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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

611.751 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/bgs/611-751/de/gesetz-uber-die-steuerbegunstigten-arbeitsbeschaffungsreserven

Abgerufen am 2. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

611.751

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vom 02.07.1989 (Stand 01.01.1990)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 16. Januar 1989

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 1. Grundsatz

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuerbegünstigungen.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss anwendbar.

2. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 2 1. Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3 2. Jährliche Einlagen und Höchstbestand

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht 10000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Satzes durch den Bundesrat.

3. Steuerliche Behandlung

Art. 4 1. Steuervergünstigungen

Die jährliche Einlage nach § 3 gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

Art. 5 2. Nachträgliche Besteuerung

Kanton und Gemeinden besteuern die Reserven, wenn das Unternehmen

  1. den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung für freigegebene Reserven nicht erbringt;

  2. die Betriebstätigkeit einstellt;

  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Auf den ausgelösten Reserven ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn eine Jahressteuer zum Satz von 11,8% geschuldet .

Die Steuer wird nach Massgabe des Gesamtsteuerfusses des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinde berechnet und zwischen dem Staat und diesen Gemeinden entsprechend aufgeteilt.

Aufgelöste Reserven dürfen mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren nicht verrechnet werden.

Art. 6 3. Verfahren

Für die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung sind die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 anwendbar.

Art. 7 4. Strafbestimmung

Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig erlangt, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nach- und Strafsteuern anwendbar.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8 1. Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 9 2. Verhältnis zum bisherigen Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz vom 20. April 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft verwenden.

Art. 10 Änderung des bisherigen Rechts

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 11 4. Erstmalige Anwendung

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Veranlagungen für das Steuerjahr 1990.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals in den in das Jahr 1989 fallenden Geschäftsabschlüssen gebildet werden.

Art. 12 5. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1990 in Kraft.

§ 2 unterliegt der Genehmigung durch den Bund.

§ 12 Abs. 2 vom Bundesrat am 3. Mai 1989 genehmigt.

GS 91, 405