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Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und Kirchgemeinden
Abrechnung über die Grundstückgewinnsteuer mit den Einwohner- und Kirchgemeinden RRB vom 23. Dezember 1986
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 264 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 1. Dezember1
1985. )
beschliesst:
1.
Die Abrechnung über die Anteile der Einwohner- und Kirchgemeinden an den eingegangenen und rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuern erfolgt per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2.
Verzugs- und Vergütungszinsen entfallen anteilsmässig auf den Kanton und die entsprechenden Einwohner- und Kirchgemeinden; Beträge bis zu 50 Franken werden nicht ausgeschieden.
3.
Die Kosten für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer werden mit den Gemeindeanteilen verrechnet. Die Bezugsprovision wird auf 1 % der eingegangenen Steueranteile festgelegt; sie beträgt mindestens 5 Franken und höchstens 300 Franken. Beträgt der nach Abzug der Provision verbleibende Gemeindesteueranteil weniger als 5 Franken, wird er nicht ausbezahlt.
4.
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.