521.15
Verordnung über das militärische Disziplinarstrafwesen
Vom 08.02.1980 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 23. Dezember 1969 und Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung
beschliesst:
1. Strafgewalt
Art. 1
Die militärische Disziplinarstrafgewalt steht erstinstanzlich dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu.
2. Beschwerdewesen
Art. 2
Gegen Disziplinarstrafverfügungen und Verfügungen des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz über die Umwandlung von Bussen in Arrest kann innert 5 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Beschwerde beim Departement eingereicht werden.
3. Inkrafttreten
Art. 3
Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 14. Februar 1980.
GS 88, 341