513.81
Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Vom 09.06.1996 (Stand 14.09.2012)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 31ter Absatz 1 und Artikel 32quater Absätze 1-4 und 6 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874, Artikel 41a, 42 und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 und Artikel 17, 21, 71 und 128 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 7. Juli 1993
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.
1. Gastgewerbe
1.1. Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für:
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt;
die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen;
Zeltplätze und ähnliche Anlagen.
Art. 3 Ausnahmen
Von den Bestimmungen über das Gastgewerbe sind ausgenommen:
Anstalten, Heime und Verpflegungsstätten für Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lehrlinge, Lehrtöchter und Kinder, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind;
Verpflegungsstätten für mittel- und obdachlose Personen, sofern nicht der Erwerbszweck im Vordergrund steht (Gassenküchen usw.);
die gewerbsmässige Beherbergung ohne Bewirtung während mehr als einem Monat Dauer.
1.2. Patente und Bewilligungen
Art. 4 Patente
Wer einen Betrieb nach § 2 führen will, bedarf eines Patentes.
Das Patent wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume und/oder Flächen erteilt.
Art. 5 Bewilligungen
Wer vorübergehend Gäste im Sinne von § 2 Buchstabe a bewirten will (Anlass, Gelegenheitswirtschaft), bedarf einer Bewilligung.
Die Bewilligung wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume und/oder Flächen erteilt.
Art. 6 Bewirtung, Alkoholausschank
Wer Gäste bewirtet, ist mit Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung berechtigt, den Betrieb innerhalb der gesetzlichen Öffnungs- und Schliessungszeiten nach § 23 Absatz 1, erster Satz, offen zu halten und Alkohol auszuschenken.
Art. 7 Nachtlokale
Der Betrieb eines Nachtlokals bedarf einer Bewilligung.
Die Bewilligung wird auf Gesuch hin an Personen mit Patent erteilt, die Gäste bewirten.
Für Nachtlokale gelten die besonderen Schliessungszeiten nach § 23 Absatz 1, zweiter Satz.
1.3. Voraussetzungen der Patent- und Bewilligungserteilung
Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um ein Patent oder eine Bewilligung bewirbt:
muss handlungsfähig sein;
darf keine schwerwiegenden, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafen aufweisen;
darf nicht Schuldner oder Schuldnerin aus Verlustscheinen sein, die in den letzten 5 Jahren ausgestellt wurden und sich aus der Führung eines Betriebes nach diesem Gesetz ergeben haben.
Art. 9 Persönliche Betriebsführung
Personen mit Patent oder Bewilligung müssen ihre Betriebe persönlich und in voller Eigenverantwortung führen.
Patent- und Bewilligungsabtretungen sind verboten.
1.4. Wirtschaftspolizei
1.4.1. Allgemeines
Art. 10 Aufsicht und Vollzugsorgane
Die Wirtschaftspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastgewerbebetriebe jederzeit zu kontrollieren.
Art. 11 Verantwortlichkeit, Hinweispflicht
Personen mit Patent oder Bewilligung sind für die Einhaltung der wirtschaftspolizeilichen Vorschriften persönlich verantwortlich.
Sie haben Dritte, die in ihren Räumen Veranstaltungen durchführen, auf allfällig notwendige Bewilligungen aufmerksam zu machen.
Art. 12 Zutrittsrecht und Bedienungszwang
In Betrieben mit Gelegenheit zur Bewirtung gilt mindestens ein Raum als allgemein zugänglich, wenn die Öffentlichkeit nach den Umständen nicht ausgeschlossen ist. In diesem Raum dürfen sich Gäste zum Zwecke der Konsumation ohne besondere Erlaubnis aufhalten. In den übrigen Räumen liegt die Bewirtung der Gäste im Belieben der verantwortlichen Person.
Gäste, die sich nicht an die Hausordnung halten, durch ihr Benehmen Anstoss erregen, übermässig Alkohol konsumieren, verbotene Spiele betreiben oder auf Verlangen nicht vorauszahlen, dürfen weggewiesen werden.
Art. 13 Beherbergungspflicht, Meldepflicht für Übernachtungen
Wer Zimmer öffentlich anbietet, muss Gäste beherbergen, wenn Zimmer frei sind.
Gäste, die sich nicht an die Hausordnung halten, durch Benehmen Anstoss erregen oder auf Verlangen nicht vorauszahlen, dürfen weggewiesen werden.
Der Regierungsrat kann eine Meldepflicht für Übernachtungen einführen. Er bestimmt die Einzelheiten.
Art. 14 Schlichtung von Streit
Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen sind verpflichtet, im Lokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Sie versuchen, Streitigkeiten zu schlichten.
Art. 15 Verbot der Getränkeabgabe
Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden:
Betrunkene;
Personen, denen ein Alkohol- oder Wirtshausverbot auferlegt ist;
Jugendliche unter 16 Jahren. Vom Verbot ausgenommen sind Jugendliche in Begleitung von Personen mit elterlicher Gewalt oder deren Stellvertretung, wenn diese die Abgabe von nicht gebrannten Wassern erlauben. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.
Art. 16 Alkoholfreie Getränke
Wer Gäste bewirtet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die nicht teurer als die gleiche Menge des billigsten offerierten alkoholhaltigen Getränkes sind.
Art. 17 Verbot der Animation, gesetzwidrige Handlungen
Den Inhabern und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen und den andern im Betrieb tätigen Personen ist untersagt, die Gäste zur Konsumation anzuhalten. Vorbehalten bleibt die Konsumationspflicht nach § 12 Absatz 1.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen dürfen in ihren Betrieben keine gesetzwidrigen Handlungen dulden.
Art. 18 Nachtlokale
Für Darbietungen in Nachtlokalen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.
Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der auftretenden Personen nötigen Auflagen fest.
Art. 19 Jugendschutz
Jugendlichen unter 16 Jahren ist untersagt:
der Aufenthalt in Nachtlokalen;
die Benützung von Spielapparaten im Sinne der regierungsrätlichen Spielsalonverordnung.
Das Verbot gilt nicht für Jugendliche, die von einer Person mit elterlicher Gewalt oder ihrer Stellvertretung begleitet sind, oder deren schriftliche Zustimmung vorweisen können.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen können das Zutrittsalter höher festsetzen.
Art. 20 Nachtlärmverbot
Nachtlärm aus Gastgewerbebetrieben ist verboten.
Das Verbot beginnt um 22 Uhr, während der Sommerzeit um 23 Uhr, und endet um 5 Uhr.
Art. 21 Kur- und Beherbergungstaxen
Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erheben.
Art. 22 Amtsblatt
In den öffentlichen Räumen muss das Amtsblatt zur unentgeltlichen Einsichtnahme aufliegen.
1.4.2. Öffnungs- und Schliessungszeiten der Betriebe mit Bewirtung
Art. 23 Öffnungs- und Schliessungszeiten
Die Betriebe dürfen frühestens um 5 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 00.30 Uhr geschlossen werden. Nachtlokale sind spätestens um 4 Uhr zu schliessen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten.
Eine Pflicht zum Offenhalten besteht nicht.
Für Betriebe in Räumen, die unter die Ladenschlussgesetzgebung fallen, gelten die besonderen Öffnungs- und Schliessungszeiten. Sofern keine Ladenöffnungs- und Schliessungszeiten vorgesehen sind, gilt Absatz 1, erster Satz.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen haben eine Viertelstunde vorher die Schliessungszeit anzukündigen oder durch eine im Betrieb tätige Person ankündigen zu lassen. Die Gäste müssen die Betriebe zur Schliessungszeit verlassen haben.
Art. 24 Verkauf über die Gasse
Speisen und Getränke sowie Waren, die üblicherweise in Gastgewerbebetrieben abgegeben werden, dürfen während der Öffnungszeiten auch an Personen verkauft werden, die nicht Gäste sind.
Art. 25 Gesetzliche Freinächte
Jeder Gastwirtschaftsbetrieb ist berechtigt, an maximal 20 frei wählbaren Tagen pro Jahr die Schliessungszeiten nach § 23 hinauszuschieben oder aufzuheben.
Die Einwohnergemeinden können die Schliessungszeiten nach § 23 Absatz 1 hinausschieben oder aufheben an Silvester und Neujahr, Fasnachtstagen, Kilbitagen, 1. Mai und 1. August, Sonntagen mit eidgenössischen oder kantonalen Wahlen und Abstimmungen, Markttagen und weiteren örtlichen traditionellen Anlässen.
Die Einwohnergemeinden bringen dem Departement ihre Freinachtregelung zur Kenntnis.
Art. 26 Geltungsbereich der gesetzlichen Freinächte
Die gesetzlichen Freinächte gelten nicht für Bewilligungen im Sinne von § 5.
Art. 27 Freinachtbewilligungen
Auf Gesuch hin können im Einzelfall Ausnahmen von den Schliessungszeiten nach § 23 Absatz 1 bewilligt werden.
Art. 27bis Durchführung von Versuchen
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Schliessungszeiten nach § 23 Absatz 1 (Polizeistunde) versuchsweise hinauszuschieben oder aufzuheben.
Der Regierungsrat bestimmt die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien der Versuche.
1.5. Erlöschen und Entzug der Patente und Bewilligungen
Art. 28 Erlöschen
Patente und Bewilligungen erlöschen von Gesetzes wegen mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.
Art. 29 Entzug
Patente und Bewilligungen werden entzogen:
wenn die gastgewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird;
wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen;
wenn die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt;
bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz oder die Lebensmittelgesetzgebung;
bei schwerwiegender Missachtung des Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes;
wenn die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit diese Massnahme verlangt;
wenn die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
2. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 30 Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für.
den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Verkauf und Versand) im Sinne von Artikel 41 a Alkoholgesetz und Artikel 390 ff. Lebensmittelverordnung;
den Handel (Verkauf und Versand) mit Sauser und Wein (Art. 332 ff. Lebensmittelverordnung), Obstwein und anderen Fruchtweinen, im Gärstadium pasteurisierten Kernobstsäften (Art. 369 ff. Lebensmittelverordnung) und Bier (Art. 377 ff. Lebensmittelverordnung).
Art. 31 Patentpflicht, Ausnahmen
Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken bedarf es eines Patentes.
Von der Patentpflicht sind ausgenommen:
der Verkauf von gebrannten Wassern durch Personen, die einen Auftrag zum Brennen geben oder ausführen, nach den eidgenössischen Vorschriften;
der Verkauf von Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;
Apotheken und Drogerien für den Verkauf und Versand von alkoholhaltigen Getränken, die in der Schweizerischen Pharmakopöe zu medizinischen Zwecken aufgeführt sind.
Art. 32 Patent
Das Patent wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume erteilt.
Inhaber und Inhaberinnen von Gastgewerbepatenten oder -bewilligungen sind zum Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Sinne dieser Vorschrift berechtigt.
Art. 33 Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um ein Patent bewirbt:
muss handlungsfähig sein;
darf keine schwerwiegenden, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafen aufweisen;
darf nicht Schuldner oder Schuldnerin aus Verlustscheinen sein, die in den letzten 5 Jahren ausgestellt wurden und sich aus der Führung eines Betriebes nach diesem Gesetz ergeben haben.
Art. 34 Verkaufsbeschränkung, Jugendschutz
Alkoholhaltige Getränke dürfen nur von festen Verkaufslokalen aus verkauft werden.
Verboten ist die Abgabe von
alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren.
Vorbehalten bleibt Artikel 41a Absatz 3 Alkoholgesetz.
Art. 35 Versandhandel
Natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons kann im Gegenrecht eine Bewilligung erteilt werden, wenn sie an ihrem Sitz oder Wohnsitz zum Alkoholhandel berechtigt sind.
Art. 36 Erlöschen und Entzug der Patente und Bewilligungen
Für das Erlöschen und den Entzug von Patenten und Bewilligungen gelten die §§ 28 und 29 sinngemäss.
3. Gebühren
Art. 37 Grundsatz
Eine jährliche Gebühr ist zu bezahlen für
patentpflichtige Gastgewerbebetriebe;
Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Getränken;
Versandhandel von alkoholhaltigen Getränken in den Kanton.
Wer ein Nachtlokal (§ 7) betreibt, hat zusätzlich eine jährliche Gebühr von 10’000 Franken zu bezahlen.
Art. 38 Bemessung
Die Gebühr nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens 250 Franken und höchstens 2500 Franken pro Jahr.
Die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Buchstaben b und c richten sich nach den erzielten Umsätzen; sie betragen mindestens 150 Franken und höchstens 1500 Franken pro Jahr.
Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren für Bewilligungen nach diesem Gesetz fest.
Der Regierungsrat kann die Minimal- und Maximalgebühren und die Gebühr für Nachtlokale nach den §§ 37 und 38 der Teuerung anpassen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss BIGA um mindestens 10 Indexpunkte seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung erhöht hat.
Art. 39 Spezialfinanzierung
Der Kantonsrat kann aus dem Ertrag der Gebühren nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a zur Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe und zur Förderung des Tourismus jährlich einen Betrag von maximal 300’000 Franken bereitstellen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4. Zuständigkeit und Rechtspflege
Art. 40 Vollzug und Zuständigkeit
Der Kanton vollzieht das Gesetz.
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden.
Art. 41 Auskunftspflicht
Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die verpflichtet sind, alle zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 42 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen des Departementes über Gebühren kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen alle andern Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Strafbestimmungen
Art. 43 Allgemeine Strafnorm
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollzugsverordnung werden mit Busse von 20-5000 Franken bestraft.
Art. 44 Patentanmassung
Wer ohne Patent eine Handlung vornimmt, für die ein Patent erforderlich ist, wird mit Busse von 50-5000 Franken bestraft.
Art. 45 Bewilligungsanmassung
Wer ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, für die eine Bewilligung erforderlich ist, wird mit Busse von 50-5000 Franken bestraft.
Art. 46 Übersitzen
Wer sich nach der Schliessungszeit in einem Gastgewerbebetrieb aufhält, hat an Ort und Stelle eine Ordnungsbusse von 10 Franken zu bezahlen.
Wer sich eine Viertelstunde nach der Kontrolle immer noch im Gastgewerberaum aufhält, wird nach § 43 verzeigt.
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung auf die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen, ihre Familienangehörigen und die im Betrieb tätigen Personen.
Art. 47 Wirten nach der Schliessungszeit
Wer als verantwortliche Person nach der Schliessungszeit Gäste bedient oder bedienen lässt, wird mit Busse von 50-200 Franken bestraft.
Im Wiederholungsfall kann die Busse bis auf 5000 Franken erhöht werden.
Art.
48 Missachtung der Handelsvorschriften für gebrannte Wasser
(Artikel 57 Absatz 3 Alkoholgesetz)
Widerhandlungen gegen Artikel 41 und 41 a Absätze 1 und 2 Alkoholgesetz werden mit Busse von 20–5000 Franken bestraft.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49 Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung.
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken ist aufgehoben.
Art. 51 Bestehende Patente und Bewilligungen
Die bestehenden Patente und Zusatzpatente werden als Patente nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt.
Die Bar- und Dancingbewilligungen werden als Bewilligungen für Nachtlokale nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt.
Die Gärprodukte- und Spirituosenpatente und die Doppelpatente werden als Patente für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken nach § 31 dieses Gesetzes weitergeführt.
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Reservierte und zugesicherte Patente nach altem Recht bleiben bis zum Ablauf in Kraft.
Alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 52 Zweckvermögen
Das Zweckvermögen nach § 101 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 6. Dezember 1964 fällt mit Ablauf des Jahres, in dem das neue Recht in Kraft tritt, an die Staatskasse.
Art. 53 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
GS 93, 967