512.151
Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Vom 22.03.1974 (Stand 01.01.1999)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931; Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses über die Meldung wegziehender Ausländer vom 20. Januar 1971; Artikel 3 der Verordnung über das zentrale Ausländerregister vom 25. September 1973;Artikel 37 Absatz 2 und 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung
beschliesst:
1. Behörden und Obliegenheiten
Art. 1 Departement des Innern
Das Departement des Innern übt die Aufsicht über das Fremdenpolizeiwesen aus.
Es verfügt Wegweisungen und Ausweisungen sowie Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen.
Art. 2 Kantonales Amt für Ausländerfragen
Das Kantonale Amt für Ausländerfragen ist für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten zuständig, die durch die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
Es erteilt insbesondere Einreise-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Kantonswechselbewilligungen.
Es orientiert die Gemeinden über alle Neuerungen auf dem Gebiet des Fremdenpolizeirechts, insbesondere über die Kreisschreiben und Richtlinien der Bundesbehörden.
Art.
3 Gemeinden
a) Ausländerkontrolle
Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländer in ihrem Gebiet und bezeichnen die dafür verantwortlichen Organe.
Wo es die Umstände erlauben, können Gemeinden eine gemeinschaftliche Kontrolle führen.
Art. 4 b) Aufgaben der Ausländerkontrolle
Zu den Aufgaben der Ausländerkontrolle gehören insbesondere:
die Überwachung der An- und Abmeldungen;
die erforderlichen Eintragungen in die Ausländerausweise und Pässe;
die Überprüfung der Meldepflicht der Logis- und Arbeitgeber;
die sichere und zweckmässige Aufbewahrung der hinterlegten Schriften;
die Registrierung aller in der Gemeinde sich aufhaltenden Ausländer, die einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bedürfen.
Art. 5 Meldepflicht der Gemeinden
Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zwischen dem Zentralen Ausländerregister des Bundesamtes für Ausländerfragen, dem Kanton und den Gemeinden mittels Weisungen.
Art. 6 …
2. An- und Abmeldung der Ausländer, Erneuerung von Bewilligungen
Art. 7 Meldepflicht der Ausländer
Zur Erlangung einer Aufenhalts-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung im Kanton hat sich der Ausländer bei der örtlichen Ausländerkontrolle anzumelden und seine Ausweispapiere (Pass, Heimatschein, Passbescheinigung) sowie den allenfalls schon vorhandenen Ausländerausweis vorzulegen. Das Ausweispapier bleibt während der Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung und bis zur Abmeldung deponiert.
In den vom Bundesamt für Ausländerfragen bestimmten Fällen kann an Stelle des Reisepasses ein Heimat- oder Staatsangehörigkeitsausweis, ausgestellt von der zuständigen Konsularvertretung, hinterlegt werden.
Art. 8 Anmeldefristen
Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen, sind zur persönlichen Anmeldung innert 8 Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, verpflichtet.
Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons hat die Anmeldung ebenfalls innert 8 Tagen zu erfolgen.
In den übrigen Fällen sind für die Fristen die eidgenössischen Vorschriften massgebend.
Art. 9 Erneuerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung
Der Ausländer muss spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung oder der Kontrollfrist für Niedergelassene seinen Ausländerausweis mit einem schriftlichen Gesuch um Erneuerung der Bewilligung auf der örtlichen Ausländerkontrolle abgeben. Befindet er sich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis, muss das Gesuch vom Arbeitgeber gestellt oder bestätigt werden.
Art. 10 Abmeldung
Der Ausländer, der seinen Wohnort im Kanton aufgibt, hat sich spätestens am Tage des Wegzuges bei der örtlichen Ausländerkontrolle abzumelden und sein heimatstaatliches Ausweispapier zurückzuziehen. Bei der Abmeldung ins Ausland muss der Ausländerausweis abgegeben werden. Beim Wegzug in eine andere Gemeinde oder in einen andern Kanton wird der Ausländerausweis dem Inhaber belassen.
Art. 11 Meldepflicht der Logisgeber
Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der örtlichen Ausländerkontrolle zu melden. Unentgeltliche Beherbergungen müssen erst gemeldet werden, wenn die Unterkunft länger als einen Monat gewährt wird.
Jeder Logisgeber, der Ausländer mit Saison-, Aufenthalts-, Toleranz- oder Niederlassungsbewilligung länger als einen Monat entgeltlich oder unentgeltlich beherbergt, ist verpflichtet, deren Wegzug innerhalb von 8 Tagen zu melden.
Ist der Logisgeber gleichzeitig Arbeitgeber, so ist nur die Austrittsmeldung des Arbeitgebers zu erstatten.
Art. 12 Meldepflicht der Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm austretenden Ausländer mit Toleranz-, Saison-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung spätestens 8 Tage vor dem Austritt der Ausländerkontrolle der Wohnsitzgemeinde des Ausländers zu melden.
Erfährt der Arbeitgeber erst nach dieser Frist vom Austritt, hat er spätestens am darauffolgenden Tag Meldung zu erstatten.
3. Verfahren
Art. 13 Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt
Das kantonale Arbeitsamt prüft die Gesuche um Stellenantritt bzw. Stellenwechsel.
Stehen dem Stellenantritt bzw. Stellenwechsel arbeitsmarktliche oder wirtschaftliche Gründe entgegen, erlässt das kantonale Arbeitsamt eine beschwerdefähige Verfügung. In den übrigen Fällen stellt es dem kantonalen Amt für Ausländerfragen Antrag.
Die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsamtes und seine Anträge sind für das kantonale Amt für Ausländerfragen verbindlich, soweit nicht andere als wirtschaftliche Überlegungen einen abweichenden Entscheid nahelegen.
Art. 14 Informationspflicht anderer Amtsstellen
Die kantonale Strafregisterbehörde meldet dem kantonalen Amt für Ausländerfragen alle Urteile und Massnahmen, die ausländische Staatsangehörige betreffen.
Die anderen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, die sich mit Ausländern zu befassen haben, orientieren das Kantonale Amt für Ausländerfragen über jene Tatsachen, die fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufen.
Art. 15 Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung an Ausländer, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, dürfen nur unter dem Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung erteilt werden.
Art. 16 Fremdenpolizeiliche Massnahmen
Vor dem Erlass einer fremdenpolizeilichen Massnahme ist der betroffene Ausländer, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, anzuhören.
Im übrigen gelten für das Verfahren vor der Fremdenpolizei die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.
Art. 17 Aufgaben der Polizei
Die Polizei vollzieht die Entfernungsmassnahmen der Gerichte und des Amtes für Ausländerfragen.
Art. 18 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Amtes für Ausländerfragen, mit Ausnahme der Anordnung der Ausschaffungshaft, kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde eingereicht werden.
Gegen Ausweisungsverfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Gegen alle andern Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
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4. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Strafverfolgung, Verzeigung
Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften werden nach Artikel 23 ANAG verfolgt.
Die Fremdenpolizeibehörden sind verpflichtet, Personen, die sich Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zuschulden kommen lassen, zu verzeigen.
Art. 20 Gebühren
Die im fremdenpolizeilichen Verfahren zu erhebenden Gebühren sind im kantonalen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 22. März 1974 geregelt.
Art. 21 Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegationen in den §§ 1 und 18 an das Departement unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Durch diese Verordnung werden alle früheren widersprechenden Erlasse, insbesondere die Vollzugsverordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 12. Januar 1926, aufgehoben.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Bis spätestens am 31. Dezember 1975 haben alle Gemeinden eine Ausländerkontrolle im Sinne von § 3 dieser Verordnung zu führen.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 23. April 1974 genehmigt. Vom Schweizerischen Bundesrat am 10. Mai 1974 genehmigt. Inkrafttreten am 22. Mai 1974.
GS 86, 338