513.641
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG)
Vom 08.09.1999 (Stand 01.04.2000)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf die Art. 1, 2, 3, 4, 9, 12, 13, 15, 42, 43, 44 und 60 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) vom 18. Dezember 1998
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 8. Juni 1999
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt:
die Einrichtung von Spielbanken mit Bundeskonzession zu ermöglichen;
die Mitwirkung von Kanton und Standortgemeinde bei der Erteilung von Standortkonzessionen zu regeln;
den Bezug des kantonalen Anteils an der vom Bund erhobenen Spielbankenabgabe für Kursäle zu regeln.
2. Stellungnahmen zu Standortkonzessionen für Spielbanken
Art. 2 Grundsatz
Der Bundesrat erteilt eine Standortkonzession nur, wenn der Kanton und die Standortgemeinde dies befürworten.
Der Regierungsrat und die Standortgemeinde nehmen zuhanden des Bundesrates Stellung. Der Kanton leitet ein Konzessionsgesuch nur an den Bund weiter, wenn die Standortgemeinde das Projekt befürwortet.
Art. 3 Verfahren
Die Konzessionsgesuche werden von der Spielbankenkommission im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt publiziert (Art. 15 Abs. 2 SBG).
Die Standortgemeinde übermittelt ihre begründete Stellungnahme dem Regierungsrat nach Erhalt des Konzessionsgesuchs bzw. nach dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt.
Das zuständige Departement stellt dem Regierungsrat nach Erhalt des Konzessionsgesuchs bzw. nach dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt Antrag. Dieser enthält die Stellungnahme der Standortgemeinde.
Der Regierungsrat übermittelt seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Standortgemeinde an die zuständige Bundesbehörde.
Art. 4 Begründung
Kanton und Standortgemeinde nehmen Stellung aufgrund folgender Kriterien:
Förderung des Tourismus (Art. 2 Abs. 2 SBG);
Ausgewogene Verteilung der Spielbanken auf die interessierten Regionen (Art. 9 SBG);
Guter Ruf der Gesuchsteller für Standort- und Betriebskonzession sowie der weiteren an der Spielbank Beteiligten; Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 lit. a SBG);
Volkswirtschaftlicher und fiskalischer Nutzen der Spielbank und ihrer Annexangebote für die Standortregion (Art. 2 Abs. 2 und 13 Abs. 1 lit.b SBG);
Förderung der interkantonalen Kooperation im Bereich Grand Casino;
Eignung des Standortes, insbesondere unter bau-, planungs- und umweltrechtlichen Gesichtspunkten.
3. Anteil des Kantons an der Spielbankenabgabe des Bundes für Kursäle
Art. 5 Grundsatz
Der Kanton erhebt den vollen nach Art. 43 SBG zulässigen kantonalen Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle. Dieser beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgaben.
Der massgebliche Bruttospielertrag bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundes (Art. 40 Abs. 2 SBG).
Art. 6 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinde / Tourismusförderung
Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden/Tourismusförderung:
Der Erlös des kantonalen Anteils an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu 2/3 an den Kanton und zu 1/3 an die Standortgemeinde.
3 Prozent, höchstens aber Fr. 300'000.-- aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die vom Regierungsrat offiziell anerkannte kantonale Organisation für Tourismusförderung auszurichten.
Art. 7 Veranlagung und Bezug
Für die Veranlagung und den Bezug des kantonalen Anteils an den Spielbankenabgaben der Kursäle ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Die Abgabe wird vierteljährlich erhoben. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber zusammen mit dem Spielbankengesetz des Bundes.
Die Referendumsfrist ist am 23. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. April 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 18. Februar 2000.
GS 94, 897