stammkorps erhalten, beziehen sie auch für die Tage, an denen sie bei der IMP Dienst leisten, ungekürzt weiter.

Die Polizeibeamten, die während des Dienstes bei der IMP erkranken oder verunfallen, haben die gleiche Rechtsstellung, wie wenn sie im Dienste ihres Stammkorps erkrankt oder verunfallt wären.

Art. 6 . Haftung für Schaden

Die Haftung für Schaden richtet sich nach den Bestimmungen im Anhang ) zur Übereinkunft.

Art. 7 . Kostentragung und Wartegeld

Bei Diensten nach Aufgebot gemäss Artikel 4 Absatz 1 litera a übernimmt der Kanton, der die IMP angefordert hat, die Lohn- und Lohnzulagenrückerstattung an die andern Kantone, den Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie alle übrigen Kosten, die aus dem Dienst entstehen.

An die Leistungen, die den Polizeibeamten wegen Erkrankung und Unfall erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 3), haben weder der Kanton, der die IMP angefordert hat, noch der Bund beizutragen.

Im übrigen richtet sich die Kostentragung nach dem Bundesbeschluss über die Unterstützung der Interkantonalen Mobilen Polizei wobei der Bund den Kantonen, die Kontingente steIlen, auch ein vom Bundesrat 1) Wird nicht abgedruckt.

festzusetzendes Wartegeld pro Mann und Tag für die Dauer der Einteilung in der IMP bezahlt.

Art. 8 . Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission der Übereinkunft besteht aus den Polizeidirektoren der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone sowie den Polizeidirektoren der Stadtgemeinden, die sich mit mindestens einem Zug am Kontingent ihres Kantons beteiligen. Der Bund kann eidgenössische Beamte an den Sitzungen der Kommission teilnehmen lassen.

Die Aufsichtskommission erlässt über ihre Organisation ein Reglement.

Der Aufsichtskommission obliegen:

  1. die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten des Vorstandes, die Bestellung einer aus Polizeifachleuten zusammengesetzten Expertenkommission, die Ernennung des Abteilungskommandanten und der Kompagniekommandanten sowie die Bestimmung eines der Kompagniekommandanten zum Stellvertreter des Abteilungskommandanten;

  2. der Erlass der zur Durchführung der Übereinkunft und zur Organisation der IMP erforderlichen Reglemente;

  3. die Beschlussfassungen nach Artikel 3 Absatz 3;

  4. die Regelung von Schaden- und Rückgriffsfällen aus Ausbildungsdiensten.

Die Reglemente und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für den Bund werden erst nach Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.

Art. 9 . Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3–5 Mitgliedern. Er bezeichnet einen Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied zu sein braucht.

Dem Vorstand obliegen:

  1. die Vorbereitung der Geschäfte der Aufsichtskommission;

  2. die Vertretung der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone gegenüber Dritten;

  3. die Erledigung der ihm durch Reglement oder Beschluss der Aufsichtskommission übertragenen Aufgaben.

Art. 10 . Beitritt und Austritt der Kantone

Der Beitritt zur Übereinkunft steht allen Kantonen offen, die bereit sind, allein oder gemeinsam mit einem andern Kanton ein Kontingent zu stellen.

Die Beitrittserklärungen sind an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Übereinkunft bereits angeschlossenen Kantonen mit.

Der Austritt eines Kantons ist unter Beachtung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres zulässig.

Die Austrittserklärung ist an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Übereinkunft angeschlossenen Kantonen mit.

Art. 11 . Inkrafttreten

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft bestimmt der Bundesrat.

Den Wirkungsbeginn späterer Beitrittserklärungen von Kantonen setzt die Aufsichtskommission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat fest.

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