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512.155

Verordnung über die Ausschaffungshaft

512.155 Verordnung über die Ausschaffungshaft KRB vom 26. April 1989

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 und 142 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 in Ausführung von Artikel 14 und 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über 1 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 6. März 1989

beschliesst:

Art. 1 . Ausschaffungshaft

Die Ausschaffungshaft wird vom kantonalen Amt für Ausländerfragen angeordnet.

Nötigenfalls beantragt das Amt vor Ablauf von 48 Stunden die Verlängerung der Haft.

Art. 2 . Verlängerung der Haft

Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über 48 Stunden wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes oder seinem Stellvertreter angeordnet.

Der Entscheid wird aufgrund der Akten getroffen und dem Ausländer unter Hinweis auf Absatz 3 eröffnet.

Der Ausländer kann jederzeit beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft einreichen. Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber in Dreierbesetzung.

Art. 3 . Vollzug der Haft

Die Ausschaffungshaft wird nach Artikel 14 Absatz 4 ANAG und nach der Verordnung über die Untersuchungs- und Bezirksgefängnisse vom

19. November 1976 ) vollzogen.

Entsprechend dem Zweck der Haft und im Rahmen der Gefängnisordnung ist dem Verhafteten die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Insbesondere darf er unüberwacht telefonieren und mit Bewilligung des Gefangenenwarts Besuche auch ausserhalb der Besuchszeiten empfangen.

Das Amt für Ausländerfragen sorgt dafür, dass die Angehörigen des Verhafteten in der Schweiz benachrichtigt werden.

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Art. 4 . Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1

22. März 1974 ) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Absatz 1 lautet neu:

Gegen Verfügungen des Amtes für Ausländerfragen, mit Ausnahme der Anordnung der Ausschaffungshaft, kann innert 10 Tagen beim Polizei- Departement Beschwerde eingereicht werden.

Art. 5 . Referendum und Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Referendumsfrist ist am 16. August 1989 unbenutzt abgelaufen. Vom Bundesrat am 29. November 1989 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 1990. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 1989.

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