614.159.23
Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug
Vom 23.08.2022 (Stand 01.04.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 256bis Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich
Den Einheitsbezug können folgende solothurnischen Gemeinden in Anspruch nehmen:
Einwohnergemeinden;
Einheitsgemeinden;
Kirchgemeinden.
Bürgergemeinden steht der Einheitsbezug nicht offen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Der Einheitsbezug gilt für folgende Steuerarten:
Einkommens- und Vermögenssteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG2);
Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG);
Personalsteuer der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG);
Personalsteuer der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG);
Gewinn- und Kapitalsteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG).
Die Feuerwehrersatzabgabe nach § 88 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) vom 20. März 20243 kann ebenfalls dem Einheitsbezug unterliegen.
Alle übrigen Steuerarten und Kausalabgaben sind nicht Gegenstand des Einheitsbezugs.
Art. 3 Betroffene Steuerperioden
In den Einheitsbezug fallen alle Steuerperioden ab dem in der Leistungsvereinbarung gemäss § 4 genannten Zeitpunkt.
Nachsteuern und Bussen unterliegen ebenfalls dem Einheitsbezug, wenn die Verfügung oder der Rechtsmittelentscheid während der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eröffnet wird. Massgebend ist das Eröffnungsdatum der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheides, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für Nachsteuern und Bussen früherer Steuerperioden.
Der Einheitsbezug endet auf den Beginn der Steuerperiode, die auf eine Kündigung gemäss § 6 folgt.
2. Leistungsvereinbarung
Art. 4 Abschluss
Der Regierungsrat schliesst für den Einheitsbezug eine Leistungsvereinbarung mit der interessierten Gemeinde ab (verwaltungsrechtlicher Vertrag).
Art. 5 Inhalt
Die Leistungsvereinbarung regelt, welche Abgaben dem Einheitsbezug unterliegen sowie für welche Steuerperiode der Einheitsbezug erstmals zur Anwendung gelangt. Überdies werden die gegenseitigen, sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten in der Leistungsvereinbarung in zusammengefasster Form wiedergegeben.
Art. 6 Kündigung
Die Leistungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode gekündigt werden.
Das Kantonale Steueramt bleibt nach der Kündigung weiterhin für den Bezug der Steuerperioden zuständig, welche in die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung fallen.
3. Steuerbezug
3.1. Provisorischer und definitiver Bezug
Art. 7 Provisorischer und definitiver Bezug
Der Vorbezug der Gemeindesteuern erfolgt gleichzeitig mit den Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.
Nach Vornahme der Veranlagung der Staatssteuern wird die Schlussrechnung zugestellt. Vorbezogene Gemeindesteuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
Die Bestimmungen von § 178 StG4 gelten sinngemäss.
3.2. Ordentliches Inkasso
Art. 8 Fälligkeit
Die Verfalltage und Fälligkeitstermine der Gemeindesteuern richten sich nach § 3 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern (StVO Nr. 10) vom 5. Juli 19945.
Art. 9 Verzinsung
Die Erhebung von Verzugszinsen und die Gewährung von Rückerstattungszinsen auf Gemeindesteuern richten sich nach den §§ 11 bis 18 StVO Nr. 106.
Zinsrechnungen kann die steuerpflichtige Person nach den Bestimmungen von § 183bis StG7 beim Kantonalen Steueramt anfechten.
Es wird kein Vergütungszins gewährt.
Art. 10 Zahlungserleichterungen
Zahlungserleichterungen für Gemeindesteuern werden vom Kantonalen Steueramt gewährt.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11) vom 13. Mai 19868 gelten sinngemäss.
3.3. Rechtsinkasso
Art. 11 Mahnung und Betreibung
Das Kantonale Steueramt mahnt nicht fristgerecht bezahlte Gemeindesteuern kostenpflichtig.
Werden die Gemeindesteuern auf Mahnung hin nicht bezahlt, leitet das Kantonale Steueramt die Betreibung ein.
Mahngebühren fliessen vollständig dem Kanton zu.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 180 Absatz 1 und 2 StG9 sowie von § 2bis der StVO Nr. 1010 sinngemäss.
Art. 12 Sicherstellung und Arrest
Aus den in § 184 Absatz 1 StG11 genannten Gründen kann das Kantonale Steueramt für Gemeindesteuern Sicherstellung verlangen.
Die Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 184bis Abs. 1 StG als Arrestbefehl.
Für die Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens ist das Kantonale Steueramt zuständig. Die Berechtigung, im Arrestverfahren auch Gemeindesteuern geltend zu machen, ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung.
Nach erfolgreicher Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens erhält die Gemeinde den Betrag der Gemeindesteuern, mindestens aber einen anteilsmässigen Betrag der vom Kantonalen Steueramt eingetriebenen Summe ausbezahlt.
Art. 13 Abschreibung
Das Kantonale Steueramt schreibt nach einem erfolglosen Inkasso die uneinbringlichen Gemeindesteuerforderungen nach Weisung des Finanzdepartementes ab.
4. Bezug der Feuerwehrersatzabgabe
Art. 14 Bezug
Die Gemeinden können den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe an das Kantonale Steueramt auslagern.
Der Vorbezug der Feuerwehrersatzabgabe erfolgt gleichzeitig mit den Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.
Die Feuerwehrersatzabgabe wird nach Vorliegen der rechtskräftigen Staatssteuerveranlagung nach den Grundsätzen von §§ 80 bis 83 sowie 88 und 89 des Gebäudeversicherungsgesetzes12 definitiv in Rechnung gestellt und bezogen.
Massgeblich sind ferner das Feuerwehrreglement der Gemeinde sowie die von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament festgelegte Höhe der Feuerwehrersatzabgabe.
Art. 15 Datengrundlage
Die Gemeinden haben die für die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe notwendigen Daten zu erfassen und dem Kantonalen Steueramt zur Verfügung zu stellen.
Folgende Daten sind über die GERES-Plattform zu übermitteln:
die Dienstpflicht;
die Ersatzabgabepflicht;
die Befreiung von der Ersatzabgabepflicht.
Art. 16 Rechtsmittel
Gegen die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe kann beim Kantonalen Steueramt Beschwerde erhoben werden. Das Kantonale Steueramt leitet die Beschwerde der zuständigen Gemeindebehörde zum Entscheid weiter.
Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Feuerwehrreglements der entsprechenden Gemeinde.
5. Kosten
Art. 17 Einmalige Aufschaltpauschale
Für die Erweiterung der Steuerapplikation des Kantonalen Steueramts für den Bezug der Gemeindesteuern hat die Gemeinde eine einmalige Aufschaltpauschale zu entrichten.
Die Aufschaltpauschale ist nach Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung zu entrichten und beträgt:
für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 15’000;
für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 7’500.
Art. 18 Bezugsentschädigung
Für die Inanspruchnahme des Einheitsbezugs hat die Gemeinde darüber hinaus eine Bezugsentschädigung zu entrichten, welche alle Dienstleistungen gemäss Leistungsvereinbarung abdeckt.
Die Bezugsentschädigung ist jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu entrichten und beträgt pro ausgestellte definitive Rechnung:
für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 10;
für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 3.
Art. 19 Kosten für Pilotgemeinden
Das Kantonale Steueramt kann die einmalige Aufschaltpauschale (§ 17) für Pilotgemeinden um einen Drittel reduzieren.
6. Weitere Bestimmungen
Art. 20 Auszahlungsmodalitäten
Das Kantonale Steueramt rechnet monatlich mit den Gemeinden über die im abgelaufenen Monat eingegangenen, gemäss § 2 dem Einheitsbezug unterliegenden Steuern und Abgaben ab und rapportiert über fakturierte Rechnungen, verbuchte Zahlungen und Ausstände.
Dem Einheitsbezug unterliegende Steuern und Abgaben, die direkt bei der Gemeinde einbezahlt werden, sind an das Kantonale Steueramt zu überweisen.
Art. 21 Übermittlung der Daten für die Feuerwehrersatzabgabe
Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezember des Vorjahres die für die Bemessung der Feuerwehrersatzabgabe des Folgejahres notwendigen Daten.
Art. 22 Gemeindesteuerfuss
Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezember des Vorjahres den Gemeindesteuerfuss des Folgejahres.
Die Bestimmungen von § 253 StG13 gelten sinngemäss.
Art. 23 Einsichts- und Informationsrechte
Die Gemeinden können in die Stamm-, Rechnungs- und Debitordaten der bei ihnen steuerpflichtigen Personen Einsicht nehmen, auch in laufende Verfahren. Sie werden periodisch über ausstehende Forderungen, gewährte Zahlungserleichterungen sowie abgeschriebene und erlassene Gemeindesteuern und Feuerwehrersatzabgaben informiert.
Das Kantonale Steueramt erstellt für die Gemeinden jeweils einen Jahresabschluss, eine detaillierte Ausstandsliste sowie ein Standardset an Auswertungen zu Kontrollzwecken.
Art. 24 Ergänzende Bestimmungen
Für alle weiteren Bezugsfragen wie Auskunftserteilung, Verrechnung, Rückerstattung und Erlass gelten die Bestimmungen für die direkte Staatssteuer.
RRB Nr. 2022/1244 vom 23. August 2022. Die Einspruchsfrist ist am 24. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Oktober 2022.
GS 2022, 26