512.152
Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Vom 14.05.1996 (Stand 01.08.2005)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 und Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 19. März 1996
beschliesst:
1. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994.
Art. 2 Zuständige Behörde
Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13 a, 13 b und 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931; ANAG) wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
Dem Ausländer oder der Ausländerin ist innert nützlicher Frist seit der Anhaltung zu eröffnen, dass die Inhaftierung gestützt auf die Bestimmungen des Ausländerrechts erfolgt, und dass innert 96 Stunden seit der Anhaltung eine Haftüberprüfung durch den Haftrichter oder die Haftrichterin erfolgt.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, orientiert den Haftrichter oder die Haftrichterin nach der Hafteröffnung über alle inhaftierten Personen, welche länger als 96 Stunden festgehalten werden sollen.
Art. 3 Haftüberprüfung
Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird vom Haftrichter oder der Haftrichterin als einziger Instanz überprüft. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
Art. 4 Haftverlängerung
Sofern dem Vollzug der Weg- und Ausweisung besondere Hindernisse entgegen stehen, kann das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, mit Zustimmung des Haftrichters oder der Haftrichterin, die Haft um höchstens sechs Monate verlängern.
Art. 5 Gesuch um Haftentlassung
Über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet der Haftrichter oder die Haftrichterin. Der Entscheid ergeht innert 8 Arbeitstagen.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
Art. 6 Haftvollzug
Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird nach Artikel 13 d ANAG und nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 5. November 1991 vollzogen.
Entsprechend dem Zweck der Haft und im Rahmen der Hausordnung ist der inhaftierten Person die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Insbesondere darf er oder sie unüberwacht telefonieren und Besuche empfangen.
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, sorgt dafür, dass eine vom Ausländer oder von der Ausländerin bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird.
In Bezug auf die Ernennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin und die unentgeltliche Rechtspflege gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.
2. Ein- und Ausgrenzungen
Art. 7 Zuständige Behörde
Ein- und Ausgrenzungen werden vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet. Das Amt führt ein Register über die von der Massnahme betroffenen Personen und orientiert die Bundesbehörden.
Art. 8 Beschwerdeinstanz
Gegen Verfügungen gestützt auf § 7 kann beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3. Durchsuchungen
Art. 9 Durchsuchung von Personen und Sachen
Die Durchsuchung einer ausländischen Person und von Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
Die Durchsuchung einer asylsuchenden Person und von Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren sowie von gefährlichen Gegenständen wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
Die Polizei führt die Durchsuchung durch.
Art. 10 Durchsuchung von Räumen
Besteht der Verdacht, dass sich nach einem erstinstanzlichen Entscheid eine weg- oder auszuweisende ausländische Person in einer Wohnung oder in anderen Räumen verborgen hält, kann der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin eine Durchsuchung der betreffenden Räumlichkeiten anordnen.
Die Durchsuchung darf nur aufgrund eines schriftlichen Befehls des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin vorgenommen werden. Der Befehl ist bei der Durchführung der Massnahme vorzuweisen.
Die Durchsuchung führt die Polizei durch. Der Inhaber oder die Inhaberin der Räume oder die von ihm oder ihr bezeichnete Stellvertretung ist wenn möglich beizuziehen. Ist er oder sie nicht erreichbar, darf die Durchsuchung nur in Anwesenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin erfolgen.
4. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Strafbestimmung
Vergehen nach Artikel 23a ANAG werden vom Staatsanwalt oder von der Staatsanwältin mit Strafverfügung beurteilt, sofern eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten in Frage kommt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Februar 1997 in Kraft.
Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 29. August 1996 unbenutzt abgelaufen.
GS 93, 957